LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 5 KA 675/99
Festsetzung des Gegenstandswertes bei Zulassung als Vertragsarzt
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ist bei älteren Ärzten, die die Zulassung als Vertragsarzt über die gesetzliche
Grenze von 68 Jahren begehren, in Anknüpfung an den zuletzt erzielten Gewinn aus der vertragsärztlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung
des Zeitfaktors, dem das Gericht in der Regel fünf Jahre zugrunde gelegt hat, nur von einem Zeitraum von drei Jahren auszugehen.
[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 2
,
GKG § 13