Tatbestand:
Die Beteiligten streiten vorliegend noch über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen
"G" und "B".
Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 stellte der Beklagte bei dem im Jahre 1961geborenen Kläger einen Grad der Behinderung (GdB)
von 70 fest. Dem legte er, wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Facharztes für Arbeitsmedizin Dr. K ergibt,
folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde (zugrunde gelegte Einzel GdB in Klammern):
Alkoholkrankheit mit Folgeerscheinungen
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(50)
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Chronische Entzündung der Bauchspeicheldrüse, Fettleber, Verlust der Gallenblase, Pankreaskopfresektion
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(40)
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Funktionsminderung der linken unteren Gliedmaße nach Fraktur und bei Verschleiß
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(30)
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Funktionsminderung der oberen Gliedmaße
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(20)
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Merkzeichen erkannte der Beklagte nicht zu.
Am 22. Februar 2010 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Neufeststellung wegen Verschlimmerung bestehender Behinderungen
und Hinzutreten neuer Behinderungen. Er beantragte auch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Merkzeichens
"G". Er habe vor 30 Jahren einen Unfall mit einer Unterschenkelfraktur und einer Mittelfußversteifung links erlitten. Er habe
nun im linken Bein dauerhafte Gehbeschwerden und benötige orthopädisches Schuhwerk und einen Gehstock. Der Beklagte holte
Befundberichte der behandelnden Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. Fund der Ärztin für Innere Medizin
Dr. Lein. Unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. H lehnte der Beklagte
den Antrag mit Bescheid vom 27. Juli 2010 ab.
Am 8. November 2010 stellte der Kläger erneut einen Neufeststellungsantrag hinsichtlich des Grades der Behinderung und auf
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Merkzeichens "G". Der Beklagte holte wiederum einen Befundbericht der
Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. eig und eine versorgungsmedizinische Stellungnahme des Arztes
Dr. R ein. Mit Bescheid vom 11. März 2011 lehnte der Beklagte eine Neufeststellung des Grades der Behinderung und Feststellung
des Vorliegens der Voraussetzungen des Merkzeichens "G" ab.
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 17. März 2011, in dem dieser vortrug, dass sich der Zustand seines Beines
verschlechtert habe, wies der Beklagte nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens durch den Facharzt für Allgemeinmedizin
Dr. H mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2011 zurück.
Der Kläger hat am 16. November 2011 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und die Zuerkennung des Merkzeichens "G" geltend
gemacht. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlimmert, besonders im Bereich des linken Beines und Fußes. Er traue sich
allein kaum noch auf die Straße, weil er Angst habe mit seinem linken Fuß umzuknicken oder hinzufallen. Seine Abwehrkräfte
seien sehr angegriffen.
Am 9. Februar 2012 stellte Kläger bei dem Beklagten einen Neufeststellungsantrag hinsichtlich der Feststellung eines höheren
GdB und des Vorliegens der Merkzeichen "B", "G" und "RF".
Das Sozialgericht Berlin hat mit Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2012 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die sich auf
die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen bzw. der Lendenwirbelsäule des Klägers keinen GdB
von wenigstens 50 bedingen.
Gegen den ihm am 8. Mai 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31. Mai 2012 Berufung zum Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass weder durch Befunde noch durch eine Untersuchung bestätigt
sei, dass er zwei Kilometer innerhalb von etwa 30 Minuten zurücklegen könne.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 hat der Beklagte für den Kläger einen Grad der Behinderung von 90 festgestellt und die
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Eintragung der Merkzeichen "B", "G" und "RF" abgelehnt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin
Dr. B. Dieser schlug in seinem am 15. April 2013 erstellten Gutachten einen GdB von 70 vor und legte dem folgende Funktionsbeeinträchtigungen
zu Grunde (in Klammern jeweils die zugeordneten Einzel-GdB):
Alkoholkrankheit mit Folgeerscheinungen
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(40)
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Chronische Entzündung der Bauchspeicheldrüse, Verlust der Gallenblase
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(20)
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Insulinpflichtiger Diabetes mellitus
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(30)
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Funktionsminderung der linken unteren Gliedmaßen nach Unterschenkel- und Fußfraktur
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(30)
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Funktionsminderung rechtes Schultergelenk
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(10)
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Der Kläger könne nach seiner Ansicht ohne erhebliche Schwierigkeiten und ohne Gefahren für sich oder andere diejenigen Wegstrecken
im Ortsverkehr zurücklegen, welche üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden können. Es sei kein orthopädisches, internistisches
oder neuropsychiatrisches Leiden erkennbar, welches ihn nachvollziehbar daran hindere, 2000 m innerhalb von 30-40 min zu absolvieren.
Die sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen bedingen einen Mobilitäts-GdB von 30.
Der Kläger sei auch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge seiner Behinderungen nicht regelmäßig auf fremde
Hilfe angewiesen.
Der Kläger hat vorgetragen, dass das Gutachten nicht berücksichtigt habe, dass er nicht allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln
nach Hause gefahren sei, sondern mit einem PKW abgeholt worden sei. Auch der schlecht einstellbare Diabetes sei nicht berücksichtigt
worden. Er hat zudem ein MRT der rechten Schulter nachgereicht und erklärt, dass er Wert auf die Zuerkennung des Merkzeichens
"B" lege.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides
vom 11. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 in der Fassung des Bescheides vom 11. Dezember
2012 zu verpflichten, für den Kläger ab dem 8. November 2010 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche
"G" und "B" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge
des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §
144 Absatz
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2011
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs
"G" (I.).
