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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2022 - 31 R 190/22
Isolierte Beschwerde gegen in einem Beschluss eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz auferlegte Missbrauchskosten Begriff der Missbräuchlichkeit
1. Die isolierte Beschwerde gegen in einem Beschluss eines Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz auferlegte Missbrauchskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist grundsätzlich nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft und insbesondere nicht durch § 144 Abs. 4 SGG oder § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen.
2. Ein Fall von Missbräuchlichkeit im Sinne von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG liegt nicht vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits von einer Beweiserhebung und einer Beweiswürdigung abhängt, die im parallel anhängigen Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat.
Normenkette:
SGG § 177
Vorinstanzen: SG Berlin 17.02.2022 S 75 AS 284/22 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2022 geändert und die Auferlegung von Mutwillenskosten für den Antragsgegner aufgehoben .
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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