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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2016 - 10 AS 480/12
Höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung Abstrakte Angemessenheit der Kosten der Unterkunft Kostensenkung durch den Hilfebedürftigen Kostensenkungsaufforderung vor einer Leistungsabsenkung
1. Die abstrakte Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist in einem mehrstufigen Verfahren nach Maßgabe der so genannten Produkttheorie, also dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und der Summe von angemessener Nettokaltmiete pro qm und angemessenen kalten Betriebskosten pro qm, zu ermitteln.
2. Die Anerkennung abstrakt unangemessener Unterkunftskosten im Einzelfall ist im Grundsatz auf einen begrenzten Zeitraum angelegt; lediglich soweit und so lange dem Hilfebedürftigen eine Kostensenkung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, werden abstrakt unangemessene Kosten berücksichtigt, "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate".
3. Das schließt es zwar nicht aus, dass auf Grundlage der konkreten Angemessenheitsprüfung dauerhaft höhere Kosten als die abstrakten Referenzkosten zu berücksichtigen sind; unangemessen hohe Kosten für Unterkunft werden aber auch bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen Kosten.
4. Der Leistungsabsenkung muss eine Kostensenkungsaufforderung vorausgehen, die den Hilfebedürftigen in verständlicher Form über die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten und den von der Behörde für angemessen erachteten Betrag in Kenntnis setzt.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 03.12.2012 S 158 AS 22451/09
Die Berufung des Klägers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Entscheidungssatz des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 03. Dezember 2012 wie folgt gefasst wird: Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2009 verurteilt, dem Kläger dem Grunde nach für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 387,50 EUR zu gewähren.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: