Gründe
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Streitig ist insbesondere, ob die Antragstellerin in eheähnlicher Partnerschaft lebt.
Die 1962 geborene Antragstellerin ist polnische Staatsangehörige und die Mutter des 1995 geborenen Antragstellers. Sie beantragte
im März 2012 erstmals Leistungen beim Beklagten. Davor bezog sie Leistungen vom Jobcenter C-Stadt.
Die Antragstellerin mietete zum 03.02.2012 zusammen mit dem 1969 geborenen Herrn B. eine Doppelhaushälfte in A-Stadt an. Dem
vormals zuständigen Jobcenter C-Stadt teilte die Antragstellerin laut Telefonvermerk am 03.04.2012 mit, dass sie mit ihrem
Lebensgefährten, einem Herrn B. (B), in A-Stadt zusammenziehe. Bei einem unangemeldeten Hausbesuch am 29.12.2012 war Herr
B. anwesend und er trat laut Protokoll zum Hausbesuch als Lebensgefährte der Antragstellerin auf. Im Schlafzimmerschrank befand
sich Kleidung der Antragsteller und von Herrn B. Herr B teilte mit, dass er den fehlenden Anteil der Gesamtmiete darlehensweise
trage. Zum 01.06.2012 wolle er mit den Antragstellern zusammenziehen. Der Einzug im Juni 2012 wurde von der Antragstellerin
bestätigt. Sie sei aber immer noch nicht geschieden. Es bestehe keine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Mit Bescheid vom 20.02.2013 wurde den Antragstellern Arbeitslosengeld II für die Zeit von März bis einschließlich August 2013
in Höhe von monatlich insgesamt 673,84 Euro bewilligt, davon 665,33 Euro für die Antragstellerin. Dabei wurde ein Mehrbedarf
für Alleinerziehen von 45,84 Euro berücksichtigt. Dem Antragsteller wurden nur Leistungen in Höhe von monatlich 8,51 Euro
bewilligt, weil Kindergeld (184,- Euro) und Unterhaltsleistungen (334,- Euro) als Einkommen angerechnet wurde.
Im August 2013 verstarb die Mutter von Herrn B. In der Traueranzeige einer Zeitung bekundete Herr B unter "dein Sohn J. mit
" seine Trauer und der Antragsteller wurde als Enkel der Verstorbenen namentlich benannt.
Auf den Weitergewährungsantrag hin wurden auch Unterlagen zu Einkommen und Vermögen des Herrn B. angefordert. Die Antragstellerin
bestritt daraufhin das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. In der Traueranzeige seien sie von Dritten aus Anstandsgründen
angeführt worden. Mit weiterem Schreiben wurde die Antragstellerin unter Androhung einer Leistungsversagung erneut aufgefordert,
die vorgenannten Unterlagen vorzulegen. Daraufhin bestellte sich die Bevollmächtigte der Antragsteller, die zur getrennten
Haushaltsführung vortrug. Es bestünden keine Kontovollmachten. Die Hausrat- und die Haftpflichtversicherung von Herrn B. erstrecke
sich auch auf die Antragstellerin. Die Freizeit werde nicht zusammen verbracht.
Bei einem Kontoabrufverfahren stellte der Antragsgegner ein Konto bei der Raiffeisenbank fest, bei dem Herr B. Kontoinhaber
war und die Antragstellerin Verfügungsberechtigte. Dieses Konto existierte von 23.08.2011 bis 02.03.2012.
Am 07.10.2013 stellten die Antragsteller beim Sozialgericht Regensburg wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld II einen Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dabei wurde erneut die getrennte Haushaltsführung beschrieben. Die Antragstellerin
habe dem Jobcenter C-Stadt lediglich geschrieben, den Mietvertrag für das neue Haus erst nach langer Suche und mit der Hilfe
von Herrn B. bekommen zu haben. Die Freizeit werde getrennt verbracht.
