Verjährung des Anspruchs auf Übergangsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Übergangsleistungen nach §
3 Abs
2 Berufskrankheitenverordnung (BKVO) dem Grunde nach streitig, insbesondere, ob der Anspruch verjährt ist.
Der 1965 geborene Kläger erlernte von 1985 bis 1988 den Beruf des Krankenpflegers und absolvierte von 1988 bis 1989 eine Berufsausbildung
zum Masseur und Bademeister. Im Zeitraum vom 01.10.1991 bis Ende 1993 war er mit Unterbrechungen als Krankenpfleger und Masseur
tätig. Nach Aufgabe dieser Tätigkeiten wegen eines schweren nässenden Kontaktekzems Ende 1993 holte er bis 1997 sein Abitur
nach. Die am 02.02.1998 begonnene Umschulung zum Buchbinder beendete er am 09.04.1998. Im Rahmen eines beruflichen Rehabilitationsverfahrens
auf Veranlassung des Arbeitsamts A-Stadt nahm der Kläger an verschiedenen Praktika im Ausbildungsberuf Mediengestalter, Digital
- und Printmedien, teil und absolvierte ab April 2002 auf Veranlassung des Reintegrationszentrums für Rehabilitanden und Schwerbehinderte
(BRZ) ein Praktikum bei der Fa. P. ab 19.06.2002, das mehrfach verlängert wurde und im Dezember 2002 endete. Anschließend
übte der Kläger verschiedene Aushilfstätigkeiten aus.
Mit Schreiben vom 10.07.2003, bei der Beklagten am 11.07.2003 eingegangen, teilte der Kläger unter Vorlage ärztlicher Unterlagen
mit, dass er seinen Beruf als Krankenpfleger 1993 wegen berufsbedingter Erkrankungen der Haut und der Wirbelsäule sowie aus
psychischen Gründen aufgegeben habe. Daraufhin leitete die Beklagte u.a. ein Feststellungsverfahren wegen der Hauterkrankung
des Klägers ein. Mit Bescheid vom 22.03.2005 erkannte die Beklagte die Hauterkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach
Nr 5101 der Anlage zur BKVO an und stellte als Versicherungsfall den 01.01.1994 fest. Die Gewährung einer Verletztenrente lehnte die Beklagte ab. Nach
Kenntniserlangung der Hauterkrankung des Klägers mit Schriftsatz vom 11.07.2003 seien eventuelle Leistungsansprüche für die
Zeit vor dem 01.01.1999 verjährt. Den hiergegen mit Schreiben vom 04. 06.2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 23.06.2005 zurück.
Am 10.07.2006 erhob der Kläger Untätigkeitsklage bezüglich der Gewährung von Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 BKVO beim SG (S 5 U 186/06).
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 24.07.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Übergangsleistungen ab. Zweck der
Gewährung von Übergangsleistungen sei es, den Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu erleichtern, die mit dem Arbeitsplatzwechsel
verbundenen Verdienstminderungen und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen bzw. zu mindern und auf diese Weise
allmählich auf die neue wirtschaftliche Situation hinzuführen. Nachdem der Kläger am 10.07.2003 die bei ihm aufgetretene Hauterkrankung
angezeigt habe, sei 9,5 Jahre nach Aufgabe der die Haut gefährdenden Tätigkeit dieser sozialpolitische Zweck nicht mehr zu
erfüllen gewesen. Der Versicherungsfall sei am 01.01.1994 eingetreten, so dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsleistungen
nach §
3 Abs
2 BKV vom 01.01.1994 bis längstens 31.12.1998 gehabt habe. Ansprüche auf Sozialleistungen vor dem 01.01.1999 seien deshalb gemäß
§
45 Abs
1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) verjährt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2006 zurück.
Mit der am 19.09.2006 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin die Gewährung von Übergangsleistungen begehrt. Da die Beklagte noch nicht per Bescheid
hinsichtlich der Übergangsleistungen entschieden habe, habe die Verjährungsfrist mangels Entstehen und Fälligkeit der Ansprüche
noch nicht begonnen. Die Beklagte habe auch seit März 2005 Ermittlungen hinsichtlich der Zahlung von Übergangsleistungen durchgeführt.
Die Einrede der Verjährung sei damals nicht geltend gemacht worden. Er habe damit rechnen können, dass die ihm zustehenden
Übergangsleistungen ausgezahlt würden. Dies sei ihm auch in verschiedenen Telefonaten seitens der Beklagten zugesagt worden.
Insoweit stelle das Schreiben vom 15.09.2005 sowie der Umstand der umfangreichen Ermittlungen zur Leistungshöhe eine Leistungszusage
dem Grunde nach dar. Die 1 1/2 Jahre später erfolgte Verjährungseinrede sei als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe sich gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Gewährung von Übergangsleistungen nach
§ 3 BKVO zu Recht auf Verjährung berufen. Die Gewährung einer Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKVO stelle keine Ermessensleistung dar. Die Übergangsleistung selbst sei vielmehr eine Pflichtleistung, die nach Höhe und Dauer
begrenzt sei. Nur bezüglich der Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistung entscheide der Versicherungsträger nach
pflichtgemäßem Ermessen, wobei gemäß § 3 Abs 2 Satz 2 Nr 2 BKVO die Dauer der Leistung auf 5 Jahre begrenzt sei. Der Anspruch auf die Übergangsleistung sei mit dem Tag nach Einstellung
der gefährdenden Tätigkeit entstanden, also am 01.01.1994 und nicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung über die Ablehnung
der Übergangsleistung mittels Bescheid vom 24.07.2006. Der Anspruchszeitraum für die Übergangsleistung habe damit am 01.01.1994
begonnen und am 31.12.1998 geendet. Die Verjährung für die letztmalig zu gewährende Übergangsleistung für das Jahr 1998 habe
damit am 01.01.1999 begonnen und am 31.12.2002 geendet, so dass die Übergangsleistungen für den Zeitraum vom 01.01.1994 bis
01.01.1998 sämtlich am 31.12.2002 verjährt gewesen seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des LSG
Baden-Württemberg vom 22.06.2006 (L 6 U 3698/05), das für den Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf Übergangsleistungen auf die Fälligkeit des Anspruchs des Versicherten
auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Art, die Dauer und die Höhe der Übergangsleistung i.S. von § 3 Abs 2 Satz 2 BKVO abstelle. Hierbei werde verkannt, dass der entsprechende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKVO zunächst voraussetze, dass der Anspruch auf Übergangsleistung dem Grunde nach (gemäß § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO) bestehe und dieser nicht verjährt sei. Da der Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistung keine Ermessensleistung darstelle,
sei für das Entstehen dieses Anspruchs gemäß §
40 Abs
1 SGB I der Zeitpunkt des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen maßgebend und nicht gemäß §
40 Abs
2 SGB I - wie bei Ermessenleistungen - der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung. Auf eine (etwaige) Bekanntgabe einer (etwaigen)
Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung i.S. von § 3 Abs 2 Satz 2 BKVO könne aber dann nicht abgestellt werden, wenn schon der Grundanspruch verjährt sei und die Verjährungseinrede (zulässigerweise)
erhoben werde. Im vorliegenden Fall sei die Erhebung der Verjährungseinrede nicht von vorneherein wegen unzulässiger Rechtsausübung
(Verstoß gegen Treu und Glauben) ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des BSG könne nur eine besonders krasse Pflichtverletzung
die Einrede der Verjährung als rechtsmissbräuchlich ausschließen (BSG Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 17/96 - unter Hinweis auf BSGE 62, 10, 16 ff.; BSGE 62, 96, 98). Eine besonders krasse Pflichtverletzung im oben bezeichneten Sinne sei hier nicht ersichtlich. Im Schreiben vom 15.09.2005
habe die Beklagte dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt, dass sie prüfe, ob für die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.1998 eine Übergangsleistung
zu gewähren sei. Damit aber habe sie in keiner Weise einen Vertrauensgrundsatz für den Kläger geschaffen, dass über die Gewährung
der Leistung dem Grunde nach positiv schon entschieden sei bzw. entgegen dem Hinweis im Bescheid vom 22.03.2005 auf die Einrede
der Verjährung verzichtet werde.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht -Zweigstelle Schweinfurt- am 19.12.2006 eingegangene Berufung des
Klägers. Die Auffassung des SG könne im Hinblick auf die eindeutige Rechtsprechung und Kommentierung zu den §§
38-
40 SGB I und §
45 SGB I nicht überzeugen. Bei Übergangsleistungen handele es sich zwar um Sozialleistungen im Sinne von Geldleistungen, so dass die
Verjährung grundsätzlich anzuwenden sei. Nicht der Verjährung unterliege das sog. Stammrecht, d.h. der Grundanspruch auf Übergangsleistungen.
