Gründe:
I. In dem auf die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit bei anerkannter Berufskrankheit nach der Ziff. 2108 der Anlage
zur
Berufskrankheitenverordnung (
BKV) gerichteten Verfahren erkannte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des Chirurgen Dr. K. vom 4. August 2008 sowie
des Orthopäden Dr. L. vom 12. Februar 2009 mit Bescheid vom 20. Mai 2009 das Vorliegen einer Berufskrankheit nach der Ziff.
2108 der Anlage zur
BKV an und gewährte dem Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) ab 1. November 2008 eine Rente nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 legte sie den Versicherungsfall auf den 31.
Januar 2006 fest und bewilligte Verletztengeld sowie eine Rente nach einer MdE um 20 v.H. bereits ab 31. Juli 2007; im Übrigen
wies sie den Widerspruch, der auf eine Rente nach einer MdE um 50 v.H. gerichtet war, zurück.
Das Sozialgericht Augsburg hat verschiedene ärztliche Berichte eingeholt und auf Antrag des Bf. den Orthopäden Dr. G. mit
der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 4. Februar 2011 als Folgen der
Berufskrankheit eine Chronifizierung des von der Lendenwirbelsäuleerkrankung ausgehenden Schmerzes sowie eine langsame Verschlechterung
der funktionellen Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule festgestellt. Seit 2008 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung
des Gesundheitszustandes gekommen. Die MdE betrage ab 31. Januar 2006 20 v.H., seit Dezember 2008 auf Dauer 30 v.H. In den
von der Beklagten eingeholten Vorgutachten seien vor allem die motorischen Ausfälle des Fußhebers rechts, verbunden mit der
Unmöglichkeit des Fersengangs, nicht berücksichtigt worden. Auch eine erneute Operation habe keine Besserung ergeben.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. April 2011 unter Bezugnahme vor allem auf das Gutachten des Dr. L. abgewiesen.
Einen Antrag, die Kosten für das Gutachten des Dr. G. auf die Staatskasse zu übernehmen, hat das Sozialgericht mit Beschluss
vom 11. April 2011 abgelehnt. Das Gutachten, dem die Kammer nicht gefolgt sei, habe die Sachaufklärung nicht wesentlich gefördert.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. die Ansicht vertreten, dass durch die Feststellung im Gutachten
die Höhe der MdE neu überdacht werden musste. Die wesentliche Förderung liege darin, dass die bei ihm vorliegenden BK-bedingten
Einschränkungen festgestellt worden seien. Auf Grundlage dieser Feststellung habe der Sachverständige die Bewertung der MdE
vorgenommen.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens (Az.: L 2 U 210/11) hat der Senat von Amts wegen ein Gutachten des Orthopäden Dr. F. vom 19. Oktober 2011 sowie des Neurologen und Psychiaters
Dr. K. vom 19. Oktober 2011 eingeholt. Dr. F. hat eine Erhöhung der MdE über 20 v.H. hinaus abgelehnt, da beim Bf. kein lumbales
Wurzelkompressionssyndrom bestehe. Dr. K. hat auf neurologischem Fachgebiet eine eigenständige MdE als nicht gegeben angesehen.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 hat der Bf. die Berufung zurückgenommen; die Beschwerde hat er aufrecht erhalten.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Kosten einer Begutachtung nach §
109 SGG von dem Antragsteller zu tragen sind, steht im Ermessen des Gerichts. Die Ermessensentscheidung ist im Beschwerdeverfahren
beschränkt darauf nachprüfbar, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens vom Sozialgericht richtig bestimmt und
eingehalten sind (a.A.: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. §
109 Rdnr. 22 m.w.N. - volle Ermessensausübung durch das Sozialgericht).
Die Übernahme der für ein Gutachten nach §
109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" ist gerechtfertigt, wenn das Gutachten die Aufklärung
objektiv gefördert hat und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung gewonnen hat bzw. hätte. Dabei spielt weder der
Ausgang des Verfahrens noch die Frage eine Rolle, ob das Gutachten die Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil gefördert
und damit dem Rechtsfrieden gedient hat. Entscheidend ist vielmehr, ob durch das Gutachten beispielsweise neue beweiserhebliche
Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Leistungsbeurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die
Prozessbeteiligten überzeugendere Grundlage gestellt wurde.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Gutachten des Dr. G. nicht vor. Bereits durch die von der Beklagten eingeholten Gutachten,
insbesondere des Dr. L., wurde umfassend und überzeugend die Einschätzung einer MdE um 20 v.H. dargelegt. Dies bestätigte
sich im Übrigen durch die vom Senat eingeholten Gutachten. Aufgrund des vorliegenden Beschwerdebildes, bedingt durch eine
Assimilationsstörung der LWS mit Bandscheibenschäden zwischen dem 2. LWK bis zum 1. Kreuzbeinwirbel, eine Einengung des Wirbelkanals
und einem Bandscheibenvorfall im letzten Segment ohne neurologische Ausfallerscheinungen, ergibt sich nach der einschlägigen
Fachliteratur eine MdE von nicht höher als 20 v.H. Die von Dr. G. angenommene Fußheberschwäche wurde zwar im Rahmen eines
Heilverfahrens im Jahre 2006 erwähnt, konnte aber auch von Dr. K. ausdrücklich nicht verifiziert werden. Es besteht insoweit
auch keine relevante Umfangsdifferenz im Bereich der unteren Extremitäten. Anhaltspunkte für eine radikuläre Schädigung finden
sich nicht; motorische Befunde, die mit einer selektiven radikulären Schädigung korrelieren würden, konnte Dr. K. nicht feststellen.
Schließlich lässt sich auch keine relevante Verschlechterung der Berufskrankheiten bedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen
objektivieren. Gegenüber dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Dr. L. traten somit durch das Gutachten des Dr. G.
keine neuen beweiserheblichen Gesichtspunkte zu Tage.
Das Sozialgericht hat daher zutreffend den Antrag auf Übernahme der Kosten für das Gutachten des Dr. G. abgelehnt. Die Beschwerde
war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (§
183 SGG) und ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.