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LSG Bayern, Urteil vom 18.01.2012 - 2 U 358/10
Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Bemessung der MdE bei einem Wirbelkörperbruch mit Bandscheibenbeteiligung und instabiler Ausheilung
1. Die Regelsätze enthalten nur Anhaltspunkte für den Normalfall und dürfen nicht schematisch angewandt werden.
2. Ein Vorschaden kann auch eine geringe MdE bewirken.
3. Die MdE bezeichnet den Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Es kommt also darauf an, wie sich der Gesundheitsschaden im Erwerbsleben auswirkt. In der Praxis gelten seit langem für bestimmte Folgen bestimmte MdE-Sätze (sog. Regel- oder Normalsätze), die nach der Rechsprechung auf Grund ständiger Übung zu beachten sind. Danach ist bei einem Wirbelkörperbruch mit Bandscheibenbeteiligung und instabiler Ausheilung eine MdE von 20 v.H. angemessen. Kommt hierzu ein statisch wirksamer Achsenknick dazu, ist die MdE mit 20 bis 30 v.H. einzuschätzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
Vorinstanzen: SG Landshut 22.06.2010 S 8 U 5055/08 L
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. Juni 2010 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Oktober 2008 insoweit aufgehoben, dass eine Berstungsfraktur LWK 3 mit Zerreißung der anliegenden Bandscheiben sowie eine sekundäre Destabilisierung einer vorbestehenden Spondylolyse mit Olisthesis L 4 bis L 5 und eine 3-Etagen-Spondylolyse L 2 bis L 5 als weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. April 2006 festgestellt werden.
II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin über den 26. Februar 2007 hinaus eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren.
III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

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