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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2012 - 2 U 71/11
Unfallversicherung Arbeitsunfallkausalität Tätlicher Angriff am Arbeitsplatz Persönliche Motive Amokfahrt in Blumenladen
1. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft scheidet aus, wenn es sich um einen rein privaten Konflikt handelt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit (hier: Blumenverkauf) und dem Vorfall (Rache-Angriff des geschiedenen Ehepartners per Pkw) ist im Einzelfall nicht erkennbar, womit keine Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VII besteht.
2. Sind die Beweggründe des Angriffs ausschließlich dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen - etwa aufgrund strafrechtlicher Ermittlungsergebnisse u.a. mit Angaben des Angreifers gegenüber der Polizei - schließt das Motiv des Angreifers - ein massiver Schädigungswunsch gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau - jedenfalls das unfallversicherungsrechtlich bedeutsame betriebsbezogene Motiv aus.
Fundstellen: NZS 2013, 6
Normenkette:
SGB VII § 7 Abs. 1
, ,
SGB VII § 8 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 22.02.2011 S 25 U 406/10
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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