LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.1999 - 7 U 1025/98
Hirnschädigung nach Arbeitsunfall
Eine Contusio cerebri kann nicht als als Unfallfolge gewertet werden, wenn eine typische klinische Symptomatik im unmittelbaren
zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis fehlt. Eine Bewußtlosigkeit von nur Minutendauer reicht für sich genommen zur
Annahme einer über eine Gehirnerschütterung hinausgehende substantielle Schädigung am Schädelinhalt nicht aus. [Nicht amtlich
veröffentlichte Entscheidung]