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LSG Bayern, Beschluss vom 13.01.2017 - 7 AS 830/16
Nichtzulassungsbeschwerde Grundsätzliche Bedeutung Erledigungsgebühr bei Abhilfe im Widerspruchsverfahren
1. Grundsätzliche Bedeutung ist nur anzunehmen, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Erklärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.
2. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Erledigungsgebühr bei Abhilfe im Widerspruchsverfahren anfällt, ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt.
3. Aus den in den Entscheidungen des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätzen allgemeiner Art lässt sich ohne Weiteres ableiten, ob im Einzelfall eine Erledigungsgebühr anfällt oder nicht, so dass regelmäßig eine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf das Anfallen einer Erledigungsgebühr nicht mehr gegeben sein kann.
4. Dies gilt insbesondere für die Frage der Mitwirkung bei Beweisfragen.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 19.10.2016 S 15 AS 645/16
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Oktober 2016, Az.: S 15 AS 645/16, wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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