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LSG Bayern, Urteil vom 12.01.2016 - 15 SF 47/15
Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 KV-GKG Vollständige Beendigung des Rechtsstreits Unechte Kostengrundentscheidung Bindungswirkung der im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen
1. Die Anwendung des Ermäßigungstatbestands der Nr. 7111 KV-GKG setzt bei vollständiger Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache voraus, dass entweder überhaupt kein gerichtlicher Beschluss des Gerichts der Hauptsache zu den Kosten zu treffen ist oder die zu erlassende Kostengrundentscheidung einzig und allein darin besteht, dass das Gericht nur eine von Gesetzes wegen vorgegebene eindeutige Rechtsfolge in Form eines Beschlusses auszusprechen hat, für den es - mit Ausnahme des zur Beendigung führenden Schreibens - keiner Kenntnis der Akten bedarf ("unechte" Kostengrundentscheidung), oder die Kostenentscheidung nur die einvernehmlich von den Beteiligten gefundene Kostentragung aufgreifen muss.
2. Muss das Gericht der Hauptsache nach der Beendigung des Verfahrens im Übrigen noch eine Entscheidung zu den Kosten treffen, steht dies grundsätzlich einer Ermäßigung entgegen.
3. Entscheidend für das Kostenansatzverfahren ist allein, von welcher Grundlage das Gericht der Hauptsache bei der von ihm getroffenen Kostengrundentscheidung ausgegangen ist.
4. Denn die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der den Kostenbeamten und den Kostenrichter treffenden Bindungswirkung einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.
5. Dies gilt unabhängig von der materiellen Richtigkeit der Entscheidung im Hauptsacheverfahren
Fundstellen: NZS 2016, 280
Normenkette:
KV-GKG Nr. 7111
,
GKG § 66 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG München 13.02.2015 S 36 SF 455/14 E
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

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