Gründe:
Grundsätzlich ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß §
121 Abs.1
ZPO nicht erforderlich, weil in sozialgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz eine Vertretung durch Anwälte nicht
vorgeschrieben ist (vgl. auch §
73 SGG).
Im Übrigen hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 28.09.2006 zutreffend dargelegt, dass die Beiordnung eines
Rechtsanwaltes in dem anhängigen Verfahren nach §
69 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (
SGB IX) auch nach §§
73 a Abs.1 Satz 1
SGG i.V.m. §
121 Abs.2 Satz 1
ZPO nicht erforderlich erscheint. Sach- und Rechtslage des von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) betriebenen Rechtsstreits,
mit dem ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 30 begehrt wird, sind nicht so komplex, dass sie die Beiordnung eines Rechtsanwaltes
erfordern. Wie sich insbesondere aus der beigezogenen Schwerbehindertenakte und den darin befindlichen Attesten/Befunden ergibt,
ist die Bf. grundsätzlich geistig und körperlich in der Lage, die für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung und sachgemäße
Begutachtung erforderlichen Angaben zu machen. Für die Bewertung der bei ihr letztlich vorliegenden - auch von Amts wegen
mit Hilfe ärztlicher Gutachten zu erforschenden - Funktionsbeeinträchtigungen geben im Übrigen die "Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht - Teil 2
SGB IX -", Ausgabe 2005, (AP) die für alle Behinderten gleichermaßen geltenden Beurteilungskriterien vor, die von Verwaltung, Gerichten
und insbesondere Sachverständigen zu beachten sind. Insoweit kann aus der eventuell notwendigen Einholung eines medizinischen
Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren nicht bereits auf eine bestehende Erfolgsaussicht geschlossen werden.
Insgesamt vermögen die maßgeblichen Kriterien bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe (z.B. Geschäftsgewandtheit der Bf., Schwierigkeiten
der Sach- und Rechtslage, Bedeutung des streitbefangenen Anspruchs) das Erfordernis anwaltlicher Vertretung bei der Bf. nicht
zu begründen.
Nachdem das Sozialgericht im Übrigen unter Beachtung der Rechtsprechung des 15. Senates die Kriterien der Prozesskostenhilfe
zutreffend und umfassend gewürdigt hat, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und insoweit
auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§
142 Abs.2 Satz 2
SGG).
Dieser Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (§
124 Abs.2
SGG,
127 Abs.1 Satz 1
ZPO) ist kostenfrei und nicht anfechtbar (§§
177,
183 SGG).