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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013 - 15 AY 2/13 B ER
Asylbewerberleistung Keine Anwendung der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG Hinweis auf Verfassungswidrigkeit der Leistungshöhe
Die Leistungseinschränkungen nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG sind nach dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10 und 2/11 zur zu geringen Höhe der Grundleistung nach § 3 des Gesetzes ebenfalls grundsätzlich verwehrt (streitig).
Normenkette: ,
Vorinstanzen: SG Berlin 14.12.2012 S 212 AY 147/12 ER
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2012 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt S L, B, beigeordnet.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2012 geändert. Der Antragsgegner wird - unter Anrechnung bereits ausgezahlter Beträge - verpflichtet, dem Antragsteller Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von monatlich 315,-- Euro und für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2013 in Höhe von 322,-- Euro zu gewähren.
Der Antragsgegner ist berechtigt, ab Februar 2013 bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums die Grundleistungen für regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Abteilungen 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke), 3 (Bekleidung und Schuhe) und 6 (Gesundheitspflege) im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Wert von 185,-- Euro als Sachleistungen (einschließlich Wertgutscheinen) zu erbringen und die Auszahlung eines Geldbetrages auf 137,-- Euro zu beschränken.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zu drei Vierteln erstatten.

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