Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
beim Fehlen einer persönlichen Arbeitslosmeldung
Gründe:
I. Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 423,64
EUR sowie überzahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe 85,39 EUR.
Der Kläger bezog unter Berücksichtigung einer Sperrzeit seit 22.01.2007 Arbeitslosengeld. Ab 24.04.2007 übte er eine selbstständige
Tätigkeit aus. Aufgrund einer Überschneidungsmitteilung erfuhr die Beklagte von einer abhängigen Beschäftigung des Klägers
vom 10.04.2007 bis 14.04.2007. Der Arbeitgeber des Klägers teilte mit, der Kläger sei vom 11.04.2007 bis 14.04.2007 krank
gewesen. Auf Anhörung erklärte der Kläger, er habe in einem Arbeitsverhältnis vom 10.04. bis 14.04.2007 gestanden, vom 15.04.2007
bis 23.04.2007 habe er jedoch keine Beschäftigung ausgeübt. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 14.01.2008 die Bewilligung von
Arbeitslosengeld für die Zeit ab 10.04.2007 auf und forderte mit Bescheid vom 07.01.2008 die Erstattung überzahlter Leistungen
für die Zeit vom 10.04.2007 bis 23.04.2007 in Höhe von 423,64 EUR. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe lediglich
am 10.04.2007 7,22 Stunden gearbeitet und vom 15.04.2007 bis 23.04.2007 in keinem Arbeitsverhältnis gestanden. Den vom Arbeitgeber
vorgelegten Arbeitsvertrag habe nicht er unterschrieben. Mit weiterem, von der Beklagten zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens
gemachten Bescheid vom 12.03.2008 forderte sie die Erstattung überzahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die
Zeit vom 10.04.2007 bis 23.04.2007 in Höhe von 85,39 EUR. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2008
zurück. Der Kläger habe am 10.04.2007 eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Tätigkeit ausgeübt. Die Wirkung der
persönlichen Arbeitslosmeldung sei damit auch für die Zeit ab 15.04.2007 erloschen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er habe keinen Arbeitsvertrag unterschrieben. Selbst wenn er vom 10.04.2007 bis 14.04.2007 beschäftigt gewesen
sei, sei darin eine lediglich gelegentliche Abweichung von geringer Dauer zu sehen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.10.2010 abgewiesen. Der Kläger sei vom 10.04. bis 23.04.2007 nicht arbeitslos gewesen. Er
habe vom 10.04.2007 bis 14.04.2007 nach eigenen Angaben in einem Arbeitsverhältnis gestanden, wobei er tatsächlich nur einen
Tag gearbeitet habe. Dies habe zu einem Wegfall des Merkmals der Arbeitslosigkeit geführt. Ob er den Arbeitsvertrag unterschrieben
habe, könne daher dahingestellt bleiben. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses führe mangels erneuter persönlicher
Arbeitslosmeldung nicht zu einem Weiterbestehen des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Der Kläger habe aufgrund des ihm ausgehändigten
Merkblattes zumindest grob fahrlässig die Arbeitsaufnahme der Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt. Die Berufung hat das
SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er habe nur einen Tag gearbeitet
und sei dann wegen der Geburt seines Sohnes zuhause geblieben. Das SG habe §
119 Abs
3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) nicht berücksichtigt. Er sei lediglich zeitlich geringfügig tatsächlich beschäftigt gewesen (7,22 Stunden), wobei auf die
Beschäftigungswoche und nicht auf die Kalenderwoche abzustellen sei. Das SG habe jedoch lediglich auf die Vereinbarungen des Arbeitsvertrages abgestellt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Der Kläger trägt vor, das SG habe in seiner Entscheidung auf den schriftlichen Arbeitsvertrag abgestellt und nicht auf die tatsächliche Beschäftigungszeit
sowie auf die Beschäftigungswoche. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird von ihm damit nicht geltend gemacht.
Sie liegt auch nicht vor, denn das SG hat allein auf die vom Kläger selbst bestätigte, tatsächliche Beschäftigung für die Zeit vom 10.04. bis 14.04.2007 abgestellt.
Dass er davon 4 Tage krankt war oder aus anderen Gründen nicht zur Arbeit erschien, ändert am Vorliegen einer tatsächlichen
Beschäftigung und damit am Vorliegen zumindest eines faktischen Beschäftigungsverhältnisses nichts. Im Übrigen ist auch bislang
nicht ersichtlich, weshalb der Arbeitgeber eine Unterschrift des Klägers unter den Arbeitsvertrag fälschen sollte.
Ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ebenfalls nicht zu erkennen. Der Kläger führt zwar aus, das Bundessozialgericht
habe im Urteil vom 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R - auf die Beschäftigungswoche und nicht auf die Kalenderwoche abgestellt.
Hiervon weicht das SG in seiner Entscheidung jedoch nicht ab, denn es hat allein auf die Beschäftigung in der Zeit vom 10.04.2007 (Dienstag) bis
14.04.2007 (Samstag) und somit auf ein Arbeitsverhältnis, das sowohl die Kalender- als auch die Beschäftigungswoche umfasst,
abgestellt.
Einen Verfahrensmangel macht der Kläger nicht geltend.
Nachdem eine inhaltliche Überprüfung des Urteils des SG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattfindet, vielmehr allein zu prüfen ist, ob Zulassungsgründe nach §
144 Abs
2 SGG vorliegen, war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß §
145 Abs
4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).