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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 - 6 U 2615/16
Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen der Folgen einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten Keine notwendige Beiladung des Krankenversicherungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren bei alleiniger Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Rehabilitationsleistungen
1. Ein Sachverständiger muss nicht zur Erläuterung des Umfanges seiner Mitwirkung am Gutachten in einer mündlichen Verhandlung gehört werden, wenn Rechtsschutzsuchende behaupten, zwar ein Gespräch mit ihm geführt, indes von ihm nicht untersucht worden zu sein, und das Tatsachengericht Klarheit über die Verwertbarkeit des Beweismittels aus der schriftlichen Äußerung des Gutachters dazu erzielt.
2. Sind Tatsachen, aus denen Rechtsschutzsuchende Rechte herleiten wollen, aufgrund ihres aggravierenden Verhaltens nicht erweislich, geht dies nach den Grundsätzen über die objektive Feststellungslast zu ihren Lasten.
3. Ist die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber Rechtsschutzsuchenden allein für Rehabilitationsleistungen zuständig, ist die Beiladung der Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung nicht notwendig, wenn es allein auf die nach dem materiellen Unfall- und Krankenversicherungsrecht identische Voraussetzung der Erforderlichkeit der Heilbehandlung ankommt und deren Leistungsverpflichtung daher nicht ernsthaft in Betracht kommt.
1. Um das Vorliegen der MdE beurteilen zu können, ist zunächst zu fragen, ob das aktuelle körperliche oder geistige Leistungsvermögen beeinträchtigt ist.
2. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dadurch die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindert werden.
3. Die Bemessung des Grades der MdE erfolgt als Tatsachenfeststellung des Gerichts, die dieses gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft.
4. Die zur Bemessung der MdE in Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind dabei zu beachten.
5. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen ständigem Wandel.
Normenkette: ,
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 75 Abs. 2 1. Alt.
,
ZPO § 407a Abs. 3 S. 1-2
,
ZPO § 411
Vorinstanzen: SG Mannheim 18.05.2016 S 14 U 2770/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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