Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Feststellung weiterer Folgen des Arbeitsunfalls vom 01.04.2009 sowie einen Anspruch der
Klägerin auf Heilbehandlung und Verletztengeld für den Zeitraum ab 17.07.2009.
Die 1957 geborene Klägerin ist selbstständige Vermögensberaterin und war zum Unfallzeitpunkt - am 01.04.2009 - bei der Beklagten
als Unternehmerin freiwillig versichert.
Am 01.04.2009 gegen 20:15 Uhr trat sie nach einem Kundenbesuch auf dem Weg zum Auto vom Bordstein, knickte mit dem rechten
Fuß um und stürzte. Am 18.05.2009 stellte sie sich erstmals beim H-Arzt der Praxis Dr. K. vor. Dieser nannte in seinem Bericht
vom 15.07.2009 als Befund einen Druckschmerz im Bereich LFTA (Ligamentum fibulo-talare anterius) und LFC (Ligamentum fibulo-calcaneare)
und eine Schwellneigung über dem Außenknöchel, wobei der Bandhalt fest war und im Vergleich zur Gegenseite keine vermehrte
Aufklappbarkeit bestand. Die Röntgenaufnahme des oberen Sprunggelenks (OSG) zeigte einen altersentsprechenden Befund. Der
H-Arzt stellte als Erstdiagnose eine OSG-Distorsion rechts (S 93. 4-G nach ICD 10). Sowohl in diesem Bericht als auch im beigefügten
Verlaufsbericht vom 09.07.2009 gab Dr. K. Arbeitsfähigkeit der Klägerin ab 18.05.2009 an.
Die Kernspintomographie des rechten OSG vom 16.07.2009 zeigte eine intakte ventrale und distale tibio-fibulare Syndesmose
sowie narbige Veränderungen im LFTA und LFC. Das Ligamentum fibulo-talare posterius (LFTP) war intakt. Es bestand eine deutliche
Synovialitis um das LFTA und weniger ausgeprägt um das LFC, ein antero-laterales Enhancement der OSG-Kapsel, eine geringe
Synovialitis im OSG lateral und eine ausgeprägte Synovialitis im Talo-Naviculargelenk (Kahnbein-Sprungbeingelenk) ohne Nachweis
erosiver oder degenerativer Veränderungen. In der Beurteilung wurden Zeichen eines antero-lateralen Impingement nach Lateralbandverletzung
des OSG und zusätzlich ausgeprägte Synovialitis im Talo-Naviculargelenk genannt.
Die Beklagte holte eine beratungsärztliche Stellungnahme von Prof. H. ein und lehnte mit Bescheid vom 31.07.2009 die Gewährung
von Heilbehandlung und Verletztengeld zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) aus Anlass des Unfalles vom 01.04.2009
ab dem 17.07.2009 ab. Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit wurde bis einschließlich 16.07.2009 anerkannt; unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit habe zu keiner Zeit bestanden.
Als Folgen des Versicherungsfalls wurde eine folgenlos verheilte Zerrung des rechten oberen Sprunggelenkes anerkannt. Als
Unfallfolgen wurden nicht anerkannt ein Einklemmungssyndrom (antero-laterales Impingement) im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes
sowie eine Entzündung der Synovialmembran (Synovialitis) im Bereich des rechten Kahnbein- und Sprungbeingelenkes.
Die Kernspintomographie vom 16.07.2009 habe ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt keinerlei unfallbedingte Verletzungen von Knochen,
Knorpeln, Muskeln, Sehnen, Bändern und sonstigen Weichteilen festgestellt werden konnten. Im Falle einer am 01.04.2009 erfolgten
Brandverletzung (Riss) im Bereich des OSG rechts wären Schmerzen, eine Schwellung und ein Bluterguss die Folge gewesen, die
eine sofortige ärztliche Vorstellung erforderlich gemacht hätten. Die ärztliche Erstvorstellung der Klägerin sei aber erst
sechs Wochen nach dem Unfall erfolgt; dabei wurde lediglich eine Zerrung des rechten OSG festgestellt. Zerrungen würden eine
Behandlungsbedürftigkeit von längstens drei Monaten bedingen und folgenlos ausheilen. Die nun noch bestehenden Beschwerden
seien nicht mehr auf die Unfallfolgen zurückzuführen.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit Schreiben vom 03.08.2009 ein. Sie habe Beschwerden wie Schmerzen und Schwellungen
erst selbst mit Kühlungsumschlägen und Voltarensalbe behandelt. Während sich die Schwellung zurückgebildet habe, hätten die
Schmerzen weiter bestanden. Dass sie erst am 18.05.2009 einen Arzt konsultiert habe, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen.
Die Kernspintomographie habe ergeben, dass eine Operation des Bandes notwendig sei. Sie leide noch immer an Unfallbeschwerden
und eine Behandlung sei erforderlich.
Der behandelnde Dr. C. aus der Gemeinschaftspraxis Dr. V., Dr. K. und Dr. C. nannte im Arztbrief vom 09.07.2009 als Diagnose
eine OSG-Distorsion rechts und ein Meniscoid-Syndrom lateral. Mit Schreiben vom 23.11.2009 berichtete Dr. C. von einer Teilsynovialektomie
mit Knochenabtragung vom 17.11.2009 im Rahmen einer ambulant durchgeführten Arthroskopie mit Operation. Festgehalten wurde
eine ausgeprägte Synovialitis in den anterioren Gelenkanteilen und ein Meniscoidsyndrom lateralseitig mit Bandresten. Diese
sowie ein kleiner osteophytärer Sporn an der Tibiavorderkante wurden mit dem Shaver abgetragen. Die histologische Untersuchung
der entnommenen Gewebsstücke vom 19.11.2009 zeigte Bandgewebe mit Entzündung wie bei unspezifisch chronischem Reizzustand
und einzelne Hartgewebssubstanzen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die ärztlichen Unterlagen Bezug genommen.
Die Central Krankenversicherung teilte im Schreiben vom 11.09.2009 mit, dass die Klägerin bei ihr seit dem 01.01.2005 versichert
und der Vertrag bisher leistungsfrei geführt worden sei.
Prof. Dr. H. führte in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 05.01.2010 aus, dass bei der Untersuchung vom 18.05.2009
ein fester Bandhalt vorgelegen und keine Aufklappbarkeit im Vergleich zur Gegenseite bestanden habe. Daher scheide eine Instabilität
und eine Bandverletzung aus. Es könne nur eine Distorsion (Zerrung) angenommen werden, die normalerweise in wenigen Wochen
ausheile und nicht zur Behandlungsbedürftigkeit geführt habe. Knöcherne Verletzungen seien laut Röntgenbild ausgeschlossen
worden; Hinweise auf eine Knochenödembildung, die in aller Regel bei ausgedehnten Distorsionen oder Kontusionen eintrete,
hätten im MRT nicht vorgelegen. Ein anterior-laterales Impingement sei eine Weichteileinklemmung im lateralen Gelenkspalt
des Sprunggelenkes und könne nach einer lateralen Bandverletzung im Sinne einer Bandruptur eintreten. Dies sei aber mangels
Instabilität nicht nachvollziehbar. Da im MRT und in der Histologie entzündliche Veränderungen beschrieben würden, liege eine
Impingementbildung aufgrund von eingeklemmten Gelenkinnenhautanteilen vor. Wären die im MRT beschriebenen narbigen Veränderungen
an den Bändern eingeklemmt worden, wären diese als Narben in der histologischen Untersuchung nachgewiesen worden. Außerdem
fehlten Hinweise auf eine stattgehabte Einblutung. Daher sei das bei der Arthroskopie entfernte Material, auch wenn es als
Meniskoidsyndrom bezeichnet werde, nicht auf eine Verletzung zurückzuführen.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2010 als unbegründet zurück. Die
entzündlichen Veränderungen des Bandgewebes und die dadurch verursachte Impingementbildung durch eingeklemmte Gelenkinnenhautanteile
seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die Klägerin habe sich bei dem Ereignis vom 01.04.2009 nur eine Zerrung des rechten
OSG zugezogen. Über den 16.07.2009 hinaus habe weder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit noch Behandlungsbedürftigkeit bestanden.
Leistungsansprüche seien ab 17.07.2009 nicht mehr gegeben.
Mit der am 24.02.2010 beim Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage hat die Klägerin die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen
als Unfallfolgen begehrt, nämlich des Einklemmungssyndroms (antero-laterales Impingement) im Bereich des rechten OSG, der
Entzündung der Synovialmembran (Synovialitis) im Bereich des rechten Kahnbein- und Sprungbeingelenkes sowie des Meniscoidsyndroms
des rechten OSG. Außerdem hat sie Anspruch auf Verletztengeld und auf Übernahme von Heilbehandlungskosten für die Zeit vom
17.07.2009 bis 18.01.2010 geltend gemacht. Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen vorgetragen, dass
bei dem Unfall ein splitterförmiger Teil des Gelenkknorpels ("Meniscoid") abgelöst worden sei, der in der Gelenkkapsel herumgewandert
sei; seine Splitterform deute auf einen Unfall hin. Dieser sei erst bei der Operation durch Dr. C. entdeckt worden. Die histologische
Untersuchung habe Knorpelbestandteile bestätigt. Zudem seien die überdehnten und gezerrten Bänder im Gelenk eingeklemmt worden;
dies habe der Radiologe ausdrücklich auf den Wegeunfall zurückgeführt und das Fehlen alters- oder krankheitsbedingter Schädigungen
bestätigt. Das Abstellen auf den üblichen Heilungsverlauf werde dem Einzelfall der Klägerin nicht gerecht; diese habe erst
am 18.01.2010 ihre Tätigkeit wiederaufnehmen können. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Krankenversicherungsvertrag der
Klägerin für jede Krankheit eine Selbstbeteiligung von 750,- Euro vorsehe. Ferner wurden Unterlagen über Verstauchungen und
Zerrungen des OSG vorgelegt.
Das SG hat Befundberichte von Dr. C., Dr. K., Dr. P. und Dr. Sch. eingeholt, auf die Bezug genommen wird. Nach Auskunft von Dr.
