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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.04.1997 - 8 V 1319/95
Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung in der Kriegsopferversorgung
Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 BVG die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wahrscheinlich ist ein Ursachenzusammenhang dann, wenn mehr für als gegen ihn spricht. Der ursächliche Zusammenhang ist nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Ist eine Schädigung nicht erwiesen bzw. glaubhaft gemacht oder ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers (hier: bei der Erkrankung an Lungentuberkulose beim Wehrdienst). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 1 Abs. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: SG Stuttgart 27.01.1995 S 11 V 2652/94