Lediglich einzelne, aus dem Stammrecht resultierende Leistungsansprüche könnten der Verjährung unterliegen. Für den Beginn
der Verjährung sei demnach der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die einzelne Teilleistung maßgebend. Über einzelne
Ansprüche sei seitens der Beklagten noch nicht entschieden worden, so dass schon aus diesem Grunde keine Verjährung eingetreten
sein könne. Für den Beginn der Verjährung komme es nach §
45 SGB I auf das Entstehen der Ansprüche und damit auf die Fälligkeit i.S. des §
41 SGB I an. So könne keinesfalls vor Eintritt der Fälligkeit die Verjährungsfrist beginnen. Die Vorschrift des §
40 Abs
1 SGB I gelte nur für sog. Rechtsanspruchsleistungen, bei denen dem Leistungsträger kein Ermessen eingeräumt sei. Bei Übergangsleistungen
nach § 3 BKVO handele es sich um Ermessensleistungen, die erst entstünden, wenn über diese per Bescheid entschieden worden sei. Dies sei
durch die Rechtsprechung des BSG (BSG Urteil vom 11.10.1973 - Az: 8/7 RU 51/72) geklärt. Also trete Fälligkeit i.S. des §
41 SGB I erst mit Zugang des die Leistung festsetzenden Bescheides ein, da der Anspruch erst in diesem Augenblick entstehe. Da für
die Gewährung von Ermessensleistungen oftmals umfangreiche Ermittlungen und Prüfungen erforderlich seien, habe der Gesetzgeber
aus Gründen der Rechtssicherheit für diese Leistungen in §
40 Abs
2 SGB I bestimmt, dass sie erst entstünden, wenn die Entscheidung über die Leistung dem Berechtigten bekannt gegeben sei. Sofern
der Gesetzgeber bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale dem Leistungsträger Ermessen eingeräumt habe, ob oder in welcher Art
und in welchem Umfang eine bestimmte Sozialleistung überhaupt zu erbringen sei, könne der Anspruch des Berechtigten erst mit
der positiven Entscheidung durch den Leistungsträger entstehen. In diesen Fällen - so auch bei Übergangsleistungen nach §
3 Abs 2 BKVO - habe die Feststellung der Leistung durch den entsprechenden Verwaltungsakt konstitutive Wirkung. Die Entscheidungsfindung
des Leistungsträgers sei ein verwaltungsinterner Vorgang. Dabei könne nicht immer genau bestimmt werden, wann dieser Prozess
abgeschlossen sei. Zum Entstehen des Anspruchs sei aber - insbesondere wegen der Rechtsfolgen (Fälligkeit, Verjährung etc.)
- ein konkretes Datum erforderlich. Daher sei in §
40 Abs
2 SGB I als maßgeblicher Zeitpunkt die Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung festgesetzt worden.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 27.07.2009 hat der Senat den Kläger befragt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis
mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß §
124 Abs.2
SGG erklärt.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 13.11.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 24.07.2006 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2006 aufzuheben,
2. festzustellen, dass der Anspruch auf Übergangsleistungen nach §
3 Abs
2 BKV für den Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1998 nicht nach §
45 SGB I verjährt ist,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Übergangsleistungen nach §
3 Abs
2 BKV für den Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Berufungserwiderung nimmt die Beklagte auf den angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug.
Der Senat hat 2 Band Akten der Beklagten sowie 3 Band Akten des SG (S 5 U 191/05, S 5 U 186/06 und S 5 U 261/06) beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§§
143,
144,
151 SGG). Der vom Kläger unter Ziffer 2 gestellte Antrag, festzustellen, dass der Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs.2 BKVO für den Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1998 nicht nach §
45 SGB I verjährt ist, war vom Senat gemäß §
123 SGG dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Gewährung von Übergangsleistungen dem Grunde nach beantragt. Denn der Feststellungsantrag
des Klägers wäre als Elementenfeststellungsklage unzulässig. Eine solche Feststellung wäre nämlich auf die Feststellung der
Rechtsfrage, ob der Anspruch auf Übergangsleistungen verjährt ist und somit auf die Feststellung eines einzelnen Elements
gerichtet (BSG SozR 3-3300 § 38 Nr 2), nicht hingegen auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
iS des §
55 Abs.
1 Satz 1
SGG (s. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
55 RdNr 9 mwN). Diese Rechtsfrage kann hier auch nicht ausnahmsweise Gegenstand einer Feststellungsklage sein, weil hierdurch
der Streit der Beteiligten nicht im Ganzen bereinigt wird (s. BSG SozR 3-2500 § 124 Nr 9; offen gelassen von BSG SozR 3-2600
§
58 Nr 9; aA Ulmer in Hennig,
SGG, §
55 RdNr 54; Zeihe, Das
Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8.Aufl., RdNr 8d). Das wird schon daraus ersichtlich, dass der Kläger nicht nur die Feststellung im dargelegten
Sinn begehrt, sondern unter Punkt 3. seines Antrags auch die Gewährung von Übergangsleistungen, sodass das Begehren des Klägers
nicht nur auf die Klärung der Rechtsfrage des Eintritts der Verjährung beschränkt ist.
