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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2012 - 3 U 125/10
Gesetzliche Unfallversicherung Beitragspflicht von Bauherrn eine Doppelhauses Höhe des Beitrages nach dem SGB VII
1. Eine den Bau einer Mehrzahl von Doppelhäusern beauftragende Privatperson ist Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Denn auch Tätigkeiten des privaten Lebens, wie etwas solche als Bauherr eines eigenen Wohnhauses bzw. als Auftraggeber nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten zum Eigenheimbau, könnten ein Unternehmen im Sinne des § 121 Abs. 1 SGB VII sein.
3. Ein (Mit-)Eigentümer des Grundstücks bzw. darauf errichteten bzw. ausgebauten Gebäudes, der das unmittelbare wirtschaftliche Risiko der dafür verrichteten nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten trägt und deren Ergebnis ihm zugute kommen soll, ist insoweit verpflichtet, die nach dem Gesetz dafür vorgesehenen Beiträge zur Unfallversicherung für die Mitarbeiter/Arbeitnehmer auf der/den Baustellen allein zu tragen.
Normenkette:
SGB VII § 150 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB VII § 165 Abs. 2
,
SGB VII § 136 Abs. 3 Nr.1
Vorinstanzen: SG Cottbus 20.05.2010 S 7 U 72/04
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.026,51 Euro festgesetzt.

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