Asylbewerberleistung
Keine Anwendung der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG
Hinweis auf Verfassungswidrigkeit der Leistungshöhe
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2012 Prozesskostenhilfe
ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt S L, B, beigeordnet.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2012 geändert. Der Antragsgegner
wird - unter Anrechnung bereits ausgezahlter Beträge - verpflichtet, dem Antragsteller Grundleistungen nach §
3 des
Asylbewerberleistungsgesetzes (
AsylbLG) für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von monatlich 315,-- Euro und für die Zeit vom 1. Januar
bis zum 30. April 2013 in Höhe von 322,-- Euro zu gewähren.
Der Antragsgegner ist berechtigt, ab Februar 2013 bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums die Grundleistungen für regelbedarfsrelevante
Verbrauchsausgaben der Abteilungen 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke), 3 (Bekleidung und Schuhe) und 6 (Gesundheitspflege)
im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Wert von 185,-- Euro als Sachleistungen (einschließlich Wertgutscheinen) zu erbringen und die Auszahlung eines Geldbetrages
auf 137,-- Euro zu beschränken.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zu drei Vierteln erstatten.
Gründe:
Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen und die Rechtsverfolgung mittels der Beschwerde bietet
bereits aus den vom Sozialgericht genannten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§
153 Abs.
3,
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. mit §§ 114ff
Zivilprozessordnung).
Die Beschwerde ist zulässig. Ihr steht nicht §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG entgegen. Danach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache
die Berufung nicht zulässig wäre; maßgeblich ist allein die Zulässigkeit kraft Gesetzes (s. statt vieler LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 15. September 2011 - L 23 SO 170/11 B ER -, im frei zugänglichen Bereich von sozialgerichtsbarkeit.de, m.w.Nachw.).
Gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG ist die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-,
Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nach
§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der Antragsteller hat den Antrag gestellt, ihm "ab dem 01.11.2012 Leistungen nach dem
AsylbLG in verfassungskonformer Höhe zu bewilligen". Allein dadurch, dass er keinen Endzeitpunkt genannt hat, kann er die Voraussetzungen
des §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG nicht erfüllen. Im Recht der bedürftigkeitsabhängigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind längstens zwölf
Monate als Bewilligungszeitraum vorgesehen; jedenfalls dieses Zeitmaß beschränkt auch eine mögliche zeitliche Beschwer durch
gerichtliche Entscheidungen (s. LSG Berlin-Brandenburg aaO. für den Bereich der Sozialhilfe; BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - B 4 AS 77/10 B -, in "Juris", für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende).
Betreffend die Höhe der geltend gemachten Leistung - und dementsprechend der Beschwer im Sinne des §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG - lässt sich der Antrag des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Begründung noch mit hinreichender Sicherheit dahin
gehend auslegen, dass er - neben den vom Antragsgegner ohnehin gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung - Grundleistungen
nach §
3 AsylbLG in Höhe der Beträge geltend machen will, die sich aus den Festlegungen des BVerfG im Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - (Abs. 126ff der Gründe) für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung errechnen. Dies ergibt nach der Berechnung
des Antragsgegners, wie sie im Rundschreiben II Nr. 04/2012 (vom 27. Juli 2012 in der Fassung vom 3. September 2012 für das
Jahr 2012 und in der Fassung vom 2. November 2012 für das Jahr 2013) über Grundleistungen nach §
3 Abs.
1 und
2 AsylbLG niedergelegt und nach eigener Prüfung durch den Senat rechnerisch richtig ist, für die Zeit ab dem 1. Oktober 2012 einen
Monatsbetrag von insgesamt 346,-- Euro, für die Zeit ab 1. Januar 2013 von 354,-- €. Dies entspricht für die Monate November
und Dezember 2012 einer monatlichen Differenz zu den tatsächlich gewährten Leistungen von (346 - 182,95 =) 163,05 Euro und
für die Zeit ab 1. Januar 2013 von (354 - 217 =) 137,-- Euro. Der Betrag von 750,-- Euro wird damit für den nach dem oben
Gesagten längstens in Betracht kommenden Verpflichtungszeitraum überschritten.
Die Beschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang auch begründet.
Ist - wie hier - eine begehrte Leistung nicht in der angestrebten Höhe zuerkannt worden, setzt eine einstweilige Verpflichtung
des Antragsgegners zur Leistung im Regelfall voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein
Anspruch nach materiellem Recht (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. mit §§
920 Abs.
2,
916 ZPO; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §§
920 Abs.
2,
917, 918
ZPO; Anordnungsgrund).
Ein Anordnungsanspruch besteht in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Das Bundesverfassungsgericht hat durch
das Urteil vom 12. Juli 2012 entschieden, dass die Höhe der Geldleistungen nach §
3 AsylbLG evident unzureichend ist und für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bereits erwähnte Übergangsregelung angeordnet
(Abs. 126ff der Gründe). Als Folge dieser Entscheidung kommt eine Absenkung der Grundleistungen nach §
3 AsylbLG auf der Grundlage des §
1a AsylbLG nach Auffassung des Senats jedenfalls für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht in Betracht. Auch wenn §
1a AsylbLG in dem Urteil des BVerfG nicht ausdrücklich erwähnt wird, so ergibt sich dies doch aus den Leitsätzen 1 und 2 sowie den Vorgaben
an den Gesetzgeber, wie sie in den Urteilsgründen niedergelegt sind. Danach garantiert Art.
1 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) i. V. mit dem Sozialstaatsprinzip (Art.