C. hat sich der Heilungsverlauf nach der Operation am 17.11.2009 komplikationslos gestaltet; bei der letzten Vorstellung am
14.12.2009 habe die Klägerin keine Beschwerden mehr geäußert. In einem histologischen Befund vom 22.12.2003 über mehrere,
z.T. knochenharte Gewebsstücke, die mit der Diagnose einer Epikondylitis humeri radialis rechts eingesandt worden waren, ist
ausgeführt worden, dass der Befund einer Insertionstendopathie entspreche. Es habe sich kollagenfaserreiches Gewebe gefunden,
mit auch faserknorpelartigen Bezirken sowie Übergängen zu spärlich angrenzendem Knochengewebe.
Anschließend hat das SG ein Gutachten des Unfallchirurgen, plastischen Chirurgen und Sozialmediziners Prof. S. vom 17.06.2010 eingeholt. Die Klägerin
hatte zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung keine Beschwerden mehr; auch die Beweglichkeit des Sprunggelenkes war
gut. Sie hatte nach eigenen Angaben ihre frühere Tätigkeit wieder aufgenommen und trieb wieder Sport. Sie hat angegeben, dass
sie trotz Beschwerden nach dem Unfall weitergearbeitet habe; nach der Operation sei sie ein paar Wochen zu Hause gewesen und
habe nicht gearbeitet, ohne dass eine Krankschreibung durch den behandelnden Arzt erfolgt sei.
Der Sachverständige hat als Unfallfolge eine Zerrung der Außenbänder am rechten Sprunggelenk festgehalten; eine Bandzerreißung
am Außenknöchel oder eine Absprengung aus der rechten Fußwurzel könne er nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
objektivieren. Eine Bandverletzung am rechten Außenknöchel sei nach dem Bericht vom 18.05.2009 auszuschließen, da der Bandhalt
fest gewesen sei und keine vermehrte äußere Aufklappbarkeit bestanden habe. Eine Schwellung allein spreche nicht für eine
Bandzerreißung oder für eine Absprengung eines Knorpel- oder Knochensplitter.
Eine Bandzerreißung oder eine knöcherne Aussprengung sei nach dem Verhalten der Klägerin nicht anzunehmen. Denn derart schwere
Verletzungen am Sprunggelenk würden in aller Regel zu so starken Beschwerden führen, dass zeitnah ein Arzt aufgesucht werde,
während die Klägerin erstmals am 18.05.2009 einen Arzt aufgesucht habe. Woher die im MRT genannten narbigen Veränderungen
in den Außenbändern stammten, bleibe ungeklärt; auch insoweit erscheine ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 01.04.2009 angesichts
des späten Arztbesuches unwahrscheinlich.
Zwar habe die histologische Untersuchung einzelne Hartgewebssubstanzen ergeben; allerdings wurde nicht untersucht, woraus
sie bestanden und ob es sich um Knochen-, Knorpel- oder verhärtetes Narbengewebe gehandelt habe. Auch bei einer Operation
des rechten Ellbogens im Jahr 2003 seien knochenharte Gewebsstücke gefunden worden, ohne dass vorher eine traumatische Einwirkung
erfolgt sei. Daher hat Prof. S. es für möglich gehalten, dass die Hartgewebssubstanzen nicht unfallbedingt waren, zumal keine
veralteten Blutungen in das Bandgewebe gefunden worden waren. Ferner wäre bei einer traumatischen Bandzerreißung oder einer
Knorpel- bzw. Knochenabsprengung am 01.04.2009 im MRT vom 16.07.2009 wahrscheinlich noch ein Knochenmarködem vorhanden gewesen.
Prof. S. hat ausgeführt, dass die Sprunggelenkszerrung am 18.05.2009 bereits abgeheilt gewesen sei; weitere Beschwerden seien
nicht auf den Unfall zurückzuführen. Ab 18.05.2009 habe keine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit mehr bestanden. Eine
Arbeitsunfähigkeit wegen der Unfallfolgen habe nicht vorgelegen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab Beginn der 27.
Woche nach dem Unfall habe nicht bestanden, da die Zerrung bereits abgeheilt gewesen sei.
Der Klägerbevollmächtigte hat ausgeführt, dass das Fußgelenk der Klägerin seit dem Unfall vom 01.04.2009 bis zur Operation
am 17.11.2009 durchgehend so stark geschwollen gewesen sei und geschmerzt habe, dass diese kaum habe laufen können. Nur wegen
ihrer Selbstständigkeit habe sie sich nicht arbeitsunfähig gemeldet. Im Vertrauen auf die Hilfe der Beklagten habe sich die
Klägerin entgegen ihres Krankenversicherungsvertrags ohne Überweisung in fachärztliche Behandlung begeben, weshalb die Krankenversicherung
ihr nur 80% der Behandlungskosten erstattet habe. Im Übrigen wird auf das Schreiben vom 15.07.2010 Bezug genommen.
