Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme an einer abteilungsinternen Weihnachtsfeier
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines Ereignisses am 16. Dezember 2008 auf einer Bowlingbahn als Arbeitsunfall
im Sinne einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
Die 1953 geborene Klägerin ist seit August 2005 als Fachassistentin in der Eingangszone des Jobcenters B beschäftigt.
Die Leitung des Jobcenters obliegt einem Geschäftsführer, dem die fachspezifischen Bereiche unterstellt sind, welche jeweils
von einem Bereichsleiter geführt werden. Im Jahre 2008 gliederte sich das Jobcenter in die drei Bereiche Markt und Integration,
Bearbeitungsservice und den sonstigen Bereich. Bereichsleiter des sonstigen Bereichs 71 war Herr A. Die Bereiche sind wiederum
in Teams unterteilt, denen jeweils ein Teamleiter vorsteht. Dem sonstigen Bereich sind die Teams Unterhalt, Trägerteam, Ordnungswidrigkeiten
und Eingangszone zugeordnet. Im Jahre 2008 gab es zwei Teams für die Eingangszone, Team 711 und 712. In jedem der beiden Teams
der Eingangszone arbeiteten ungefähr 18 bis 20 Mitarbeiter. Während die Mitarbeiter des Teams 711 im back-office im Erdgeschoss
arbeiteten, befanden sich die back-office Arbeitsplätze der Mitarbeiter des Teams 712 in der 1. Etage des Jobcenters. In den
back-offices arbeiteten alle Assistenten, sofern sie nicht in der Kundenbetreuung am Schalter im Eingangsbereich eingesetzt
waren. Es gab insgesamt im Jobcenter Lichtenberg 22 Teams.
Die Klägerin arbeitete zum Unfallzeitpunkt im Team 712. Teamleiterin war die im erstinstanzlichen Verfahren als Zeugin vernommene
Frau F. Am 16. Dezember 2008 hielt das Team 712 des Jobcenters seine Weihnachtsfeier im Bowlingcenter "B", Bstraße in B ab.
Auch die anderen Teams des Jobcenters führten im Jahr 2008 Weihnachtsfeiern durch.
Gegen 17:00 Uhr verunfallte die Klägerin in den Räumen des Bowlingscenters. Als sie von der Bowling-Bahn zum Tisch zurückging,
übersah sie eine Stufe und stolperte. Dabei fiel sie auf ihre linke Hüfte und zog sich eine mediale Schenkelhalsfraktur links
und eine Prellung des linken Ellenbogens mit Schürfwunden zu. Die Klägerin wurde zunächst bis zum 23. Dezember 2008 stationär
behandelt, operative Eingriffe erfolgten am 16. Dezember 2008 und 4. Februar 2009 (Implantation einer zementfreien Hüft-TEP),
anschließend nahm sie an einer medizinsichen Rehabilitationsmaßnahme vom 17. Februar 2009 bis 26. März 2009 teil.
Ausweislich der von der Beklagten veranlassten Stellungnahme des Arbeitgebers der Klägerin (Bezirksamt L, Personal- und Finanzservice)
vom 19. März 2009 wurde die Veranstaltung nicht von der Unternehmens- oder Dienststellenleitung, sondern von den Teammitgliedern
organisiert. Der Arbeitgeber trug keine Kosten. Die Bowlingkosten und die Kosten des anschließenden Essens wurden privat bezahlt.
Die Feier fand außerhalb der Arbeitszeit von 15:00 bis 19:00 Uhr statt. Es nahmen nur Betriebsangehörige, nämlich die Teammitglieder
teil. Auch die stellvertretende Teamleiterin war anwesend.
In einer weiteren Stellungnahme vom 13. Juli 2009 teilte der Arbeitgeber (Bezirksamt L, Personal- und Finanzservice) mit,
die Fragen seien von dem Bereichsleiter 71 Herrn A beantwortet worden. Es habe sich nicht um eine offizielle Weihnachtsfeier,
sondern um eine übliche Feier, zu der sich die Kollegen auf freiwilliger Basis entschlossen hätten, gehandelt. Dienstlich
sei kein zeitlicher Rahmen vorgegeben worden, es habe sich nicht um Dienstzeit gehandelt. Es habe keine Leitung der Veranstaltung
gegeben. Es habe sich um den Kreis der Mitarbeiter des Teams 712 gehandelt. Die zuständige Teamleiterin habe an diesem Tag
leider aus persönlichen Gründen nicht an der Veranstaltung teilnehmen können. Die stellvertretende Teamleiterin sei allerdings
anwesend gewesen. Es sei üblich, dass zur Weihnachtszeit die Mitarbeiter auf freiwilliger Basis sich zusammenfänden und selbstständig
nach Dienstschluss etwas Gemeinsames unternehmen würden. Die Organisation werde durch das Team vorgenommen. Eine offizielle
Weihnachtsfeier des Jobcenters finde nicht statt.