Die Berufung ist auch begründet.
Zu Unrecht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2006 die Klage gegen den Bescheid vom 24.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 06.09.2006 abgewiesen. Denn dem Kläger steht gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1998 ein Anspruch
auf Gewährung von Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 BKVO dem Grunde nach zu. Der Anspruch auf Übergangsleistungen dem Grunde nach ist nicht vor dem 01.10.1999 gemäß §
45 Abs
1 SGB I verjährt.
Besteht für einen Versicherten die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, so hat
der Träger der Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln dieser Gefahr entgegenzuwirken, § 3 Abs 1 Satz 1 BKVO. Ist die Gefahr für den Versicherten nicht zu beseitigen, hat der Träger der Unfallversicherung ihn aufzufordern, die gefährdende
Tätigkeit zu unterlassen, § 3 Abs 1 Satz 2 BKVO. Stellt der Versicherte die Tätigkeit ein, weil die Gefahr für ihn nicht zu beseitigen ist, so hat ihm der Träger der Unfallversicherung
zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung
zu gewähren, § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO. Das setzt einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang einerseits zwischen der drohenden Berufskrankheit und der Einstellung
der gefährdenden Tätigkeit und andererseits zwischen dieser Einstellung und der Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher
Nachteile voraus (u.a. BSG, Urteil vom 20.02.2001, Az: B 2 U 10/00 R).
Auf die Übergangsleistung besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Versicherten, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO (aaO.) gegeben sind. Dagegen steht die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des
Unfallversicherungsträgers (vgl. BSGE 78, 261, 262 = SozR 3-5670 § 3 Nr 2 mwN). Es handelt sich also um einen dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruch und hinsichtlich
der Einzelleistungen jeweils um einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens, d.h. um eine Ermessensleistung. Der
Zeitraum, für den Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs.2 Satz BKVO (aaO.) dem Grunde nach zu gewähren sind, ist ein feststehender Fünfjahreszeitraum. Er beginnt, wenn ihre Voraussetzungen
im Übrigen vorliegen, am Tag nach der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit (Mehrtens/Perlebach, Die
Berufskrankheitenverordnung Nr 5.9 unter Hinweis auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10.08.1983 - L 3/U 1123/82; Breith 1984, 212). Er endet spätestens nach 5 Jahren mit dem Tag, der dem Tag der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit entspricht (Mehrtens/Perlebach,
aaO., Nr 5.9 unter Hinweis auf BSG vom 29.08.1980, VB 281/80; Breith 1972, 659).
Der Kläger war bei der Beklagten als Krankenpfleger und Masseur versichert. Zwischen der drohenden Berufskrankheit (Hauterkrankung
als Berufskrankheit nach Nr 5101 der Anlage zur BKVO) und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit durch den Kläger im Dezember 1993 einerseits und zwischen dieser Einstellung
und der Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile andererseits besteht auch ein rechtlich wesentlicher
Zusammenhang.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Anspruch auf Übergangsleistungen dem Grunde nach nicht gemäß §
45 SGB I hinsichtlich des Zeitraums vor dem 01.10.1999 verjährt ist. Denn der Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistungen dem Grunde
nach unterliegt nicht der Verjährung. Der "Anspruch auf eine Sozialleistung" im Sinne des §
45 SGB I ist im vorliegenden Fall vielmehr der einheitliche - zweistufige - Anspruch auf Übergangsleistungen, der aus dem Anspruch
auf Übergangsleistungen dem Grunde nach und dem (jeweiligen) (Einzel-)Leistungsanspruch besteht, der mit der Bekanntgabe des
konkretisierenden Verwaltungsakts (bzw. der konkretisierenden Verwaltungsakte) mit konstitutiver Wirkung gemäß § 37 SGB X über Art, Dauer und Höhe der (Einzel-)Leistung im Rahmen der Ermessenausübung entsteht und fällig wird. Mangels Bekanntgabe
eines solchen konkretisierenden Verwaltungsaktes mit konstitutiver Wirkung ist im vorliegenden Fall Verjährung des Anspruchs
auf Übergangsleistungen nicht eingetreten.
Nach §
45 Abs
1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen nach §
40 Abs
1 SGB I, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Für Ermessensleistungen gelten
gemäß §
39 Abs.
2 SGB I die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses
Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt. Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen nach §
40 Abs.
1 SGB I, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei Ermessensleistungen ist der
Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung
ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, §
40 Abs
2 SGB I. Nach §
41 SGB I werden Ansprüche auf Sozialleistungen - soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten - mit ihrem
Entstehen fällig.
