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LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2018 - 9 EG 46/16
Feststellung der Höhe des Elterngeldes Bemessungszeitraum für Einkünfte Gemischte Tätigkeit Rückgriff auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt Einheitlichkeit des Bemessungszeitraums
1. Die Elterngeldbehörden ziehen als Bemessungszeitraum regelmäßig das nächstliegende Kalenderjahr vor der Geburt heran; denn auch hier prägen die aktuellen oder in der jüngsten Vergangenheit liegenden Verhältnisse mehr, die weiter in der Vergangenheit liegenden dagegen weniger.
2. Der Rückgriff auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt (statt auf den Zwölfmonatszeitraum) ist bei selbständig Tätigen deswegen zulässig und unabdingbar, weil nur so sichergestellt ist, dass die Elterngeldbehörden die Vorarbeit der Finanzämter verwerten können.
3. Ihnen kann schlechterdings nicht abverlangt werden, eigene Gewinnermittlungen anzustellen; das Elterngeldrecht wäre dann nicht vollziehbar.
4. Bei Mischtätigkeiten besteht das Problem, dass die für die jeweilige Einkunftsart optimal prägenden Zeiträume nicht deckungsgleich sind.
5. Da aber einerseits aus Gründen verfassungsrechtlich gebotener Gleichbehandlung beide Einkommensarten in die Leistungsbemessung einfließen müssen und andererseits die Einheitlichkeit des Bemessungszeitraums alternativlos ist, bleibt nur der Rückgriff auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt; denn der Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt als einheitlicher Bemessungszeitraum würde die Elterngeldbehörden vor unüberwindliche Probleme stellen, dann nämlich müssten diese in der Tat die Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit selbst ermitteln.
Normenkette:
BEEG § 2b Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG München 14.01.2015 S 33 EG 30/14
Tenor
I.
Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Januar 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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