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LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2018 - 5 KR 544/14
Erstattung eines Arbeitnehmeranteils von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungsfreiheit Nicht beamtenähnliche Versorgungsanwartschaften Voraussetzungen richterlicher Rechtsfortbildung
1. Mit der Einführung des § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI sollte sichergestellt werden, dass nicht beamtenähnliche Versorgungsanwartschaften rückwirkend für Zeiten verliehen werden, in welchen die Rentenversicherung bereits das Versicherungsrisiko getragen sowie refinanziert hatte, aber eine beamtenähnliche Versorgungsanwartschaft und Risikoabdeckung in ex-ante-Betrachtung nicht bestanden hatte.
2. Der klare Normenwortlaut verbietet eine Erweiterung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung.
3. Richterliche Rechtsfortbildung ist von Verfassungswegen zwar nicht zu beanstanden, aber nur, wenn sie den erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht beiseite schiebt und diesen nicht durch eine autark getroffene Interessenabwägung ersetzt.
4. Die Gerichte sind nicht ermächtigt, ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen.
5. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke zu füllen.
Normenkette: ,
SGB VI § 5 Abs. 1 S. 4
Vorinstanzen: SG München 13.11.2014 S 2 KR 674/13
Tenor
I.
Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.11.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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