Der vom SG und von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach die Verjährungsfrist bereits mit dem Entstehen des Anspruchs auf Übergangsleistungen
dem Grunde nach beginnt, stehen der systematische Zusammenhang der §§
45 Abs.
1,
39, 40 Absätze 1 und 2, 41
SGB I sowie insbesondere die teleologische Auslegung dieser Normen entgegen.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass beim Anspruch auf Übergangsleistungen dem Grunde nach gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BKVO Verjährung nicht eintreten kann, weil er - ebenso wie das Stammrecht - nicht fällig wird. Voraussetzung für den Eintritt
der Verjährung ist nämlich das Vorhandensein eines Leistungsanspruchs sowie dessen Fälligkeit (s. Seewald in Kasseler Kommentar,
Sozialversicherungsrecht, Band I, Stand: Oktober 2009, §
45 SGB I RdNr 9; Peters
SGB I §
45 Anm. 4; Grüner,
SGB I §
45 Anm II.1; Mrozynski,
SGB I, 3. Aufl., §
45 RdNr 10; a.A. Kretschmar GK-
SGB I §
45 RdNr 17; zur Frage der Verjährung des Stammrechts s. BSGE 77, 177 = SozR 3-1200 § 45 Nr 6 S 6 m. Hinw. auf E 34, 1, 11 = SozR Nr 4 zu § 29
RVO und SozR Nr 2 zu §
40 SGG). Fällig wird lediglich der (Einzel-) Leistungsanspruch aufgrund konkretisierenden Verwaltungsakts über Art, Dauer und Höhe
der Leistung mit dessen Bekanntgabe gemäß § 37 SGB X.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hält der Senat insoweit den rechtlichen Gesichtspunkt für
maßgebend, dass die Verjährung nur dann beginnen kann, wenn der Leistungsberechtigte objektiv in der Lage ist, den Anspruch
"sofort geltend zu machen" (s. hierzu BSGE 73, 103). Dementsprechend ist nach der herrschenden Meinung im Bürgerlichen Recht anerkannt, dass trotz des mit §
45 SGB I identischen Wortlauts des §
199 Abs.
1 Nr.
1 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) der Verjährungsbeginn nicht vor Fälligkeit liegen kann (BGHZ 53, 222, 225; BGHZ 55, 340, 341; BGHZ 113, 188, 193, 195; Palandt/Heinrichs,
BGB, 69. Aufl. 2008, §
199 RdNr 3; BSG 34 S 15). Trotz der weiterhin missverständlichen Wortwahl in §
199 Abs.
1 Ziff 1
BGB n.F. hat sich daran auch nach der Schuldrechtsmodernisierung nichts geändert (Mrozynski, aaO., §
45 RdNr 10). Ebenso wie beim sog. Stammrecht kann Fälligkeit im Sinne des §
41 SGB I hinsichtlich des Anspruchs auf Übergangsleistungen dem Grunde nach nicht eintreten, da der daraus Berechtigte die Leistung
nicht sofort verlangen kann und der Unfallversicherungsträger sie auch nicht sofort bewirken muss (vgl. Mrozynski, aaO., §
41 RdNr 6).
Im vorliegenden Fall steht einer "sofortigen Geltendmachung" des Anspruchs auf Übergangsleistungen durch den Kläger, d.h.
dem Verlangen der Leistung, das Fehlen eines konkretisierenden Verwaltungsaktes über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung
im Rahmen einer Ermessensausübung entgegen. Der Rechtsgedanke der sog. Rechtsausübungssperre gilt auch im Sozialrecht (BSG
vom 08.03.1990, BSGE 66, 246, 248 = SozR 3-1300 § 111 Nr 2 zum Beginn der Ausschlussfrist des § 111 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-) und ist im vorliegenden Fall zu beachten. Dieser Rechtsgedanke wurde in höchstrichterlicher Rechtsprechung z.B. im Zusammenhang
u.a. mit einem Verfahren für maßgeblich erachtet, in dem es um Verjährung des Kindergeldanspruchs eines nichtehelichen Vaters
auch für die rückwirkenden Leistungen (§ 9 Abs 3
Bundeskindergeldgesetz -
BKGG-) erst ab Feststellung der Vaterschaft ging (BSG vom 22.09.1993 - 10 RKg 6/93), wobei Verjährung wegen der sog. Rechtsausübungssperre verneint wurde. Diese Überlegungen führen nach Auffassung des Senats
auch im vorliegenden Fall, in dem der das Ermessen konkretisierende Verwaltungsakt noch nicht bekanntgegeben worden ist, zu
einer Rechtsausübungssperre. Ein Recht, das nicht ausgeübt werden kann, weil rechtliche Hindernisse entgegenstehen, verjährt
nicht.
Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen des Beschlusses des Großen Senats vom 21.12.1971
(GS 4/71). Danach beginnt die Verjährungsfrist des § 29 Abs. 3
Reichsversicherungsordnung (
RVO) bei Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern dem Antrag keine materiell-rechtliche Bedeutung zukommt,
mit der Entstehung des Rentenanspruchs. Ebenso wie der Antrag, dem materiell-rechtliche Bedeutung zukommt, unabdingbare Voraussetzung
für die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Bewilligung von Rente ist, ist dies auch bei dem das durch § 3 BKVO eingeräumte Ermessen konkretisierenden Verwaltungsakt der Fall.
Hingegen verkennt die vom Senat nicht vertretene Auffassung, wonach die Verjährung an das Entstehen des Anspruchs auf Übergangsleistungen
dem Grunde nach anknüpft, dass der Leistungsberechtigte - wie im vorliegenden Fall der Kläger - die ihm zustehende Leistung
u.U. niemals verlangen kann. Nach ihrer Entstehung nicht, weil sie noch nicht fällig ist und nach ihrer Fälligkeit nicht,
weil sie bereits verjährt ist (Rolfs in Hauck/Noftz, Stand: Dezember 2009,
SGB I, §
45 RdNr 17; Mrozynski, aaO., §
45 RdNr 10). Dies wäre u.U selbst dann der Fall, wenn der Unfallversicherungsträger von den Voraussetzungen des Anspruchs auf
Übergangleistungen innerhalb des Fünfjahreszeitraums Kenntnis hatte, aber den konkretisierenden Verwaltungsakt nicht "rechtzeitig"
vor Eintritt der Verjährung bekanntgegeben hat.
Dieser vom Senat vertretenen Rechtsauffassung steht die Entscheidung des BSG vom 05.02.2008 (- B 2 U 18/06 R, RdNr 25 - vorgehend LSG Baden-Württemberg vom 22.06.2005 - L 6 U 3698/05) nicht entgegen. Danach kann ein dem Grunde nach feststehender Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO als fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen gemäß §
56 Abs
1 SGB I im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergehen, auch wenn die Ermessensentscheidung des Unfallversicherungsträgers über Art,
Dauer und Höhe der Leistung dem Versicherten vor seinem Tode nicht bekannt gemacht worden ist. Insoweit hat das BSG nämlich
ausdrücklich klargestellt, dass Fälligkeit iS des §
41 SGB I hinsichtlich des Grundanspruchs des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO nicht eintreten kann (weil der daraus Berechtigte die Leistung nicht sofort verlangen kann und der Unfallversicherungsträger
sie auch nicht sofort bewirken muss), es jedoch dem Sinn und Zweck der Rechtsnachfolgeregelung des §
56 SGB I entspricht, im Rahmen dieser Vorschrift den Begriff der Fälligkeit bei einem so strukturierten Anspruch wie dem des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO in der Weise zu handhaben, dass bereits das Entstehen des Rechtsanspruchs dem Grunde nach für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals
der Fälligkeit ausreicht, die Bekanntgabe der Auswahlermessensentscheidung hinsichtlich der Einzelleistung hierfür also nicht
erforderlich ist (BSG, aaO., RdNr 26). Somit hat das BSG entsprechend dem Sinn und Zweck der Rechtsnachfolgeregelung des §
56 SGB I den Begriff der Fälligkeit ausnahmsweise anders als im dargelegten Sinn ausgelegt, was für die hier zugrunde liegende Fallgestaltung
ohne rechtliche Relevanz ist.
Verjährung des Anspruchs auf Übergangsleistungen ist aber auch dann nicht anzunehmen, wenn als maßgeblicher Anknüpfungspunkt
für den Verjährungsbeginn nicht die "Fälligkeit" des (Einzel-) Leistungsanspruchs erachtet wird, sondern das "Entstehen" des
Anspruchs auf Übergangsleistungen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der grammatischen, insbesondere aber aus
der systematischen und teleologischen Auslegung der §§
45 Abs.
1,
39, 40 Absätze 1 und 2, 41
SGB I.
