Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2018 - 9 EG 68/15
Elterngeld Berücksichtigung von Mehrarbeitsvergütungen Abgrenzung der sonstigen Einnahmen zum laufenden Arbeitslohn Charakteristikum von Überstunden Prüfung der Regelmäßigkeit von Mehrarbeitsvergütungen
1. Mangels gesetzlicher Grundlage im Steuerrecht hat sich die Abgrenzung der (elterngeldrechtlich nicht berücksichtigungsfähigen) sonstigen Einnahmen zum (elterngeldrechtlich zu berücksichtigenden) laufenden Arbeitslohn an den LStR zu orientieren; dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
2. Das Charakteristikum von Überstunden besteht darin, dass sie jenseits dessen geleistet werden, was nach dem Arbeitsvertrag an regulärer Arbeitszeit geschuldet ist; es handelt sich um eine Arbeitsleistung, die an sich über die arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht, nämlich in zeitlich festgelegtem Umfang zu arbeiten, hinausgeht.
3. Bei der Prüfung der Regelmäßigkeit von Mehrarbeitsvergütungen darf nicht auf den Anfall der Mehrarbeitsvergütungen als solcher abgestellt werden, sondern auf den Anfall desjenigen Vergütungsbestandteils, den die Mehrarbeitsvergütungen der Höhe nach verändern, nämlich auf den Anfall des regulären Gehalts.
4. Die Mehrarbeitsvergütung verkörpert keine eigene Kategorie "als solche", die regelmäßig oder unregelmäßig anfallen kann.
5. Sie rechnet insoweit vielmehr zum normalen Gehalt, das selbstredend regelmäßig gezahlt wird; auf diese Weise partizipiert sie an der Regelmäßigkeit des regulären Festgehalts.
Normenkette:
LStR R 39b.2 Abs. 1 Nr. 3
,
BEEG a.F. § 2c Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 18.11.2015 S 5 EG 22/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: