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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2022 - 8 U 3962/20
Ein "teilweiser Widerruf" eines Vergleichs (hier: bezüglich festgestellter Unfallfolgen) bewirkt aufgrund der fehlenden Teilbarkeit gerichtlicher Vergleiche den Widerruf des gesamten Vergleichs. Die Erklärung eines "teilweisen Widerrufs" enthält regelmäßig kein Teilanerkenntnis betreffend den nicht widerrufenen Teil des Vergleichs, sondern lediglich die Mitteilung der grundsätzlichen Bereitschaft, ggf. zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs mit bestimmten Modifikationen bereit zu sein.
Normenkette:
SGG § 101 Abs. 1
,
SGG § 106 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 09.11.2020 S 21 U 1648/18
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2018 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.11.2020 abgeändert und die Beklagte verurteilt, als weitere Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 18.12.2015 eine Impression der Nasenflanke rechts sowie eine geringe Verschlechterung der Nasenatmung (als Teilaspekt der Behinderung der Nasenatmung) anzuerkennen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren zu einem Fünftel zu erstatten.

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