LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2000 - 5 KA 4382/99
Zulässigkeit offensiver oder defensiver Konkurrentenklagen im Vertragsarztrecht
Klagen, mit denen sich ein zugelassener Vertragsarzt dagegen wehrt, dass ein Krankenhausarzt bzw eine ärztlich geleitete Einrichtung
in bestimmtem Umfang ebenfalls den Zugang zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung erhält (defensive Konkurrentenklagen),
sind unzulässig. Das gilt auch für den Fall, dass sich ein zugelassener Vertragsarzt gegen die Zulassung eines anderen Arztes
als Vertragsarzt wehrt. Im Gegensatz zur defensiven Konkurrentenklage steht die offensive Konkurrentenklage, mit der sich
ein Interessent gegen die Zuteilung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung an einen Mitbewerber mit der Begründung wendet,
er und nicht der Konkurrent habe den vorrangigen Rechtsanspruch auf die begehrte Rechtsposition. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: Ärzte-ZV § 33 Abs. 1
,
,
Vorinstanzen: SG Stuttgart 20.10.1999 S 10 KA 5444/98