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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2014 - 13 SB 51/12
Schwerbehindertenrecht Nachteilsausgleich wegen erheblicher Gehbehinderung mit dem Merkzeichen "G" Bewegungseinschränkungen auch durch psychogene Faktoren beachtlich
1. Für das Merkzeichen "G" ist regelmäßig auf orthopädische Einschränkungen des Gehvermögens abzustellen.
2. Daneben kann auch ein psychogen verursachter, behinderungsbedingter Schwankschwindel als psychogene Gangstörung erheblich sein.
3. Zusammen mit vorhandenen orthopädischen Einschränkungen kann dies dazu führen, dass die behinderte Person ohne fremde Begleitung keine nennenswerten Wege unter ortsüblichen Bedingungen zurücklegen kann und damit insgesamt ihr Gehvermögen im Rechtssinne erheblich beeinträchtigt ist.
4. Es ändert sich daran nichts, weil die psychogene Gangstörung weder zu den hinorganischen Anfälle nach D 1.e noch den Störungen der Orientierungsfähigkeit nach D 1.f VersmedV zählt. Diese Regel-Beispiele in der VersmedV sind nämlich nicht abschließend, sondern für dort nicht erwähnten Behinderungen allein als Vergleichsmaßstab benannt.
Normenkette: ,
Vorinstanzen: SG Berlin 17.02.2012 S 192 SB 2540/08
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2012 geändert.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2008 in der Fassung des Bescheides vom 07. Dezember 2009 und des Bescheides vom 22. Dezember 2010 verpflichtet, bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G ab dem 01. August 2009 festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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