Das SG hat, nach Anhörung der Beteiligten, mit Gerichtsbescheid vom 26.10.2010 die Klage abgewiesen. Der Arbeitsunfall der Klägerin
am 01.04.2009 habe nur zu einer folgenlos ausgeheilten Zerrung des Außenbandes des OSG rechts geführt. Weitere Gesundheitsstörungen
ließen sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückführen. Das SG hat sich der Beurteilung von Prof. S. angeschlossen. Zudem fehle hinsichtlich des Verletztengeldes eine für den gesamten
Zeitraum attestierte Arbeitsunfähigkeit.
Hiergegen hat die Klägerin am 16.11.2010 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen auf den behandelnden Arzt Dr.
C. verwiesen.
Auf Antrag der Klägerin hat das LSG ein Gutachten des behandelnden Orthopäden Dr. C. gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) vom 16.04.2011 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, dass bei der Klägerin ab 01.04.2009 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
eine fibulare Kapselbandläsion des rechten OSG sowie ein posttraumatisches laterales Impingement-Syndrom des rechten OSG vorgelegen
hätte, die beide durch das Unfallereignis vom 1.4.2009 im Sinne der Entstehung bedingt gewesen seien.
Der klinische Befund am 18.5.2009 habe stabile Bandverhältnisse, einen Druckschmerz über dem LFTA und dem LFC sowie eine Schwellung
über dem Außenknöchel gezeigt. Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis sei somit eine Kapselbandverletzung am OSG zu diagnostizieren.
Aufgrund des MRT vom 16.07.2009 müsse von einer schwerwiegenderen Kapselbandverletzung ausgegangen werden, was sich in dem
protrahierten Behandlungsverlauf und den Untersuchungsbefunden gezeigt habe. Als mögliche Folge einer solchen Verletzung sei
es zu einem posttraumatischen Impingement-Syndrom des rechten Sprunggelenkes gekommen; synonyme Bezeichnungen seien ein "laterales
Meniscoidsyndrom", "synoviales Impingement" oder "laterales Impingement". Als häufigste Ursache dafür werde in der Literatur
die Läsion des fibularen Kapsel-Band-Apparates (fibulare Kapsel-Band-Läsion) genannt. Der operative Befund in Zusammenschau
mit dem histologischen Ergebnis - Bandgewebe mit Entzündung (wie bei chronischem Reizzustand) und einzelne Hartgewebssubstanzen
- bestätige die Diagnose eines posttraumatischen lateralen Impingement-Syndroms des rechten OSG. Dr. C. hat das Ende der unfallbedingten
Behandlungsbedürftigkeit mit dem 18.01.2010, dem Abschluss der Nachbehandlung nach dem arthroskopischen Eingriff, angesetzt.
Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit werde für den Nachbehandlungszeitraum nach der Operation vom 17.11.2009 bis 18.01.2010
angenommen. Seit dem 18.01.2010 bestünden keine Unfallfolgen mehr. Die MdE sei seit dem Unfall bis zum 18.01.2010 mit 10 %
anzusetzen; seitdem liege keine MdE mehr vor.
Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme vom 21.06.2011 eingewandt, dass bereits durch das MRT eine strukturelle Läsion im
Bereich des rechten OSG mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte. Trotzdem nehme Dr. C. eine solche an und nenne als "mögliche
Folge" dieser Verletzung ein posttraumatisches Impingement-Syndrom. Zum einen genüge die bloße Möglichkeit oder ein nur zeitlicher
Zusammenhang nicht, um Ansprüche in der GUV zu begründen. Zum anderen gebe es mehrere Ursachen für ein Impingement-Syndrom.
Auf die beigefügte Stellungnahme von Prof. H. vom 30.05.2011 wurde hingewiesen.
Dieser hat ausgeführt, dass ein traumatisch bedingtes Weichteil-Impingement nur erklärbar wäre, wenn auch eine Instabilität
bestanden hätte. Denn Bandstrukturen können nur bei einer Unterbrechung durch Bandruptur einklemmen; eine Dehnung oder Zerrung
(= Teilruptur) genüge nicht. Insoweit fehle im Gutachten von Dr. C. eine Differenzierung der Art der Kapselbandverletzung
- Dehnung, Zerrung oder (komplette) Ruptur. Eine Komplettruptur habe bei der Klägerin nicht vorgelegen, denn bei der Untersuchung
am 18.05.2009 habe weder Instabilität noch vermehrte Aufklappbarkeit bestanden. Allein ein Druckschmerz im Bereich der Bänder
bei festem Bandhalt sei kein Nachweis einer Bandverletzung. Die Angaben im MRT über narbige Veränderungen bedeuteten nur,
dass allenfalls eine Zerrung stattgefunden habe. Dass bei Entnahme der Histologie im lateralen Kompartement - dem außenseitigen
Anteil des OSG - Bandstrukturen miterfasst worden seien, erkläre sich aus dem Entnahmeort; denn gerade das vordere der drei
Außenbänder liege weitgehend im Gelenk. Zu berücksichtigen sei, dass auch Dr. C. im Befundbericht vom 12.04.2010 eine Entzündung
im Talo-Naviculargelenk beschreibe, also an ganz anderer Stelle, und dass histologisch keine Hämosiderineinlagerungen, also
eine Ablagerung von Eisenpigment als Blutungsreste, gefunden worden seien.
