LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2013 - 13 SF 266/12
Besorgnis der Befangenheit
Instanzielle Unzuständigkeit
Verweisung
Eine bei dem für das Ablehnungsgesuch instanziell unzuständigen Gericht (hier: LSG) eingegegangene Richterablehnung ist nach
Anhörung der Beteiligten gemäß §
89 S. 1
SGG an das zuständige Gericht zwecks Entscheidung dort zu verweisen.
Das Befangenheitsgesuch gegen den Richter am Sozialgericht Ö in dem Verfahren S 192 SB 261/10 wird an das instanziell zuständige
Sozialgericht Berlin verwiesen.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Für das am 27. November 2012 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und ausdrücklich bei diesem anhängig
gemachte Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Richter am Sozialgericht Ö im Verfahren S 192 SB 261/10 ist das Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg nach §
60 Absatz
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
45 Absatz
1, Absatz
2 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) instanziell nicht das zuständige Gericht. Das Gesuch war daher nach Anhörung der Beteiligten in entsprechender Anwendung
von §
98 Satz 1
SGG an das Sozialgericht Berlin zu verweisen.
Der Beschluss ist nach §
98 Satz 2
SGG unanfechtbar.