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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2010 - 34 AS 2001/09
Vorinstanzen: SG Berlin 13.11.2009 S 143 AS 37226/09 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2009 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01. Januar 2010 bis 30. Juni 2010, längstens bis zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, monatlich 160,50 € darlehensweise für die Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens beider Instanzen zu erstatten. Kosten für die Beschwerde bezüglich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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