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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.1999 - 5 KA 3606/98
Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung
Ehe sich auf der Grundlage der statistischen Abweichung eine verläßliche Aussage über die Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Behandlungs- oder Verordnungsweise treffen läßt, müssen die Auswirkungen von kostenerhöhenden Praxisbesonderheiten, die bekannt sind oder anhand von Behandlungsausweisen oder Angaben des Arztes erkennbar sind, bestimmt werden. Regelmäßig ist daher der auf die festgestellte Praxisbesonderheit entfallende Kostenanteil von dem Gesamtfallwert abzuziehen und ausgehend von dem danach verbleibenden Fallwert ie jeweilige Überschreitung im Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt zu ermitteln. Der Fallwert der Fachgruppe ist für die anschließend vorzunehmende Bestimmung der Grenze zum offensichtlichen Mißverhältnis zugrunde zu legen. Der Beschwerdeausschuß kann sich bei der Quantifizierung des Mehraufwandes, der durch eine anerkannte Praxisbesonderheit berechtigt ist, einer Schätzung bedienen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB X § 35 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 12.08.1998 S 10 KA 4399/96