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LSG Bayern, Beschluss vom 20.01.2011 - 7 AS 21/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei fehlender Mitwirkung des Hilfebedürftigen
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, wenn die Notwendigkeit einer vorläufigen Entscheidung des Gerichts nicht nachvollziehbar dargelegt wurde. Glaubt der Antragsteller scheinbar, dass er mit anhaltendem Widerstand gegen vermeintliche Ungerechtigkeiten eher zum Ziel der Leistungsgewährung kommt, so ist das Gegenteil der Fall. Ein sozialgerichtliches Eilverfahren hat nicht den Zweck, gesetzlich vorgesehene und zumutbare Mitwirkungshandlungen im Verwaltungsverfahren zu ersetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG München 08.12.2010 S 22 AS 3258/10 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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