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LSG Bayern, Beschluss vom 13.01.2015 - 11 AS 862/14
Keine Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei angegriffenem Sanktionsbescheid und fehlender Leistungsklage
1. Die Berufung bedarf der Zulassung. Eine solche Zulassung durch das SG ist nicht erfolgt, wenn sich ein entsprechender Ausspruch im Tenor des Urteils oder in den Entscheidungsgründen nicht findet. Dass die Rechtsmittelbelehrung die Berufung erwähnt, genügt allein nicht.
2. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gebietet nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger voraussetzungsloser Sozialleistungen.
3. Auch das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum leistet keinen von den Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus, das durchweg einen gewissen finanziellen Spielraum auch zur Gewährung zwischenmenschlicher Beziehung und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährleistet.
Normenkette:
SGB II § 31
,
SGB II § 31a
,
SGB II § 31b
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 144
Vorinstanzen: SG Würzburg 20.03.2014 S 16 AS 704/13
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.03.2014 - S 16 AS 704/13 - wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: