LSG Bayern, Beschluss vom 18.01.2007 - 15 B 224/06
Vergütung von Rechtsanwälten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
1. Wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist, so ist im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §
86b Abs.
2 SGG grundsätzlich auf den Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG abzustellen.
2. Ist ausschließlich die Einleitung eines Antragsverfahrens erforderlich geworden, ohne dass es zu einem Widerspruchs- oder
gar Hauptverfahren gekommen ist, dann fällt nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG an, wobei ein Ansatz der "Mittelgebühr" von 250 Euro nicht unbillig iS von § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: RVG § 14 Abs. 1 S. 4 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3102 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3103
,
Vorinstanzen: SG Bayreuth 16.12.2005 S 8 AS 250/05 ER