Schon nach der grammatischen Auslegung des §
45 Abs.
1 SGB I und der Absätze 1 und 2 des §
40 SGB I ist die vom SG und von der Beklagten vertretene Einzelbetrachtung des Anspruchs in dem Sinne, dass die Verjährung mit dem Entstehen des
Anspruchs dem Grunde nach beginnt, auch wenn noch kein das Ermessen konkretisierender Verwaltungsakt bekanntgegeben worden
ist, fraglich. Denn die für beide Absätze maßgebliche Formulierung "Anspruch auf Sozial l e i s t u n g e n" sowie die Legaldefinition
des §
11 Satz 1
SGB I, wonach Sozialleistungen Dienst-, Sach- und Geld l e i s t u n g e n sind, sprechen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dafür,
dass damit der einheitliche - zweistufige - Anspruch auf Übergangs l e i s t u n g e n und nicht nur der - noch durch Verwaltungsakt
zu konkretisierende - Anspruch auf Übergangsleistungen dem Grunde nach, der noch keinen Leistungsanspruch begründet - gemeint
ist. Im Hinblick auf die Gesetzesbegründung zu §
11 SGB I (amtl. Begr. BT-Drucks 7/868 S 24), wonach unter dem Begriff "Sozialleistungen" alle Vorteile zu verstehen sind, die nach
den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung sozialer Rechte dem Einzelnen zugute kommen sollen, kann dies letztlich dahinstehen.
Denn es ist nach der Systematik der §§
45 Abs.1, 39, 40 Absätze 1 und 2, 41
SGB I sowie nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verjährung bei reinen Ermessensleistungen
ohne einen zugrunde liegenden Anspruch dem Grunde nach erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Ermessensleistung
beginnt, weil er erst zu diesem Zeitpunkt "entstanden" ist, während bei einem zweistufigen Anspruch im dargelegten Sinne die
Verjährung bereits bei Entstehen des Anspruchs dem Grunde nach beginnen soll, obwohl in beiden Fallkonstellationen der Leistungsberechtigte
vor Bekanntgabe des die Leistung konkretisierenden Verwaltungsaktes die Leistung nicht verlangen kann. §
40 Abs.
2 SGB I ist daher stets dann anwendbar, wenn bei einer Leistungsbewilligung - auch - Ermessen auszuüben ist. Dementsprechend hat
in diesen Fällen - so auch bei der Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKVO -, in denen oftmals umfangreiche Ermittlungen und Prüfungen erforderlich sind, die Feststellung der Leistung durch den entsprechenden
Verwaltungsakt aus Gründen der Rechtssicherheit konstitutive Wirkung. In diesem Zusammenhang weist Seewald (in Kasseler Kommentar,
aaO., §
45 RdNr 7) zutreffend darauf hin, dass §
45 SGB I grundsätzlich auch für Ermessensleistungen gemäß §
39 SGB I gilt, jedoch wegen §
40 Abs.
2 SGB I nur selten praktische Bedeutung erlangen wird. Folglich ist auch bei dem hier vorliegenden - zweistufigen - Anspruch der
in §
40 Abs.
2 SGB I genannte Zeitpunkt der für den Verjährungsbeginn maßgebliche rechtliche Anknüpfungspunkt.
Für diese Auslegung spricht auch die Vorschrift des §
41 SGB I. Danach werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs
keine Regelung enthalten. Für den vorliegenden Fall sind keine Regelungen der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs einschlägig.
Aus dem Wortlaut des §
41 SGB I lässt sich zwar unmittelbar kein Argument dafür herleiten, wann Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen. Wenn aber Ansprüche
auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig werden und - wie im vorliegenden Fall - lediglich die (Einzel-)Leistungsansprüche
auf Übergangsleistungen fällig werden, lässt sich daraus der Umkehrschluss ziehen, dass der einheitliche - zweistufige - Anspruch
auf Übergangsleistungen erst mit der Bekanntgabe der (Einzel-)Leistung(en) entsteht. Diese Auslegung ist auch auf §
40 SGB I anwendbar. Es ist nämlich kein Grund dafür ersichtlich, warum die Voraussetzung "Entstehen des Anspruchs" im Sinne des §
41 SGB I anders als in §
40 SGB I auszulegen sein soll. Somit "entsteht" der Anspruch auf Übergangsleistungen als einheitlicher - zweistufiger - Anspruch erst
mit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, der das Ermessen hinsichtlich Art, Dauer und Höhe des Anspruchs konkretisiert.
