LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.01.1995 - 9 KoB 225/94
Ermäßigte Pauschgebühr für Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts
Für Streitsachen, an denen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts beteiligt sind und die durch Beschluß nach
§
158 S. 2
SGG erledigt wurden, haben sie nur die gemäß §
186 S. 1
SGG auf die Hälfte ermäßigte Pauschgebühr zu entrichten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]