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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.1999 - 6 SB 512/99
Prozeßvollmacht und Zulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren
Im sozialgerichtlichen Verfahren sind das Vorhandensein der Prozeßvollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Dabei sind Prozeßerklärungen, zu denen auch die Erteilung einer Prozeßvollmacht gehört, im schriftlichen Verfahren bis zur Entäußerung der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Herausgabe der Entscheidung von der Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung an die Beteiligten. Die Vollmachtsurkunde ist nur dann "zu den Akten gereicht", wenn die Urkunde Bestandteil der Gerichtsakte und nicht der von den Prozeßbeteiligten beigezogenen Akten wird. Für eine wirksame Vollmacht muß sie aus sich heraus erkennen lassen, wer bevollmächtigt ist, wer bevollmächtigt hat und wozu bevollmächtigt wurde. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 73 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Mannheim 21.01.1999 S 1 SB 1838/98