Mit Beschluss vom 18.11.2013 lehnte das Sozialgericht Regensburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anordnungsanspruch
sei nicht glaubhaft. Angesichts der nicht bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Herrn B. könne die Hilfebedürftigkeit
der Antragsteller nicht festgestellt werden. Die Antragsteller würden in einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn B. leben. Es
liege ein gemeinsames Zusammenleben von Partnern im Haushalt vor. Die Räumlichkeiten und Sachen würden gemeinsam genutzt werden.
Die Antragstellerin habe selbst gegenüber dem Jobcenter C-Stadt zugestanden, dass es sich bei Herrn B. um ihren Lebensgefährten
handle. Weitere Indizien seien das Verhalten von Herrn B. anlässlich des ersten Hausbesuchs, die Traueranzeige und der Einschluss
der Antragsteller in die Versicherungen von Herrn B. Der Einstandswille werde gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 1. SGB II vermutet, da die Partner länger als ein Jahr zusammenlebten. Der Vermutungstatbestand sei nicht entkräftet worden.
Die Antragstellerin nahm ab Dezember 2013 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Teilzeit mit 87 Stunden pro
Monat (Bruttolohn 696,- Euro) auf. Ende Dezember erhielt sie ein Gehalt von 555,59 Euro ausgezahlt.
Die Antragsteller haben am 19.12.2013 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe
beantragt. Die Antragstellerin habe gegenüber dem Jobcenter C-Stadt nicht angegeben, dass es sich bei Herrn B. um ihren Lebensgefährten
handle. Wo Herr B. seine Kleidung lagere, sei für die Einstandsgemeinschaft unerheblich. Die Traueranzeige stamme von einer
dritten Person. Der Antragstellerin sei nicht bekannt gewesen, eine Verfügungsbefugnis über das Konto des Herrn B. gehabt
zu haben.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18.11.2013 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, den
Antragstellern Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte des Antragsgegners, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des
Beschwerdegerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht Regensburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zu Recht abgelehnt hat.
1. Der Antragsteller hat - unabhängig von der Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt - keinen Anspruch im Rahmen
einstweiliger Anordnung, da sein Gesamtbedarf fast vollständig durch Kindergeld und Unterhalt gedeckt wird. Bei der letzten
Bewilligung hatte sich nur ein Leistungsanspruch von 8,51 Euro pro Monat ergeben. Es fehlt daher schon ein Anordnungsgrund
im Sinne einer Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtliche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (§
86b Abs.
2 Satz 2
SGG).
2. Auch die Antragstellerin kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Leistungen erhalten.
Wie das Sozialgericht zutreffend darstellt, setzt eine einstweilige Anordnung nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG voraus, dass glaubhaft ist, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch),
und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren
nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbes. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05) ist bei Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein besonderer Prüfungsmaßstab anzulegen, wenn ohne die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch
das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen sind. Demnach hat das Gericht die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch,
sondern abschließend zu prüfen. Wenn dies nicht möglich ist, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei die Gerichte
eine Verletzung der Grundrechte, insbesondere der Menschenwürde, auch wenn diese nur möglich erscheint und nur zeitweilig
andauert, zu verhindern haben. Ein Abschlag bei der Leistungsgewährung ist aber möglich.
Hier besteht zumindest seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Antragstellerin keine Gefahr schwerer und unzumutbarer
Beeinträchtigungen mehr. Die Unterkunft war und ist scheinbar ohnehin nicht gefährdet und der Nettoverdienst von 555,- Euro
monatlich deckt mehr als den Regelbedarf ab. Im Übrigen ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende im September 2013 wegen Volljährigkeit
des Antragstellers entfallen. Außerdem ist mit der Beschäftigung die gesetzliche Krankenversicherung der Antragsteller sichergestellt.
