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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2013 - 11 SB 245/10
Schwerbehindertenrecht Grad der Behinderung Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) Merkzeichen H (Hilflosigkeit) Merkzeichen RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) Spezielles Berliner Merkzeichen "T" (städtischer Transportdienst für bestimmte Schwerstbehinderte)
1. Die Beurteilung der Auswirkungen eines Diabetes mellitus richtet sich nach den allgemeingültigen Regeln in der jeweils anzuwendenden Fassung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung u.a. des Bundesozialgerichts.
2. Eine erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen G) liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Betroffene aus primär psychischen Gründen überhaupt nicht mehr das Haus verlässt.
3. Die Hilflosigkeit, Merkzeichen H, kommt jedenfalls dann nicht in Frage, wenn auch nach den Feststellungen der Pflegekasse kein Pflegebedarf zumindest nach Pflegestufe I i.S.d. SGB XI besteht.
4. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mit Bescheinigung des Merkzeichens "RF" ist nur zuzusprechen, wenn der Betroffen wegen seines Leidens ständig, das heißt allgemein und umfassend, vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen ist (hier verneint).
5. Besonderheiten des speziell Berliner Merkzeichens "T" (Transportdienst) im Einzelfall
Normenkette:
SGB IX § 2 Abs. 1
, ,
Vorinstanzen: SG Berlin 27.07.2010 S 41 SB 3492/08
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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