20 Abs.
1 GG) ein von der Staatsangehörigkeit unabhängiges Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Abs.
88ff der Gründe). Welches Verfahren der Gesetzgeber anwendet, um die Höhe der existenzsichernden Leistungen zu berechnen,
wird zwar vom
Grundgesetz nicht vorgeschrieben (Abs. 97 der Gründe). Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des grundgesetzlich geforderten Existenzminimums
aber die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er nicht pauschal an den Aufenthaltsstatus anknüpfen.
Vielmehr sind abweichende Leistungen für Personen mit einem bestimmten Aufenthaltsstatus von Verfassungs wegen nur möglich,
wenn "deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig
in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann" (Abs.
99 der Gründe). "Ob und in welchem Umfang der Bedarf an existenznotwendigen Leistungen mit nur vorübergehendem Aufenthaltsrecht
in Deutschland gesetzlich abweichend von dem gesetzlich bestimmten Bedarf anderer Hilfebedürftiger bestimmt werden kann, hängt
allein davon ab, ob wegen eines nur kurzfristigen Aufenthalts konkrete Minderbedarfe gegenüber Hilfsempfängern mit Daueraufenthaltsrecht
nachvollziehbar festgestellt und bemessen werden können" (Abs. 100 der Gründe). Sofern sich tatsächlich Minderbedarfe bei
einem nur kurzfristigen Aufenthalt feststellen lassen, muss der Gesetzgeber außerdem sicherstellen, "dass die Umschreibung
dieser Gruppe hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasst, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland
aufhalten" (Abs. 101 der Gründe). Nachdem das BVerfG im Weiteren ausführt, dass sich der überwiegende Teil der Leistungsberechtigten
nach dem
AsylbLG tatsächlich länger als sechs Jahre in Deutschland aufhalte, was die (dem Regelungskonzept des Gesetzes zugrundeliegende)
Vermutung eines nur kurzzeitigen Aufenthalts "erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken" aussetze (Abs. 119 der Gründe)
statuiert es dann ausdrücklich, dass selbst eine kurze Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive in Deutschland es nicht
rechtfertige, "den Anspruch auf Gewährleistung eines menschwürdigen Existenzminimums auf die Sicherung der physischen Existenz
zu beschränken" (Abs. 120 der Gründe).
Wird §
1a AsylbLG nach diesen Maßstäben angewendet, so führt dies dazu, dass der Begriff der "im Einzelfall unabweisbar gebotenen" Leistungen
verfassungskonform so auszulegen ist, dass Leistungsberechtigten selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen
für eine Absenkung der Leistungen das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum erhalten bleiben muss. Solange der Gesetzgeber
nicht tätig wird, richten sich Art und Umfang des nach dem
Grundgesetz nicht zu unterschreitenden Existenzminimums für Leistungsberechtigte im Sinne des §
1 AsylbLG nach der bereits genannten Übergangsregelung des BVerfG. Die "unabweisbar gebotenen" Leistungen fallen mit dem so umschriebenen
Existenzminimum in der Folge zusammen.
Es steht dem Gesetzgeber frei, im Rahmen des ihm vom BVerfG ausdrücklich zugebilligten Handlungsspielraums verfassungsgemäße
Regelungen zu schaffen, die es den Leistungsträgern erlauben, missbilligte Verhaltensweisen von Leistungsempfängern durch
die Reduzierung von Leistungen zu sanktionieren. Den Fachgerichten, die an Recht und Gesetz von Verfassungs wegen gebunden
sind, ist es dagegen nicht gestattet, an Stelle des Gesetzgebers ein eigenes Regelungskonzept zu setzen.
Die Vorschrift des §
1a AsylbLG verliert durch die Auslegung des Senats nicht jeglichen Anwendungsbereich. Denn sind ihre Voraussetzungen erfüllt, führt
dies weiterhin dazu, dass Leistungsberechtigten nach §
1 AsylbLG der Zugang zu den sogenannten Analogleistungen gemäß §
2 AsylbLG (Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs) verschlossen bleibt (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R, SozR 4-3520 § 2 Nr. 2). Diese Wirkung ergäbe sich im Übrigen auch im vorliegenden
Fall: Beim Antragsteller können aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
(§
1a Nr. 2
AsylbLG), weil er sich weigert, gegenüber den indischen Konsularbehörden Angaben zu machen, die zur Erlangung eines Ausreisepapiers
erforderlich sind, obwohl er selbst nicht bestreitet, indischer Staatsangehöriger zu sein.
Der Anordnungsgrund folgt aus dem existenzsichernden Charakter der Leistungen.
Der Senat hat die Dauer der Verpflichtung des Antragsgegners auf sechs Monate begrenzt, um der Vorläufigkeit des Verfahrens
des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Da der Antragsteller in einem Wohnheim wohnt, hat der Senat ferner von
den Grundleistungen nach §
3 Abs.
2 Satz 2
AsylbLG den Betrag (gerundet) in Abzug gebracht, der auf Bedarfe der Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) im
Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entfällt (für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2012: 31,-- € monatlich, für die Zeit ab 1. Januar 2013: 32,--
€ monatlich).
Soweit der Senat dem Antragsgegner gestattet hat, die Leistungen ab Februar 2013 teilweise auch als Sachleistungen zu erbringen,
beruht dies darauf, dass zwar einerseits Sachleistungen für die Vergangenheit teils aus tatsächlichen Gründen nicht rückwirkend
erbracht werden können (und deshalb zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes als Geldleistungen zu gewähren sind), andererseits
aber die Übergangsregelung des BVerfG ausdrücklich nicht die Entscheidung des Gesetzgebers berührt, zur Deckung des existenzsichernden
Bedarfs vorrangig Sachleistungen vorzusehen (§
3 Abs.
2 Satz 1
AsylbLG; s. Abs.
135 der Gründe des Urteils des BVerfG vom 12. Juli 2012).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§
177 SGG).