Der gegen diese Auslegung vorgetragene Einwand der Beklagten, der Zweck des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO, den Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu erleichtern, die mit dem Arbeitsplatzwechsel verbundenen Verdienstmöglichkeiten
und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen bzw. zu mindern und den Versicherten allmählich auf die neue wirtschaftliche
Situation hinzuführen, spreche für eine Fälligkeit und damit für eine Verjährung des Anspruchs auf Übergangsleistung auch
ohne bekanntgegebenen Verwaltungsakt, weil er 9 1/2 Jahre nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit nicht mehr erreichbar sei,
ist nicht stichhaltig. Denn der Zweck der Übergangsleistungen, die wirtschaftlichen Nachteile - wenn auch ohne Ausschöpfung
der Obergrenzen des § 3 Abs 2 Satz 2 BKVO - zu berücksichtigen, die der erzwungene Berufswechsel verursacht hat, ist auch dann noch erfüllbar, wenn der Anspruch auf
Übergangsleistungen erst nach dem fünfjährigen Anspruchszeitraum bescheidmäßig festgestellt wird. Dies ergibt sich aus dem
Charakter des Anspruchs auf Übergangsleistungen, der - neben der Anreizfunktion zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit - ein
echter Schadensersatzanspruch ist (s. BSG, Urteil vom 04.12.2001 - B 2 U 6/01 R), der auch dann noch erfüllt werden kann, wenn er erst nach dem fünfjährigen Anspruchszeitraum bescheidmäßig festgestellt
wird.
Zudem spricht gegen die Argumentation der Beklagten, dass der Fünfjahreszeitraum ein feststehender Zeitraum ohne Verlängerungsmöglichkeiten
für Zeiten von Erwerbslosigkeit (Wehrdienst, Haftstrafe, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) auch dann ist, wenn der Versicherte
in diesem Fünfjahreszeitraum volle Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld) erhalten hat und deshalb keine Übergangsleistungen
verlangen kann. Schon daraus wird ersichtlich, dass der Anspruch auf Übergangsleistungen nicht ausschließlich zukunftsgerichtet
ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10.08.1983 (L 3 U 1123/82, Breith 1984) zu verweisen, wonach es unzulässig ist, den Unfallversicherungsträger zu verurteilen, ab einem bestimmten Zeitpunkt
im voraus für zukünftige Jahre Übergangsleistungen zu zahlen, weil die hierfür notwendigen Feststellungen im Regelfall nicht
getroffen werden können.
Die allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere nach dem systematischen Zusammenhang und Sinn und Zweck, sprechen somit gegen
eine Auslegung der zitierten maßgeblichen Vorschriften dergestalt, dass die Verjährung des Anspruchs auf Übergangsleistungen
dem Grunde nach mit dem Fünfjahreszeitraum beginnt, mit der rechtlichen Konsequenz, dass ein Anspruch auf (Einzel-)Leistung
nach Ende des Fünfjahreszeitraums wegen Verjährung des Anspruchs dem Grunde nach gar nicht mehr entstehen kann.
Demgegenüber kann dem grundsätzlich mit der Verjährungsvorschrift verfolgten Zweck, den Unfallversicherungsträger im Interesse
des Rechtsfriedens nicht auf unabsehbare Zeit mit Leistungsansprüchen zu konfrontieren (Wannagat, Sozialgesetzbuch, § 45 RdNr
3 mit Hinweis auf die Begr zum RegE; Hauck/Noftz, aaO., § 45 RdNr 1), aus den dargelegten Gründen, insbesondere auch wegen
des hier zu beachtenden Rechtsgedankens der Rechtsausübungssperre, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Darüber
hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach der Gesetzesbegründung zu §
45 SGB I (aaO.) - soweit Ermessensleistungen für einen länger zurückliegenden Zeitraum in Frage stehen - der Zeitablauf bei der Ausübung
des Ermessens im konkretisierenden Verwaltungsakt oder unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung berücksichtigt werden kann.
Anhaltspunkte für eine Verwirkung des streitigen Anspruchs sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Da der Anspruch des Klägers auf Übergangsleistungen dem Grunde nach gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BKVO somit nicht verjährt ist, kann offen bleiben, inwieweit die Berufung der Beklagten auf die Verjährung den Voraussetzungen
an die Begründung dieser Ermessensentscheidung bei der Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts entspricht (s. hierzu
BSG vom 05.05.1993 - SozR 3-1200 § 45 Nr 2).
Aus den dargelegten Gründen steht dem Kläger ein Anspruch auf Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO (aaO.) für den Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1998 dem Grunde nach zu. Die Beklagte wird noch ermessensfehlerfrei über
Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung zu entscheiden haben, ohne sich auf Verjährung berufen zu können.
Nach alledem waren auf die Berufung des Klägers der Gerichtsbescheid des SG vom 13.11.2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2006 aufzuheben
und die Beklagte iS des sinngemäß gestellten Antrags zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
183,
193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG.