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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2014 - 19 AS 2600/13
Prozesskostenhilfe Schriftform und Unterschrift Ausnahmsweise Bewilligung nach Abschluss des Klageverfahrens Bewilligungsreife
1. Ein per Telefax übermittelter Schriftsatz kann auch als Computerfax mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versandt werden.
2. Die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz hängt davon ab, ob das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen.
3. Voraussetzung dafür ist, dass der PKH-Antrag im Augenblick der Verfahrensbeendigung im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif gewesen ist.
4. Die Entscheidungsreife erfordert neben der Antragstellung u.a. die Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Belegen sowie schließlich die hinreichende materiell-rechtliche Erfolgsaussicht.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
ZPO § 117
,
SGG § 172 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Cottbus 03.09.2013 S 2 AS 4695/11
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 3. September 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: