LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2000 - 5 KA 2287/00
Horizontalvergleich bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung, Anerkennung von Praxisbesonderheiten
1. Der Horizontalvergleich ist im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung seit dem 1.1.1993 die Regelprüfmethode und hat grundsätzlich
Vorrang vor anderen Prüfungsmethoden auch einer Einzelfallprüfung. Ein zwingender Grund, von dem Horizontalvergleich Abstand
zunehmen, besteht nur, wenn die Grundannahme, die der Prüfung nach Durchschnittswerten im Wege des Horizontalvergleiches zugrunde
liegt, nämlich dass es die Ärzte der Vergleichsgruppe unter Einbeziehung des geprüften Arztes im Durchschnitt mit dem gleichen
Krankengut zu tun haben und deshalb im Durchschnitt aller Fälle in etwa die gleichen Behandlungskosten benötigen, nicht gerechtfertigt
ist.
2. Durch eine besondere Behandlungsrichtung wird keine Praxisbesonderheit begründet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 26.04.2000 S 11 KA 5078/97