Eilantrag auf vorläufige Feststellung eines höheren GdB bei einem bereits anerkannten Schwerbehinderten - keine Eilbedürftigkeit
bei einem berufstätigen Behinderten mit dem GdB von bereits 90
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er begehrt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen
Abschluss des vor dem Sozialgericht Berlin anhängigen Hauptsacheverfahrens (Az.: S 46 SB 1045/13) zu verpflichten, bei ihm einen Grad der Behinderung von 100 vorläufig festzustellen,
ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Antragsteller hat ungeachtet der Frage, ob die begehrten Feststellungen des Vorliegens eines (höheren) Grades der Behinderung
als Statusentscheidung überhaupt einer einstweiligen Regelung zugänglich ist, jedenfalls den für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, nicht
glaubhaft gemacht (vgl. §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §§
920 Abs.
2,
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens
vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Daran fehlt es hier. Es ist nicht ansatzweise
ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile dem - seinen Angaben zufolge nicht berufstätigen - Antragsteller drohen, wenn
seinem Begehren auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung - von derzeit 90 auf 100 - nicht sofort entsprochen
wird. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung seiner Ansprüche
dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren
nicht dazu dient, unter Abkürzung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab
zu realisieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
193 Abs.
1 Satz 3
SGG analoger Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).