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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2012 - 8 SB 2721/12
Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters im Schwerbehindertenverfahren
Die Rechte der Berufsausübungsfreiheit und am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines seit 1983 tätigen Rentenberaters werden durch die Zurückweisung nach § 73 Abs. 3 SGG im Rechtsstreit nach dem Schwerbehindertenrecht nach SGB IX grundsätzlich nicht grundrechtswidrig unverhältnismäßig eingeschränkt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 26.06.2012 -L 8 SB 537/11-). Ein im Einzelfall anzunehmender verfassungsrechtlich begründeter Vertrauensschutz endet spätestens mit der Registrierungsentscheidung der Behörde nach §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 RDGEG, wenn keine Teilzulassung im Schwerbehindertenrecht (als registrierter Erlaubnisinhaber) neben der Erlaubnis als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG registriert wird.
1. Die Rechte der Berufsausübungsfreiheit und am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines seit 1983 tätigen Rentenberaters werden durch die Zurückweisung nach § 73 Abs. 3 SGG im Rechtsstreit nach dem Schwerbehindertenrecht nach SGB IX grundsätzlich nicht grundrechtswidrig unverhältnismäßig eingeschränkt.
2. Ein im Einzelfall anzunehmender verfassungsrechtlich begründeter Vertrauensschutz endet spätestens mit der Registrierungsentscheidung der Behörde nach § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 RDGEG, wenn keine Teilzulassung im Schwerbehindertenrecht (als registrierter Erlaubnisinhaber) neben der Erlaubnis als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG registriert wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 2
,
GG Art. 14
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
,
RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
RDGEG § 1 Abs. 3
,
RDGEG § 3 Abs. 2
, ,
SGG § 73 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 3
,
SGG § 73 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg S 5 SB 2649/11
Tenor
Rentenberater wird als Bevollmächtigter
der Klägerin im Verfahren L 8 SB 2721/12 zurückgewiesen.

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