Auch die während des Berufungsverfahrens erhobene Klage auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung
des Nachteilsausgleichs "B" hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 11. Dezember 2012, der gemäß §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens wurde, den entsprechenden Antrag des Klägers abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung
des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "B" (II.).
I. Gemäß §
145 Abs.
1 Satz 1
SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen
die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§
69 Abs.
1 und 4
SGB IX). Nach §
146 Abs.
1 Satz 1
SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen
vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse
des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen -
noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die
in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87, BSGE 62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke
nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann.
Denn Teil D Nr. 1d der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) gibt an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, um annehmen zu können, dass ein behinderter Mensch
infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gehvermögen des Menschen von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert
wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also dem Körperbau und etwaigen Behinderungen, vor allem
der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die
Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtert die VersMedV diejenigen heraus, die außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen nicht infolge
einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen
der Orientierungsfähigkeit, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen. Die VersMedV beschreibt dabei Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen
für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen sind, und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen
können (BSG, Urteil vom 13. August 1997, 9 RVs 1/96, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr lässt sich insbesondere nicht auf
eine behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens gründen, da bei dem Kläger weder sich auf die Gehfähigkeit auswirkende
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50
bedingen (vgl. Teil D Nr. 1d Satz 1 der Anlage zu § 2 VersMedV), noch Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sind, die sich auf die Gehfähigkeit besonders
auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arterielle
Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40 (vgl. Teil D Nr. 1d Satz 2 der Anlage zu § 2 VersMedV).
Denn die Behinderungen an den unteren Gliedmaßen bedingen nach der Einschätzung durch den Sachverständigen Dr. B, welcher
der Senat folgt, allenfalls einen GdB von 30. Nach den Feststellungen des Sachverständigen besteht bei dem Kläger eine Funktionsminderung
der linken unteren Gliedmaße nach Unterschenkel- und Fußfraktur. Im Hinblick darauf, dass die von ihm ermittelte Bewegungseinschränkungen
im linken oberen und unteren Sprunggelenk gering sind und die Funktionsstörung (Abrollstörung) einzig aus der deutlichen Verformung
des Mittelfußes sowie einer Versteifung des gesamten ersten Strahls beruht und mit den orthopädischen Maßschuhen suffizient
ausgeglichen werden kann, hat der Gutachter einen GdB von 30 vorgeschlagen. Da mit dieser Einschätzung die Vorgaben in Teil
B Nr. 18.14der Anlage zur VersMedV berücksichtigt werden, schließt sich der Senat ihr an. Eine fortbewegungsrelevante Erkrankung des linken Kniegelenkes, wie
vom Kläger angegeben, konnte der Gutachter nicht feststellen. Normabweichungen waren im Rahmen der Untersuchung nicht verifizierbar.
Auch im Hüftgelenk konnte der Gutachter keine Funktionsstörungen feststellen. Das nachgereichte MRT hat keinen Einfluss auf
die Beurteilung der Gehfähigkeit, da es allein die Schulter betrifft.
Die bestehenden Behinderungen an den unteren Gliedmaßen wirken sich auch nicht auf die Gehfähigkeit besonders aus. Die Behinderungen
sind nicht vergleichbar mit einer Versteifung des Hüftgelenks, einer Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger
Stellung oder arterielle Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40.
Darüber hinaus konnte der Sachverständige auch gar keine erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit feststellen. Das Gangbild
innerhalb der Praxisräume war nach Ansicht des Sachverständigen wenig auffällig ist. Mit orthopädischem Schuhwerk ohne sonstige
Gehhilfen konnte sich der Kläger in aufrechter Haltung zügig und sicher fortbewegen mit nur leichtem Kniehinken links sowie
einer mäßigen Abrollstörung des linken Fußes. Das Treppensteigen erfolgte im regulären Wechselschritt und zeigte selbst abwärts
keine Einknicktendenz und keine stärkere Beeinträchtigung.
Zwar kann nach Teil D Nr. 1d Satz 3 der Anlage zu § 2 VersMedV die Zuerkennung des Merkzeichens "G" auch auf innere Leiden gestützt werden. Jedoch führt entgegen des Vorbringens der Bevollmächtigten
bei dem Kläger auch der Diabetes nicht zu einer relevanten Einschränkung der Bewegungsfähigkeit. Der Sachverständige konnte
symptomatische Stoffwechselentgleisungen nicht eruieren. Gelegentliche Unterzuckerungen kann der Kläger durch die rechtzeitige
Einnahme von Traubenzucker ausgleichen. Er hat nur einmalig wegen einer Hyperglykämie ambulante notärztliche Hilfe in Anspruch
genommen.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "B". Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung
ist nur bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "Gl" oder "H" vorliegen) gegeben,
die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Dementsprechend ist zu beachten, ob sie beider Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein-
und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen(z.B.
bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Dem Kläger liegen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G",
"Gl" oder "H" nicht vor, so dass das Merkzeichen "B" nicht in Betracht kommt. Der Kläger benötigt zudem nach den überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen nicht eine ständige Begleitung.
Nach alledem konnte auch die Klage keinen Erfolg haben.
Die nach §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG zu treffende Kostenentscheidung für das Berufungs- und das Klageverfahren folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß §
160 Absatz
2 SGG nicht gegeben sind.