LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2000 - 6 VG 2334/97
Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Mobbing
Bei einer psychischen Erkrankung nebst ihren körperlichen Ausgestaltungen eines Abteilungskommandanten der Freiwilligen Feuerwehr
liegt kein Entschädigungsanspruch gem §
1 Abs
1 S 1
OEG vor, wenn kein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff vorliegt. Eine Kette von Ereignissen als ein längerfristiger
Gesamtprozeß mit überwiegend vielen kleinen "tausend Nadelstichen" (Mobbing) entspricht nicht dem Begriff des tätlichen Angriffs
iS von §
1 Abs
1 OEG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg 24.03.1994 S 6 VG 349/93