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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2016 - 16 R 770/12
Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der DDR Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld Begriff des Arbeitsentgeltes Zuflussprinzip
1. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst, aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist.
2. Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag.
3. Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist.
Normenkette:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 3 S. 2
,
SGB X § 44
,
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
ArEV § 1
Vorinstanzen: SG Berlin 20.07.2012 S 69 R 1873/10
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er statten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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