Bei einem unfallbedingten Impingement im Sinne einer Bandverletzung mit eingeschlagenen Bandresten im OSG wäre es zur Einblutung
gekommen mit histologisch nachweisbarem Narbengewebe und Blutungsresten; dies habe bei der Klägerin nicht vorgelegen. Auch
ein traumatisch bedingtes Meniscoid bzw. meniscoidartiges Impingementsyndrom, das durch ein zerrissenes Band entstehe, sei
nur erklärbar, wenn ligamentäre Strukturen zerstört worden seien, was nach dem H-Arztbericht ausscheide. Andererseits könne
ein nicht unfallbedingtes Impingementsyndrom entstehen, wenn sich die Gelenkinnenhaut entzündlich verändere und teilweise
wieder ausheile, wobei eine Art dieser Ausheilung eine Narbe sei; in diesen Fällen bestünde das Impingement aus entzündlichem
Gelenkinnenhautgewebe, eventuell mit Narbengewebe, aber immer ohne Einblutungsfolgen. Dies entspreche der Situation der Klägerin.
Da hier z.B. im Talo-Naviculargelenk entzündliche Veränderungen bestanden hätten, liege es nahe, dass solche auch im OSG vorhanden
gewesen seien.
Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 17.10.2011 das Gutachten von Dr. F. für schlüssig erachtet. Der zeitliche
Zusammenhang mit dem Unfallereignis belege die Kausalität der Arbeitsunfähigkeit.
Die Beklagte hat u.a. darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Gesundheitsschäden (Erstschäden) eines Unfalls mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein müssten, während für den Ursachenzusammenhang hinreichende Wahrscheinlichkeit
genüge. Sie stützt sich auf das Gutachten von Prof. S. und die Stellungnahmen von Prof. H ...
In der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2011 hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, dass ein bone-bruise nicht nachgewiesen
sei, was auch gegen einen Knorpelschaden spreche.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26.10.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides
vom 31.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2010 zu verpflichten, als weitere Unfallfolgen des Arbeitsunfalls
der Klägerin vom 01.04.2009 eine fibulare Kapselbandverletzung des rechten oberen Sprunggelenks und ein posttraumatisches
laterales Impingement-Syndrom rechtes oberes Sprunggelenk festzustellen und ihr vom 17.07.2009 bis 18.01.2010 Verletztengeld
und die Heilbehandlungskosten für die Unfallfolgen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß §
136 Abs.
2 SGG zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Verwaltungsakten sowie die Prozessakten des SG und des LSG Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
A) Die auf Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen und Aufhebung der insoweit ablehnenden Verwaltungsakte
der Beklagten gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gemäß §
54 Abs.
1 SGG statthaft (vgl. BSG vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R - veröffentlicht in Juris RdNr. 12). Ein Versicherter kann vom Unfallversicherungsträger den Erlass feststellender Verwaltungsakte
über das Vorliegen eines Versicherungsfalls und ggf. der diesem zuzurechnenden Gesundheitsschäden beanspruchen (§
102 SGB VII, vgl. hierzu BSG im Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R - Juris RdNr. 15 f.).
Allerdings sind diese Klagen unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der von ihr genannten weiteren
Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen.
Der Bescheid der Beklagten vom 31.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2010 erweist sich als rechtmäßig.
Darin hat die Beklagte aus Sicht eines objektiven Empfängers das Ereignis vom 01.04.2009 als Arbeitsunfall im Sinne von §
8 SGB VII anerkannt und - durch Anerkennung einer folgenlos verheilten Zerrung des rechten OSG - die Zerrung des rechten OSG als Gesundheitserstschaden
festgestellt, zugleich aber die Feststellung weiterbestehender Unfallfolgen abgelehnt, insbesondere des Einklemmungssyndroms
im Bereich des rechten OSG und der Synovialitis im Bereich des rechten Kahn- und Sprungbeingelenkes.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Gesundheitserst- oder -folgeschaden
des Unfallereignisses vom 01.04.2009.
Dabei ist zu beachten, dass das Vorliegen eines Gesundheitserstschadens bzw. eines Gesundheitsfolgeschaden (Unfallfolge) im
Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen muss, während für
den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitserst- bzw. -folgeschaden
die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit genügt (vgl. BSG vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R - Juris RdNr. 16).
Für die erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden sowie für die Kausalität zwischen Gesundheits(erst)schaden
und weiteren Gesundheitsschäden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - Juris RdNr 12). Diese beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie. Danach ist jedes Ereignis
Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Als rechtserheblich
werden allerdings nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich
mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung
der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgeleitet werden (vgl. BSG vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - Juris RdNr. 12) sowie auf Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen
zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten (vgl. BSG vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - Juris RdNr. 17). Gesichtspunkte für die Beurteilung sind neben der versicherten Ursache als solcher, einschließlich Art
und Ausmaß der Einwirkung, u.a. die konkurrierende Ursache (nach Art und Ausmaß), der zeitliche Ablauf des Geschehens, das
Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, Befunde und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie die gesamte Krankengeschichte
(vgl. BSG vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - Juris RdNr. 16).
1. Eine fibulare Kapselbandverletzung im rechten OSG über die bereits festgestellte Zerrung hinaus in Form einer Ruptur (Riss)
des LFTA oder LFC ist nach Überzeugung des Senats nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und kann
somit nicht festgestellt werden.
Soweit Dr. C. im Gutachten vom 16.04.2011 eine solche Kapselbandverletzung bzw. -läsion nennt, führt er nicht aus, ob es sich
um eine über eine Zerrung hinausgehende Ruptur handelt. Seine Ausführungen lassen offen, welcher Art die Läsion genau gewesen
sein soll; insbesondere differenziert er nicht zwischen einer Dehnung, einer Zerrung i.S. einer Teilruptur oder einer kompletten
Ruptur. Seine Ausführungen, dass angesichts des klinischen Befundes vom 18.05.2009 bei stabilen Bandverhältnissen und Druckschmerz
über dem LFTA und dem LFC sowie Schwellung über dem Außenknöchel "somit" eine Kapselbandverletzung am OSG zu diagnostizieren
sei, spricht eher dagegen, dass er mit der Diagnose "Kapselbandverletzung" eine (komplette) Ruptur von Bändern bezeichnen
wollte.
Denn in Übereinstimmung mit Prof. S. und Prof. H. ist ausweislich des Berichtes über die Untersuchung vom 18.05.2009 eine
komplette Bandruptur auszuschließen, da keine vermehrte äußere Aufklappbarkeit und keine Instabilität der Bänder bestand,
sondern im Gegenteil ein fester Bandhalt vermerkt war. Der Sachverständige Prof. S. hat festgehalten, dass eine Schwellung
allein nicht für eine Bandzerreißung spricht. Damit stimmt überein, dass der H-Arzt Dr. K. angesichts der klinischen Befunde
und der Röntgenaufnahme als Diagnose eine Distorsion des OSG im Sinne von S 93.4 der ICD 10 festgestellt hat, womit eine Verstauchung
und Zerrung des OSG bezeichnet wird, nicht hingegen z.B. eine traumatische Ruptur von Bändern im Sinne von S 93.2 der ICD
10.
Gegen eine Zerreißung von Bändern spricht nach den schlüssigen Ausführungen von Prof. S. und Prof. H., dass in den Untersuchungen,
insbesondere der histologischen Untersuchung, keine veralteten Einblutungen gefunden wurden wie sie beim Zerreißen von Bändern
infolge eines Traumas entstehen. Außerdem wurde auch bei der Kernspintomographie am 16.07.2009 keine Knochenödembildung entdeckt
wie sie nach Aussage von Prof. S. und Prof. H. in aller Regel bei ausgedehnten Distorsionen oder Kontusionen auftritt und
nach einer traumatischen Bandzerreißung oder Knorpel- bzw. Knochenabsprengung am 01.04.2009 wahrscheinlich noch gefunden worden
wäre. Darüberhinaus hat Prof. S. dargelegt, dass im Falle eines Bänderrisses so starke Beschwerden auftreten, dass in der
Regel in engem zeitlichen Zusammenhang ein Arzt aufgesucht wird, während die Klägerin nach sechs Wochen erstmals einen Arzt
aufgesucht hat.
Auch in der Kernspintomographie vom 16.07.2009 fand sich keine Unterbrechung der Bandstrukturen, sondern nur eine narbige
Veränderung, was nach Auskunft von Prof. H. dafür spricht, dass höchstens eine Zerrung, aber keine komplette Ruptur erfolgt
ist. Prof. S. hat angemerkt, dass die Herkunft der Narben letztlich nicht aufgeklärt werden kann; ein Zusammenhang mit dem
Unfall sei aber eher unwahrscheinlich, da die Klägerin erst nach sechs Wochen einen Arzt aufgesucht hat. Dass in der histologischen
Untersuchung auch Bandgewebe gefunden wurde, lässt sich nach den Ausführungen von Prof. H. dadurch erklären, dass gerade das
vordere der drei Außenbänder weitgehend im Gelenk liegt und bei Entnahme der Histologie im außenseitigen Anteil des Sprunggelenkes
naturgemäß auch Bandstrukturen erfasst werden.
Ebensowenig ist nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. S. und Prof. H. das Absprengen eines Knorpel- oder Knochensplitters
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Weder die Röntgenaufnahmen vom 18.05.2009 noch die Kernspintomographie
vom 16.07.2009 lassen knöcherne Absprengungen bzw. einen Knochen- oder Knorpelsplitter aus der Fußwurzel erkennen. Auch Dr.
C. als Operateur hat in seinem Gutachten nicht erwähnt, dass ein - wie der Klägerbevollmächtigter vorgetragen hat - herumwandernder
Knorpelsplitter entfernt worden sei. Wie Prof. S. ausgeführt hat, sprechen gegen eine so massive Verletzung wie eine Absprengung
eines Knochen- oder Knorpelsplitter die fehlenden Einblutungsreste, die fehlenden Zeichen für ein Knochenödem und die Tatsache,
dass die Klägerin erst nach sechs Wochen einen Arzt aufgesucht hat.
Dass in der histologischen Untersuchung einzelne Hartgewebssubstanzen gefunden wurden, ist als Nachweis nicht ausreichend,
worauf Prof. S. überzeugend hingewiesen hat: Zum einen fehlt eine Differenzierung, ob es sich um Knorpel-, Knochen- oder verhärtetes
Narbengewebe gehandelt hat; zum anderen wurden bei der Klägerin auch im Rahmen einer Operation einer Epikondylitis humeri
radialis rechts (Insertionstendopathie) im Dezember 2003 z.T. knochenharte Gewebestücke bzw. faserknorpelartige Bezirke entnommen,
ohne dass insoweit ein Trauma stattgefunden hatte.
Da schon die Gesundheitsstörungen einer Bandruptur oder eines Knochen- bzw. Knorpelsplitters für den Senat nicht mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, ist eine Feststellung als Unfallfolge nicht möglich. Darüber hinaus sprechen
der zeitliche Ablauf, wonach die Klägerin erst nach über sechs Wochen nach dem Umknicken einen Arzt aufgesucht hat, und die
fehlenden Anhaltspunkte für Einblutungen oder Knochenödeme gegen einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und
diesen Gesundheitsstörungen. Selbst wenn das Vorliegen dieser Gesundheitsstörungen unterstellt wird, vermag sich der Senat
daher auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von dem Ursachenzusammenhang mit dem Unfallereignis zu überzeugen.
2. Das Einklemmungssyndrom im Bereich des rechten OSG, das mit Operation vom 17.11.2009 beseitigt worden ist, ist zwar mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Insoweit ist auf die Kernspintomographie vom 16.07.2009 sowie die
histologische Untersuchung zu verweisen; auch Prof. H. hat in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 05.02.2010 diese
Diagnosen als gesichert angenommen.
Diese Gesundheitsstörungen sind jedoch nach Überzeugung des Senates nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis
selbst oder auf einen Gesundheitserstschaden des Unfalls ursächlich zurückzuführen, zumal eine Bandruptur als Unfallfolge
- wie bereits ausgeführt - nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Auch insoweit schließt
sich der Senat den überzeugenden Ausführungen von Prof. S. und Prof. H. an; die Ausführungen von Dr. C. überzeugen hingegen
nicht.
Dr. C. führt in seinem Gutachten aus, dass aufgrund des MRT-Befundes mit Zeichen eines antero-lateralen Impingements nach
lateraler Bandverletzung des OSG und narbiger Veränderungen im LFA bzw. antero-lateralem Enhancement der OSG-Kapsel sowie
des protrahierten Behandlungsverlaufes von einer schwerwiegenderen Kapselbandverletzung ausgegangen werden müsse, ohne Art
und Ausmaß dieser Kapselbandverletzung weiter zu spezifizieren. Anschließend führt er aus, dass häufigste Ursache für ein
laterales Impingementsyndrom, das auch als laterales Meniscoidsyndrom, synoviales Impingement oder laterales Impingement bezeichnet
werde, die Läsion des fibularen Kapsel-Band-Apparates sei.
Die Bezeichnung der Einklemmung als Meniscoidsyndrom durch Dr. C. im OP-Bericht vom 23.11.2009 bzw. die Angaben im MRT-Befund
vom 16.07.2009 entbinden aber nicht davon, dass ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis bzw. Gesundheitserstschaden mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss.
Eine mit Hämosiderineinlagerungen verbundene Teil- oder Komplettruptur der lateralen Bandstrukturen ist aber gerade nicht
nachgewiesen, da in der Histologie keine Blutungsreste gefunden wurden. Ferner wurde in der histologischen Untersuchung auch
nicht festgestellt, dass es sich um (z.B. verhärtetes) Narbengewebe gehandelt hat; es werden lediglich entzündliches Gewebe
wie bei unspezifisch chronischem Reizzustand und einzelne, nicht näher differenzierte Hartgewebssubstanzen aufgeführt. Hartgewebssubstanzen
können aber, worauf Prof. S. hingewiesen hat, auch unfallunabhängig entstanden sein, wie es die anlässlich der Epikondylitis
im Jahr 2003 gefunden Gewebsproben belegen.
Damit lässt sich ein Einklemmen bzw. "Einschlagen" von Gewebe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen
von Bandresten zurückführen. Dagegen spricht, wie Prof. H. dargelegt hat, dass bei einer Bandverletzung mit eingeschlagenen
Bandresten eine Einblutung stattgefunden hätte und in der histologischen Untersuchung Narbengewebe mit Blutungsresten festzustellen
gewesen wäre. Wie bereits dargelegt, ist allein das Auffinden von Bandgewebe angesichts des Entnahmeortes nicht geeignet,
um die Zerstörung ligamentärer Strukturen durch den Unfall nachzuweisen.
Andererseits kann nach den Ausführungen von Prof. H. ein Impingement auch ohne ein vorheriges Trauma entstehen, wenn sich
Gelenkinnenhaut entzündet und sich dadurch verändert - z.B. durch Ausbildung von Narben im Rahmen der teilweisen Ausheilung
- und diese veränderte Gelenkinnenhaut oder die Narben in das Gelenk eingeklemmt werden. In diesen Fällen kommt es auch nicht
zu Einblutungen, so dass in der histologischen Untersuchung entzündliches Gelenkinnenhautgewebe, evtl. mit Narbengewebe, aber
stets ohne Einblutungen zu finden ist.
Da in den Untersuchungen der Klägerin keine Blutungsreste gefunden wurden und zudem - außerhalb des Ansatzbereiches von LFTA
und LFC - im Bereich des rechten Kahnbein- und Sprungbeingelenkes ebenfalls Entzündungen der Synovialmembran bestanden, lassen
sich nach Überzeugung des Senats auch die narbigen Veränderungen von LFTA und LFC nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
auf das Unfallereignis als wesentliche (Teil-) Ursache zurückführen. Auch Prof. S. hat ausgeführt, dass ein Zusammenhang der
narbigen Veränderungen der Bänder mit dem Unfallereignis zwar möglich, aber unwahrscheinlich ist, angesichts der Tatsache,
dass die Klägerin erst nach mehr als sechs Wochen einen Arzt aufgesucht hat.
Nach Ansicht des Senats sprechen die Befunde vielmehr für nicht unfallbedingte, sondern entzündliche Gelenkinnenhautveränderungen
mit Narbengewebe als wesentliche Ursache für das Impingementsyndrom.
Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat den Ausführungen von Dr. C., wonach in der Zusammenschau von operativem und histologischem
Befund ein posttraumatisches - also unfallbedingtes - laterales Impingement entstanden sein soll, nicht anzuschließen.
B) Die auf Gewährung von Verletztengeld für die Zeit vom 17.07.2009 bis 18.01.2010 gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage
gemäß §
54 Abs.
1 Satz 1 und Abs.
4 SGG ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß §
45 Abs.
1 SGB VII wird Verletztengeld erbracht, wenn Versicherte
1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit
nicht ausüben können und
2. unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld,
Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise
gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt
nach dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten.
Nach §
46 Abs.
1 SGB VII wird Verletztengeld von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des
Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Allerdings
kann die Satzung gemäß §
46 Abs.
2 SGB VII bestimmen, dass für Unternehmer Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen nach dem sich aus Absatz 1 ergebenden
Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Für gemäß §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII i.V.m. §
43 Nr.
1 der Satzung der Beklagten in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung freiwillig versicherte Unternehmer bestimmt § 47 Abs. 2
der Satzung, dass Verletztengeld für die ersten drei Wochen nicht gezahlt wird; dabei beginnt die Frist an dem Tag, ab dem
die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, wenn sie an
der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.
In Übereinstimmung mit Prof. S. und Prof. H. lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfallereignisses und der als
Unfallfolge anzuerkennenden Gesundheitsstörung "Zerrung des oberen Sprunggelenkes rechts" ab dem 17.07.2009 jedoch nicht feststellen.
Prof. S. hat ausgeführt, dass nach medizinischen Erfahrungen von einer Ausheilung einer solchen Zerrung innerhalb von drei
Wochen auszugehen ist. Soweit im Zeitraum vom 17.07.2009 bis 18.01.2010 Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestanden haben sollte,
ist diese nicht auf Unfallfolgen zurückzuführen.
Ergänzend sei erwähnt, dass auch der H-Arzt mit Schreiben vom 15.07.2009 Arbeitsfähigkeit der Klägerin ab 18.05.2009 bestätigt
hatte und die Klägerin nach eigenen Angaben bis zur Operation am 17.11.2009 gearbeitet hatte sowie auch nach der Operation
keine Bestätigung über eine Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt ("Krankschreibung") erfolgt war.
C) Da über den 16.07.2009 keine Unfallfolgen mehr vorlagen, hatte die Klägerin zumindest ab diesem Zeitpunkt gegenüber der
Beklagten keinen Anspruch mehr auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung einer Heilbehandlung gemäß §
26 Abs.
5 i.V.m. §§
27 ff.
SGB VII als primären Sach- bzw. Dienstleistungsanspruch. Damit fehlt es auch an einem davon notwendig abhängigen sekundären Erstattungsanspruch
für Kosten, die der Klägerin aufgrund der Heilbehandlung entstanden sind; insoweit kann offenbleiben, ob im Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung überhaupt anstelle des Anspruchs auf Sach- und Dienstleistung (§
26 Abs
4 Satz 2
SGB VII) ein Kostenerstattungsanspruch entsprechend §
13 Abs.
3 Satz 1
SGB V oder §
15 SGB IX geltend gemacht werden kann (vgl. dazu auch BSG vom 09.11.2010, Az. B 2 U 24/09 R - Juris RdNr. 32). Ergänzend sei erwähnt, dass die ab 17.07.2009 erfolgten Untersuchungen auch nicht von der Beklagten als
Unfallversicherungsträger veranlasst wurden; vielmehr hatte die Beklagte dem H-Arzt mit Schreiben vom 31.07.2009 mitgeteilt,
dass ab sofort keine Behandlung mehr zu ihren Lasten durchzuführen ist, da unfallbedingt keine Behandlungsbedürftigkeit und
Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt.
D) Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
E) Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.