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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2000 - 5 KA 2287/00
Horizontalvergleich bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung, Anerkennung von Praxisbesonderheiten
1. Der Horizontalvergleich ist im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung seit dem 1.1.1993 die Regelprüfmethode und hat grundsätzlich Vorrang vor anderen Prüfungsmethoden auch einer Einzelfallprüfung. Ein zwingender Grund, von dem Horizontalvergleich Abstand zunehmen, besteht nur, wenn die Grundannahme, die der Prüfung nach Durchschnittswerten im Wege des Horizontalvergleiches zugrunde liegt, nämlich dass es die Ärzte der Vergleichsgruppe unter Einbeziehung des geprüften Arztes im Durchschnitt mit dem gleichen Krankengut zu tun haben und deshalb im Durchschnitt aller Fälle in etwa die gleichen Behandlungskosten benötigen, nicht gerechtfertigt ist.
2. Durch eine besondere Behandlungsrichtung wird keine Praxisbesonderheit begründet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 26.04.2000 S 11 KA 5078/97