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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.1999 - 8 V 4830/98
Anspruch auf Beschädigtenversorgung für estnische Staatsangehörige, Kriegsgefangenschaft, Strafhaft
1. Bei der Feststellung, daß es sich bei einer im Februar 1942 während eines Fronteinsatzes etwa 200 km östlich der estnischen Grenzen auf russischem Gebiet als Angehöriger des estnischen Schutzmannschaftenbataillon 39 erlittenen Verwundung um eine versorgungsrechtlich geschützte Verwundung iS des BVG handelt, trifft den Anspruchssteller die objektive Beweislast.
2. Dem Schutzbereich des BVG unterfallen die bei der Verbüßung einer Freiheitsstrafe erlittenen Gesundheitsstörungen jedenfalls dann nicht, wenn die Verurteilung nicht im Rahmen oder infolge einer Kriegsgefangenschaft erfolgt ist und zudem die Verurteilung nicht auf der Zugehörigkeit zur Wehrmacht, sondern auf der Annahme eines Landesverrates beruhte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 Buchst b § 1 Abs. 3 § 64 §§ 64ff
Vorinstanzen: SG Stuttgart 22.09.1998 S 13 V 2072/95