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LSG Bayern, Beschluss vom 13.12.2013 - 7 AS 818/13
Einzelvoraussetzungen der Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts (hier verneint bei Kläger im Gerichtsbezirk nach Auswahl eines weit entfernt niedergelassenen Rechtsanwaltes)
1. Die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts als Unterbevollmächtigten zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist nicht nach § 121 Abs. 4 ZPO vorgesehen.
2. Die Vorschrift ist auf besondere Umstände dergestalt beschränkt, dass für einen Beweisaufnahmetermin vor einem ersuchten Richter (vgl. § 362 ZPO) oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem bereits beigeordneten Rechtsanwalt ausnahmsweise ein weiterer Rechtsanwalt hinzuzuziehen ist.
3. An einem besonderen Einzelfall fehlt es jedenfalls, wenn ein im Gerichtsbezirk wohnhafter Kläger ohne zwingenden Grund als Hauptbevollmächtigten einen weit entfernt ansässigen Rechtsanwalt wählt.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 121 Abs. 4
Vorinstanzen: SG München 28.10.2013 S 48 AS 1278/12
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

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