Das Beschwerdegericht sieht angesichts der zahlreichen Hinweistatsachen keinen Anlass, die eheähnliche Gemeinschaft der Antragstellerin
mit Herrn B. in Frage zu stellen. Insoweit wird gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen und die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung zurückgewiesen. Dass Herr B. nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a SGB II zur Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller gehört, ist kein Ausschlussgrund für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, jedoch
ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Frage der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller auch Einkommen und Vermögen von Herrn B. zu berücksichtigen. Da dieses
unbekannt ist, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass es nicht allein darauf ankommt, was die Antragstellerin dem Jobcenter C-Stadt geschrieben
hat. Allerdings macht auch dieses Schreiben vom 29.02.2012 den außergewöhnlichen Einsatz von Herr B. für die Antragsteller
deutlich. Relevant war daneben der Telefonvermerk, wonach die Antragstellerin beim Jobcenter C-Stadt erklärt hatte, mit ihrem
Lebensgefährten zusammenziehen zu wollen. Das Beschwerdegericht sieht keinen Grund, den Inhalt dieses Vermerks zu bezweifeln.
Die Traueranzeige hat einen besonders hohen Beweiswert, wenn diese - wie von der Antragstellerin vorgetragen - von Dritten
aus dem Familienumfeld (konkret der Schwester von Herrn B.) stammt. Dritte haben keinen vernünftigen Anlass, die tatsächliche
soziale Situation falsch darzustellen. Bereits die Erwähnung der Antragsteller in der Traueranzeige der engsten Familie lässt
auf eine intensive familiäre Bindung schließen. Dazu kommt, dass die Antragstellerin in der Traueranzeige in der Reihe der
Kinder mit Partner zusammen mit Herrn B. angegeben wurde. Die Bezeichnung des Antragstellers als Enkel der Verstorbenen bedarf
keiner weiteren Interpretation. Mit einer bloßen Wohngemeinschaft hat das nichts zu tun.
Für das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft spricht auch, dass Herr B. zum 03.02.2013 zusammen mit der
Antragstellerin eine Doppelhaushälfte anmietete. Die Antragsteller waren offenkundig nicht in der Lage die Mietkosten (750,-
Euro plus Heizkosten) zu tragen. Dass Herr B. bereits im Februar 2013 als Inhaber einer eigenen Wohnung trotz der schlechten
finanziellen Verhältnisse der Antragsteller den Mietvertrag für die Doppelhaushälfte als ggf. voll haftender Mitmieter unterschrieb,
belegt sehr deutlich seine Einstands- und Verantwortungsbereitschaft.
Bemerkenswert ist auch, dass es schon vor dem offiziellen Einzug von Herrn B. in die gemeinsame Doppelhaushälfte an einer
Trennung der persönlichsten Bereiche fehlte. Anders lässt sich die gemeinsame Aufbewahrung von Wäsche im Schlafzimmerschrank
nicht interpretieren.
Für das Bestehen einer eheähnliche Gemeinschaft spricht weiter, dass Haftpflicht- und Hausratversicherungen regelmäßig nicht
für Mitglieder einer Wohngemeinschaft gelten, sondern nur auf ausdrücklich der Versicherung benannte mit dem Versicherungsnehmer
in häuslicher eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner erstreckt werden können.
Auch die Antragstellerin leistete einen Beitrag für das gemeinsame Wohnen. So stattete sie mit ihren Möbeln das gemeinsame
Haus überwiegend aus.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass zahlreiche Hinweistatsachen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen
der Antragstellerin und Herrn B. bestätigen. Weil Einkommen und Vermögen von Herrn B. unbekannt sind, kann ein Anordnungsanspruch
nicht bejaht werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antragsteller ist abzulehnen, weil für dessen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung keinerlei Erfolgsaussicht bestand. Sein Bedarf wird fast vollständig durch sein eigenes Einkommen
(Kindergeld und Unterhaltszahlungen) abgedeckt, so dass von vornherein ausgeschlossen war, dass ihm im Eilverfahren Arbeitslosengeld
II zugesprochen wird.
Sobald das Sozialgericht die Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hat, wird das Beschwerdegericht
über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin entscheiden.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.