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LSG Bayern, Urteil vom 17.01.2019 - 12 KA 53/18
Ärztlicher Bereitschaftsdienst; Befreiung; Belegarzttätigkeit; Bereitschaftsdienst am Klinikum; Besonderer Versorgungsauftrag; Chefarzt; Hälftige Sonderbedarfszulassung
1. Ein im Krankenhaus angestellter Chefarzt, der gleichzeitig mit einem hälftigen Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BDO-KVB grundsätzlich verpflichtet, am allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen.
2. Ein Anspruch auf Befreiung nach § 14 BDO-KVB ergibt sich nicht aus der Verpflichtung, am stationären und ambulanten Bereitschaftsdienst der Klinik teilzunehmen. Der Arzt ist insoweit nicht mit einem Belegarzt, der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätig wird, zu vergleichen.
Normenkette:
BDO-KVB § 14
Vorinstanzen: SG München 20.06.2018 S 38 KA 360/17
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2018, S 38 KA 360/17, wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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