Mit Bescheid vom 25. März 2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 16. Dezember 2008 als Arbeitsunfall
ab und führte zur Begründung unter anderem aus, es habe sich um eine privat organisierte Weihnachtsfeier gehandelt, da die
Dienststelle keine Veranlassung zu der Veranstaltung gegeben und diese außerhalb der Dienstzeit stattgefunden habe, zudem
seien die Kosten privat getragen worden. Wegen des überwiegend privaten Charakters der Feier könne diese nicht als Betriebsweihnachtsfeier
im Sinne des Gesetzes der Unfallversicherung gewertet werden.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass andere Veranstaltungen wie beispielsweise der Teamtag
auch außerhalb der Dienstzeit stattfinden, von einzelnen Kollegen organisiert, aber privat bezahlt und dennoch als dienstliche
Veranstaltung gelten würden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2009 zurück. Zur Begründung
führte sie an, dass die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung der versicherten Betriebstätigkeit gleichzusetzen
sei, wenn ein angemessener Gemeinschaftszweck wie die Förderung der Betriebsverbundenheit verfolgt werde, die Unternehmensleitung
die Veranstaltung selbst veranstaltet oder gebilligt bzw. gefördert habe, das Unternehmen durch einen Beauftragten vertreten
und allen Betriebsangehörigen die Teilnahme möglich gewesen sei. Dies sei bei der Weihnachtsfeier am 16. Dezember 2008 nicht
der Fall gewesen. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Zahl der Betriebsangehörigen und der Anzahl der Teilnehmer
fehle es an dem Zweck, die Betriebsgemeinschaft zu fördern. Auch habe die Teilnahme an der Weihnachtsfeier lediglich den 18
Mitarbeitern des Teams 712, nicht jedoch allen Mitarbeitern der insgesamt 22 Teams des Jobcenters offen gestanden.
Das Sozialgericht Berlin hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2010 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung
der Zeugin F. Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 hat es festgestellt, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 16. Dezember 2008
um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, das Unfallereignis vom 16. Dezember
2008 sei als Arbeitsunfall anzuerkennen, da die Teilnahme der Klägerin an der betrieblichen Weihnachtsfeier eine unter dem
Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Tätigkeit sei. Der Unfall am 16. Dezember 2008 habe sich
während einer versicherten Tätigkeit ereignet. Dem Versicherungsschutz gemäß §
8 SGB VII unterlägen nicht nur die betrieblichen Verrichtungen auf der Arbeitsstelle, sondern auch die mit den betrieblichen Aufgaben
in innerem, also sachlichem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. In einem solchen Sachzusammenhang stünden die betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die
Weihnachtsfeier am 16. Dezember 2008 als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu bewerten sei.
Gegen dieses ihr am 17. Januar 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. Februar 2011 Berufung bei dem Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, sie halte weiterhin daran fest, dass es sich bei
der von der Klägerin besuchten Weihnachtsfeier nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe. Dagegen
spreche zum einen, dass die Weihnachtsfeier lediglich innerhalb des Teams 712 veranstaltet worden sei und nicht einmal das
mit den gleichen Arbeitsaufgaben betraute Team 711 eingeladen gewesen sei. Hierauf komme es jedoch auch unter Beachtung der
vom erstinstanzlichen Gericht zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wenn dieses auf eine Filiale abstelle.
Die Weihnachtsfeier sei auch nicht von der Unternehmensleitung gebilligt oder von ihrer Autorität getragen gewesen, da die
Teamleiterin des Teams 712 nicht der Unternehmensleitung angehöre. Das Team habe die Weihnachtsfeier vollständig selbst organisiert,
ausgerichtet und bezahlt. (Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Blatt 71 und 72 der Gerichtsakte
verwiesen).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az. ...) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch
auf die Feststellung, dass der Unfall vom 16. Dezember 2008 ein Arbeitsunfall ist.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2,
3,
6 des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) begründenden Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten
des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche
Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (BSG Urteil vom 28. Juni 1988, Az. 2 RU 60/87, BSGE 63, 273, 274) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher
der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG Urteil vom 30. April 1985, Az. 2 RU 24/84, BSGE 58, 76, 77; BSG Urteil vom 20. Januar 1987, Az. 2 RU 27/86, BSGE 61, 127, 128).
Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen
dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Die auf Richterrecht beruhende Einbeziehung
solcher Aktivitäten in den Unfallversicherungsschutz muss aber eng begrenzt bleiben, zumal der Gesetzgeber sie bis heute und
auch anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im
SGB VII nicht durch eine ausdrückliche normative Regelung nachvollzogen hat (BSG Urteil vom 26. Oktober 2004, Az. B 2 U 16/04 R, zitiert nach Juris). Sie ist nur zu rechtfertigen, soweit die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt
und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den
Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens
- bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen
und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (siehe u. a. BSG Urteil vom 22. August 1955, Az. 2 RU 49/54, BSGE 1, 179, 182; BSG Urteil vom 20. Februar 2001, Az. B 2 U 7/00 R, BSGE 87, 294; BSG Urteil vom 07. Dezember 2004, Az. B 2 U 47/03 R, zitiert nach Juris; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 2004, § 8 RdNr 118 ff mwN). Für die Beurteilung,
ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Hierbei hat das Bundessozialgericht
für die genannten Voraussetzungen weitere Anhaltspunkte beschrieben:
Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus
eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG Urteil vom 09. Dezember 2003, Az. B 2 U 52/02 R, zitiert nach Juris). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens
erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung
der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z. B. Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (BSG Urteil vom 07. Dezember 2004, Az. B 2 U 47/03 R, zitiert nach Juris).
Um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche "betriebliche Zielsetzung" -
Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander - zu erreichen, muss die
Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen, von besonderen Fallgestaltungen in Großbetrieben,
Versorgungsunternehmen usw. abgesehen (siehe u. a. BSG Urteil vom 27. Februar 1985, Az. 2 RU 42/84,BSG SozR 2200 § 548 Nr 69). Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht
für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG Urteil vom 25. August 1994, Az. 2 RU 23/93, SozR 3-2200 § 548 Nr 21; BSG Urteil vom 26. Oktober 2004, Az. B 2 U 41/03 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 2 RdNr 7). Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung ist nicht erforderlich,
grundsätzlich muss die Unternehmensleitung oder müssen Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche
Zielsetzung Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten erreicht werden kann (BSG Urteil vom 26. Juni 1958, Az. 2 RU 281/55, BSGE 7, 249, 253).
Zwar ist ein Teilnahmezwang unserer heutigen Rechtsordnung fremd, jedoch ist eine bestimmte Mindestbeteiligung zu fordern,
um tatsächlich von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgehen zu können, die den beabsichtigten Zweck erreichen
kann (BSG Urteil vom 26. Juni 1958, Az. 2 RU 281/55, BSGE 7, 249, 252). Das BSG hat eine Teilnahme von drei von 150 Betriebsangehörigen als eindeutiges Missverhältnis bezeichnet (BSG SozR Nr 25 zu § 542
RVO aF), bei einer Beteiligungsquote von 26,5 bzw. 40 v.H. hatte es keine Bedenken gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
(BSG Urteil vom 26. Juni 1958, Az. 2 RU 281/55, BSGE 7, 249, 252). Eine feste Mindestbeteiligungsquote ist keiner dieser Entscheidungen zu entnehmen. Entscheidend sind immer die konkreten
Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung.
Form und Ort der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sind nicht eng begrenzt, wie u. a. Weihnachtsfeiern, Jubiläen und
Betriebsausflüge zeigen. Ebenso ist der Zeitpunkt der Gemeinschaftsveranstaltung für den Versicherungsschutz unerheblich,
sie kann deshalb auch an einem arbeitsfreien Tag oder sonst außerhalb der Arbeitszeit stattfinden (BSG Urteil vom 26. Juni 1958, Az. 2 RU 281/55, BSGE 7, 249, 253).
Die Veranstaltung muss insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens
im Unternehmen beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten
anspricht (BSG Urteil vom 7. Dezember 2004, Az. B 2 U 47/03 R, zitiert nach Juris).
Unter Beachtung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei der Veranstaltung am 16. Dezember
2008 nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat.
Zwar kann zunächst weder aus dem Zeitpunkt der Veranstaltung - 15:00 bis 18:00 Uhr und somit außerhalb der Kernarbeitszeit,
die an einem Dienstag die Zeit von 8:00 bis 12:00 Uhr umfasste - noch aus dem Veranstaltungsort - ein Bowlingcenter und somit
Räumlichkeiten außerhalb der Diensträume - zwingend etwas hergeleitet werden: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können,
wie das Bundessozialgericht ausgeführt hat, auch an einem arbeitsfreien Tag oder sonst außerhalb der Arbeitszeit und auch
außerhalb der Diensträume stattfinden. Andererseits liegt es auf der Hand, dass bei der im Einzelfall anzustellenden Gesamtbetrachtung
eine Veranstaltung ganz oder zumindest teilweise während der Arbeitszeit eher für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
und eine Veranstaltung außerhalb der Arbeitszeit in der Freizeit eher für eine Freizeitveranstaltung spricht (BSG Urteil vom 7. Dezember 2004, Az. B 2 U 47/03 R, zitiert nach Juris). Ähnliches gilt für eine Veranstaltung z.B. Weihnachtsfeier oder Jubiläumsfeier in Diensträumen bzw.
außerhalb der Diensträume wie vorliegend auf einer Bowlingbahn.
Es fehlt in allererster Linie bereits daran, dass die zum Unfallzeitpunkt besuchte Veranstaltung nicht von der Autorität der
Unternehmensleitung getragen war. Abzustellen ist zur Überzeugung des Senats insoweit nicht auf die Teamleiterin, sondern
auf den Geschäftsführer des Jobcenters oder zumindest den Bereichsleiter. Unstreitig haben diese die Weihnachtsfeier nicht
organisiert. Die Teamleiterin des Teams 712 hat auch weder im Einvernehmen noch für diese gehandelt, wie sich aus den Auskünften
des Arbeitgebers der Klägerin vom 19. März 2009 und vom 13. Juli 2009 ergibt. Die Stellungnahme vom 13. Juli 2009 beruhte
auf Aussagen des Bereichsleiters 71, der ausgeführt hat, es habe sich gerade nicht um eine offizielle Weihnachtsfeier gehandelt.
Diese sei aus dem Kreis der Mitarbeiter des Teams 712 organisiert worden. Mit dieser Mitteilung des Arbeitgebers der Klägerin
ist der Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei der Weihnachtsfeier um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt
hat, bereits gescheitert, denn durch sie wird ausdrücklich mitgeteilt, dass sie gerade nicht von der Autorität des Arbeitgebers
getragen war, sondern, dass es sich um eine private Veranstaltung unter Kollegen gehandelt hat.
Es liegt auch keine Billigung dieser Veranstaltung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, denn die Veranstaltung
fand außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb der Diensträume statt und entzog sich damit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Zur Billigung der Unternehmensleitung in diesem Sinne hat das BSG ausgeführt, dass sich diese unter anderem auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen
Änderungen (z.B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecke (BSG Urteil vom 9. Dezember 2003, B 2 U 52/02 R, zitiert nach Juris). Einer Billigung einer in der Freizeit außerhalb der Diensträume stattfindenden Veranstaltung durch
den Arbeitgeber bedarf es nicht. Er konnte sie daher auch nicht billigen. Daran ändern auch die Wünsche des Bereichsleiters
nichts.
Des weiteren fehlt es an der "betrieblichen Zielsetzung", d.h. an dem Ziel, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung
und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander durch die Veranstaltung auf der Bowlingbahn zu fördern. Um dieses
Ziel zu erreichen muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten
des Unternehmens offen stehen. Lediglich bei Großbetrieben reicht es aus, dass sich die Veranstaltung nicht an alle Beschäftigten,
sondern beispielsweise an die Beschäftigten einer Betriebsstätte oder einer Filiale oder abhängig von der Größe der Filiale
an die Beschäftigten einer Abteilung wendet. Vorliegend stand die Veranstaltung auf der Bowlingbahn jedoch lediglich dem Team
712 offen. Das Jobcenter war in drei Bereiche und die Bereiche in insgesamt 22 Teams gegliedert. Bei einer Veranstaltung,
die lediglich einem von 22 Teams offen steht, kann lediglich die Verbundenheit innerhalb dieses Teams, nicht jedoch die Verbundenheit
zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten der anderen 21 Teams gefördert werden. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
vermag der Senat, auch wenn das Bundessozialgericht die Bildung fester Quoten verneint hat, in einem solchen Fall nicht zu
sehen. Ob es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handeln würde, wenn zumindest die Teams 711 und 712 eine
gemeinsame Weihnachtsfeier veranstaltet hätten oder ob es dazu der Weihnachtsfeier eines der drei Bereiche bedurft hätte,
kann offen bleiben, denn das Team 711 war wegen privater Differenzen der Mitarbeiter der beiden Teams gerade nicht eingeladen
worden.
Lag damit eine Veranstaltung vor, die von der Autorität der Unternehmensleitung nicht getragen war und nicht für alle Beschäftigten
des Unternehmens oder Unternehmensteils offen stand, so handelte es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung,
die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und es kann sich bei dem anlässlich dieser Veranstaltung erlittenen
Unfall nicht um einen Arbeitsunfall handeln.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §
193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG genannten Gründe vorliegt.