PKH-Verfahren
Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts
Feststellung eines Verschuldens im Sinne des § 54 RVG
Vergütungsanspruch
1. Beantragt ein Beschwerdeführer, im Beschwerdeverfahren feststellen zu lassen, dass eine Aufhebung einer Beiordnung im PKH-Verfahren
nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist, weil dies im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung erheblich werden könnte,
ist hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar.
2. Zwar trifft es wohl zu, dass ein schuldhaftes Verhalten eines Rechtsanwalts nach § 54 RVG zum Verlust von Vergütungsansprüchen führen kann.
3. Ob ein schuldhaftes Verhalten vorliegt und welche Vergütungsansprüche hieraus resultieren ist jedoch gegebenenfalls Gegenstand
des Vergütungsverfahrens und deshalb dort zu klären.
Gründe:
Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2015 begehrt der Rechtsanwalt als Beschwerdeführer
im eigenen Namen die Feststellung, dass der angegriffene Beschluss die Feststellung eines Verschuldens im Sinne von § 54 Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVG) nicht enthält.
Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 hatte das Sozialgericht Berlin den Klägern für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt
und den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt beigeordnet. Mit Schreiben vom 4. März 2015, bei dem Sozialgericht eingegangen am
11. März 2015, beantragte die Betreuerin der Kläger, nunmehr sie als Rechtsanwältin beizuordnen. Das Sozialgericht hat daraufhin
die Betreuerin mit Schreiben vom 13. März 2015 darauf hingewiesen, dass die Entpflichtung eines beigeordneten Rechtsanwalts
zwar jederzeit auch ohne wichtigen Grund erfolgen könne. Ein Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts dürfte jedoch
nur bestehen, wenn der Staatskasse dadurch keine höheren Kosten entstünden oder eine Mandatskündigung aus triftigem Grund
erfolgte. Daraufhin erklärte die Betreuerin, das Gericht möge entscheiden, ob die Kündigung des Mandats mit dem Beschwerdeführer
aus triftigem Grund erfolgt sei. Er sei mehrfach vergeblich von der Betreuerin zur Information aufgefordert worden und habe
auch in den gerichtlichen Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt. Deshalb habe sie (die Betreuerin) dem Beschwerdeführer das
Mandat gekündigt.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 7. April 2015 antragsgemäß die Beiordnung des Beschwerdeführers mit Wirkung
zum 11. März 2015 aufgehoben und den Klägern für das Verfahren ab dem 11. März 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der
Betreuerin als Rechtsanwältin bewilligt. Zur Begründung hat es ausgeführt, jeder Beteiligte könne jederzeit auch ohne wichtigen
Grund die Entbindung eines beigeordneten Rechtsanwalts verlangen. Ein Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts
bestehe nach Auffassung der Kammer vorliegend, da die Mandatskündigung gemäß der Schilderung der Kläger aus triftigem Grund
erfolgte.
Gegen diesen Beschluss hat der Rechtsanwalt Beschwerde im eigenen Namen eingelegt.
Er bitte um Klarstellung, dass der angegriffene Beschluss die Feststellung eines Verschuldens im Sinne des § 54 RVG nicht enthalte. Der Beschluss sei insoweit missverständlich. Die Formulierung, die Mandatskündigung sei gemäß der Schilderung
der Kläger aus triftigem Grund erfolgt, könne auch als Feststellung eines Verschuldens gemäß § 54 RVG verstanden werden. Sollte dies so verstanden werden, werde er dazu vortragen, dass eine Mandatskündigung nicht erfolgt sei
und dass ein Verschulden nicht vorliege. Es gehe ihm darum, dass im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamte
nicht "auf die Idee kommt, es sei ein Verschulden gemäß § 54 RVG festgestellt, und (er) hätte dies hingenommen, weil (er) die Beschwerde gegen den Beschluss vom 7.4.2015 nicht aufrechterhalten
habe".
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß §
73a Absatz
1 S. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe mit Ausnahme des §
127 Abs.
2 S. 2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) entsprechend. §
127 Abs.
1 ZPO entscheidet über die Prozesskostenhilfe das jeweilige Gericht des Rechtszuges. Gegen diese Entscheidungen des Sozialgerichts
findet grundsätzlich die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist (§
172 Abs.
1 SGG).
Es kann dahinstehen, ob eine Beschwerde eines Rechtsanwalts im eigenen Namen gegen die Aufhebung einer Beiordnung grundsätzlich
als statthaft angesehen werden kann. Hieran bestehen Zweifel, weil mit der Ablehnung der Beiordnung grundsätzlich ein prozessuales
Recht der Partei betroffen ist (vergleiche Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 3. August 2010, 3 Ta 313/10, zitiert nach juris; siehe auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leiter,
SGG, 11. Auflage, 2014, §
73a Rn. 12b, mit weiteren Nachweisen) und daher auch gegebenenfalls eine Aufhebung der Beiordnung in deren Rechtskreis eingreift.
Außerdem kann dahinstehen, ob - wie von den Klägern behauptet - die Kündigung des Mandatsverhältnisses erfolgt ist und hierfür
ein Verschulden des Beschwerdeführers einen triftigen Grund begründet hat.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass ein Rechtsanwalt durch die Aufhebung seiner Beiordnung beschwert und damit auch
selbst beschwerdebefugt wäre, so führt dies vorliegend nicht zur Zulässigkeit der hiesigen Beschwerde. Denn der Beschwerdeführer
wendet sich nicht gegen die Aufhebungsentscheidung, so dass ein diesbezügliches Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar ist.
Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers geht es ihm vielmehr darum, im Beschwerdeverfahren feststellen zu lassen, dass
diese Aufhebung nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist, weil dies im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung erheblich
werden könnte. Hierfür ist ein Rechtsschutzbedürfnis im hiesigen Beschwerdeverfahren jedoch ebenfalls nicht erkennbar. Zwar
trifft es wohl zu, dass ein schuldhaftes Verhalten eines Rechtsanwalts nach § 54 RVG zum Verlust von Vergütungsansprüchen führen kann. Ob ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt und welche
Vergütungsansprüche hieraus resultieren ist jedoch, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, gegebenenfalls Gegenstand des
Vergütungsverfahrens und deshalb dort zu klären.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).