Gesetzliche Unfallversicherung
Beitragspflicht von Bauherrn eine Doppelhauses
Höhe des Beitrages nach dem SGB VII
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht des Klägers als Bauherr des Doppelhauses W und in F sowie über die Höhe
des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Kläger, der nach seinen Angaben gelernter Betonfacharbeiter ist, errichtete in der Zeit von April 1999 bis April 2004
insgesamt vier Doppelhäuser, d. h. sechs Doppelhaushälften sowie die Bodenplatte für ein viertes Doppelhaus, in der W bis
in F. Eine Förderung mit öffentlichen Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes erfolgte nicht. Der Kläger war bis ca. April 2001 alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer der Firma Glas- und Gebäudereinigung
U GmbH (im Folgenden: Fa. U). Die Fa. U beschäftigte nach seinen Angaben bis zu 300 Mitarbeiter und vier Objektleiter, während
er sich um die Angebote und dergleichen kümmerte. Seit dem 01. April 2000 betreibt der Kläger zudem die Firma "K", die mit
dem Gewerbezweig "Reinigungen aller Art" Mitglied der Beklagten ist und nach den bei ihr eingereichten Lohnnachweisen in den
Jahren 2000 und 2001 keine Arbeitnehmer beschäftigt hatte.
Im September 2000 meldete der Kläger telefonisch das Bauvorhaben W bis k bei der Beklagten an, die ihn daraufhin mit Schreiben
vom 27. September 2000 aufforderte, konkrete Angaben hierzu zu machen. Den angeforderten Eigenbaunachweis für die Zeit von
Baubeginn bis Dezember 2000 sandte der Kläger trotz Erinnerung und Hinweis auf eine mögliche Schätzung nicht zurück. Daraufhin
stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2001 die Beitragshöhe auf Grund einer amtlichen Schätzung gem. §
165 Abs.
3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) für das gesamte Bauvorhaben für die Zeit von Januar bis Bauende/2000 mit 36.650,88 DM fest. Im anschließenden Widerspruchsverfahren
übersandte der Kläger den von ihm ausgefüllten Meldebogen, indem er u. a. angab, beim Grundaushub, bei Betonarbeiten und Erdarbeiten
(Gartenanlage) seien Eigenbauarbeiten ausgeführt worden. Die Frage, ob alle Bauarbeiten ausschließlich von gewerblichen Unternehmen
und/oder dem Bauherrn und dessen Ehegatten (ohne private Helfer) ausgeführt werden, verneinte der Kläger. Im ebenfalls eingereichten
Eigenbaunachweis für die Zeit von Baubeginn bis einschließlich Dezember 2000 gab der Kläger an, die Eigenbauarbeiten seien
ausschließlich durch den Bauherrn und/oder seinen Ehegatten ausgeführt worden. Nach Aufforderung durch die Beklagte übersandte
er diverse Rechnungen über Elektro-, Maler-, Maurer-, Zimmerer-, Tischler-, Kanalbau- und Dachdeckerarbeiten (Gesamtsumme
ca. 197.758,- DM). Die Beklagte zog von der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises D die das Bauvorhaben betreffende
Akte bei. Nachdem auch Ermittlungen bei den vom Kläger benannten Baufirmen keine eindeutigen Ergebnisse bzgl. der Zuordnung
der Kosten zu den einzelnen Doppelhäusern geliefert hatten, beauftragte die Beklagte ihren Technischen Aufsichtsdienst (TAD)
mit einer Prüfung u. a. vor Ort. Mit Schreiben vom 11. November 2002 berichtete der Technische Angestellte M, am 19. Juni
2002 sei das Bauvorhaben nochmals aufgesucht und mit dem Bauherrn Rücksprache gehalten worden. Bei dem Bauvorhaben handele
es sich um den Neubau von vier Doppelhäusern. Zum Besichtigungszeitpunkt seien die Arbeiten im Haus 1 abgeschlossen und das
Haus bereits vermietet gewesen. Die Arbeiten im Haus 2 hätten kurz vor dem Abschluss gestanden. Zwischenzeitlich sei dieses
Haus auch vermietet. Die Arbeiten im Haus 3 seien bis auf die Erstellung der Putz-, Fliesenleger- und Malerarbeiten ebenfalls
abgeschlossen gewesen. Beim Haus 4 sei lediglich die Bodenplatte erstellt gewesen. Der Bauherr habe erklärt, die Maurer- und
Betonarbeiten teilweise in Eigenleistung, teilweise mit Firmen und teilweise mit Hilfskräften ausgeführt zu haben. Gleiches
treffe für die Gewerke Putz-, Estrich-, Elektro-, Sanitär- und Heizungsinstallationsarbeiten zu. An den Häusern 2 und 3 sollen
auch Firmen tätig gewesen sein, welche die Dachdecker- bzw. Zimmererarbeiten ausgeführt haben sollen. Es sei vereinbart worden,
dass der Bauherr die Rechnungsunterlagen für diese vorab genannten Gewerke nachreiche, was nicht geschehen sei. Es sei dann
mehrfach versucht worden, noch einmal mit dem Bauherrn telefonisch Kontakt aufzunehmen, was nicht gelungen sei. Ein telefonisch
mit dem Bauherrn vereinbarter weiterer Besichtigungstermin für den 28. Oktober 2002 sei von diesem nicht wahrgenommen worden.
Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Bauherr nicht gewillt sei, zur Aufklärung beizutragen. Aus den o. g. Gründen
sei gem. §
165 Abs.
3 SGB VII eine Schätzung von Amts wegen erstellt worden. Hierbei sei jedes Haus gesondert berücksichtigt worden. Die der Akte beiliegenden
Rechnungsunterlagen seien, soweit diese den einzelnen Häusern zuordnungsfähig gewesen seien, bei der Schätzung mit einbezogen
worden. Die erstellten Schätzungen würden den Bauzustand am 28. Oktober 2002 berücksichtigen. Falls im weiteren Verwaltungsverfahren
noch Rechnungen nachgereicht werden sollten, seien die Schätzungen entsprechend zu korrigieren. Aus der in der Anlage beigefügten
Schätzung ergaben sich für Rohbau und Ausbau für das Haus 1 (W und eine Gesamtstundenzahl von 1248 (für den Kläger 499 und
für die Helfer 749 Stunden), das Haus 2 (W und eine Gesamtstundenzahl von 1940 (für den Kläger 776 und die Helfer 1164 Stunden),
das Haus 3 (W und eine Gesamtstundenzahl von 1688 (für den Kläger 675 und die Helfer 1013 Stunden) und für das Haus 4 (W und
eine Gesamtstundenzahl von 165 (für den Kläger 66 und für die Helfer 99 Stunden), d. h. insgesamt für alle vier Häuser eine
Gesamtstundenzahl von 5041 (für den Kläger 2016 und für die Helfer 3025 Stunden).
Unter dem 10. März 2003 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 12. April 2001, in dem sie dem Beitragskonto
18.739,30 Euro (= 36.650,88 DM) gutschrieb.
Mit vier Bescheiden vom 17. März 2003 stellte die Beklagte nunmehr die Beitragshöhe unter Berücksichtigung der eingereichten
Nachweise für die jeweiligen Doppelhäuser getrennt fest. Betreffend das hier streitige Doppelhaus Wstr. und i errechnete die
Beklagte einen Beitrag in Höhe von 1.287,01 Euro für die Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2002. Die hiergegen vom Kläger
jeweils eingelegten, jedoch nicht begründeten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 28. April 2004
unter Darlegung der Grundlagen der Schätzung zurück.
Zur Begründung seiner dagegen vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus zu den Aktenzeichen S 7 U 68/04, S 7 U 71/04, S 7 U 72/04 und S 7 U 73/04 erhobenen Klagen hat der Kläger ausgeführt, neben beauftragten Fremdfirmen, deren Rechnungslegungen in Höhe von 120.000,00
DM der Beklagten bereits in Kopie vorlägen, sämtliche anderen Arbeiten in Eigenleistung erbracht zu haben. So habe er bei
den Doppelhäusern Wstr. bis (Häuser 1 und 2) jeweils die kompletten Erdarbeiten (Aushub und Beifüllung), sämtliche Betonarbeiten
(Erstellung der Fundamente, Betonplatten und Eisen), den Trockenbau (Erstellung Ständerwerk und Rigips), die Sanitärarbeiten
(Bäderausbau), den Heizungsbau, die Estricharbeiten, die Fliesenarbeiten, die Tischlerarbeiten (Einbauküche) und die Außenanlagen
(Einebenen der Außenfläche und Zaunstellung) erbracht. Auch für das hier streitige Doppelhaus Wstr. und (Haus 3) habe er die
zuvor genannten Eigenleistungen erbracht, jedoch seien hier die Estrich-, Maler- und Fliesenarbeiten noch nicht ausgeführt.
Beim Doppelhaus Wstr. und (Haus 4) habe er bisher nur die Bodenplatte fertig gestellt. Alle anderen Arbeiten seien von Fremdfirmen
durchgeführt worden. Er sei als gelernter Betonbauer für die Arbeiten auch qualifiziert und in dererlei handwerklichen Tätigkeiten
geübt. Er besitze einen eigenen Radlader sowie Rüstung, Stützen und Schalung für die Bauarbeiten. Seit Baubeginn im April
1999 bis April 2004 hätten ihm für die Eigenleistung ca. 1500 Tage zur Verfügung gestanden, die mit neun Arbeitsstunden veranschlagt
13500 Arbeitsstunden ergäben. In dieser Zeit hätten die zuvor genannten Arbeiten auch vollständig in Eigenleistung erbracht
werden können. Der Rohbau der ersten drei Doppelhäuser sei von April 1999 bis Dezember 2001 erfolgt, der weitere Ausbau des
Hauses 1 sei dann von 1999 bis Dezember 2000, des Hauses 2 von 2000 bis September 2002 und des Hauses 3 von Oktober 2002 bis
jetzt (Juni 2004) erfolgt. Eigene Hilfskräfte habe er nie beschäftigt. Gegenüber dem Technischen Angestellten M habe er vielmehr
ausgeführt gehabt, dass er Hilfskräfte über die von ihm als Geschäftsführer betriebene Fa. U angefordert und abgerechnet habe.
Der Kläger hat eine am 04. Oktober 2000 von der Fa. U ausgestellte Rechnung für im Zeitraum von April 1999 bis August 2000
geleistete Dienste bei der "Schuttbeseitigung, Grobreinigung, Grundreinigung und Glasreinigungen" (monatlich 80 Stunden x
12 Monate), Rechnungsbetrag 39.440,00 DM, in Kopie zur Akte gereicht.
In einer von der Beklagten eingereichten ergänzenden Stellungnahme vom 06. Dezember 2004 hat der Technische Angestellte M
darauf hingewiesen, dass die von der Fa. U abgerechneten Dienste nicht Bestandteil der von ihm erstellten Schätzung seien.
Der Kläger hat sodann weitere Rechnungen zur Gerichtsakte gereicht, hinsichtlich deren Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut
zur Gerichtsakte Bezug genommen.
Nach Prüfung dieser Unterlagen durch ihren Technischen Angestellten M (Betriebsprüfer Eigenbau, Stellungnahme vom 22. Februar
2006) hat die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 21. März 2006 den Beitrag für das hier streitgegenständliche Doppelhaus von
1.287,01 Euro um 260,50 Euro auf 1.026,51 Euro und für das Doppelhaus Wstr. von 1.354,71 um 238,63 Euro auf 1.116,08 Euro
reduziert.
Nachdem bei allen vier Rechtsstreiten die mündliche Verhandlung vom 14. April 2010 vertagt worden war, um dem Kläger Gelegenheit
für weiteren Vortrag zu geben, der aber nicht erfolgte, hat das SG die Klagen jeweils mit Gerichtsbescheiden vom 20. Mai 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage
für die Beitragsforderung der Beklagten sei §
150 Abs.
1 S. 2
SGB VII. Danach seien die Unternehmen, die versichert seien oder Versicherte beschäftigten, bzw. die nach §
2 SGB VII versicherten Unternehmer beitragspflichtig. Der Kläger sei im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Hausbau Unternehmer
im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, denn Unternehmer sei gemäß §
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche. Auch Tätigkeiten des privaten Lebens,
wie etwas solche als Bauherr eines eigenen Wohnhauses bzw. als Auftraggeber nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten zum Eigenheimbau,
könnten ein Unternehmen im Sinne des §
121 Abs.
1 SGB VII sein (vgl.: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 24. März 1998, B 2 U 21/97 R, in HVBG-Info 1998, 1270; Ricke in Kassler Kommentar, §
121 SGB VII, Rdnr. 6). Dass der Kläger als (zumindest Mit-) Eigentümer des Grundstücks bzw. des darauf errichteten bzw. ausgebauten Gebäudes
das unmittelbare wirtschaftliche Risiko der dafür verrichteten nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten, deren Ergebnis ihm zugute
gekommen sei, getragen habe und daher insoweit Unternehmer (vgl. §
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII) gewesen sei, sei nicht zweifelhaft. Der Kläger habe zur vollen Überzeugung des Gerichts auch kraft Gesetzes versicherte
Personen beschäftigt, denn für ihn seien Personen, wie die nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII, tätig geworden. Diese seien damit kraft Gesetzes bei der Beklagten versichert (§
2 Abs.
1 Nr.
1 i. V. m. Abs.
2 SGB VII). Die Vorschrift des §
2 Abs.
1 Nr.
16 SGB VII komme vorliegend nicht zur Anwendung. Es seien vielmehr durch nicht in Selbsthilfe tätige Personen für das Bauvorhaben des
Klägers Bauarbeiten in erheblichem Umfang erbracht worden. Dies ergebe sich aus der von der Beklagten vorgenommenen Schätzung,
die durch die vom Gericht vorgenommene Sachverhaltsermittlung bestätigt worden sei. Die Beitragspflicht für die von Dritten
geleisteten Bauarbeiten beruhe darauf, dass diese als Beschäftigte (§
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII) oder sogenannte Wie-Beschäftigte (§
2 Abs.
2 i. V. m. Abs.
1 Nr.
1 SGB VII) tätig geworden seien. Die zutreffend berechnete Höhe der Beiträge richte sich nach der Anzahl der Arbeitsstunden, der Bezugsgröße
gemäß §
18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IV), der Gefahrklasse und der Beitragsziffer (Umlageziffer). Durch Multiplikation der Anzahl der Arbeitsstunden mit der Bezugsgröße
werde zunächst das beitragspflichtige Entgelt berechnet. Dieses werde sodann mit der aus den Belastungswerten errechneten
Gefahrklasse und der Beitragsziffer multipliziert. Soweit klägerseits die Berechnung der Beklagten zum Umfang von Fremd-Hilfsleistungen
bestritten werde, vermöge dieser Vortrag nicht durchzudringen. Die diesbezüglichen Einlassungen seien zur Überzeugung des
Gerichts nicht glaubhaft, der Kläger nicht glaubwürdig. Das Gericht sehe keine Möglichkeit die Rechnung der Fa. U zu Gunsten
des Klägers als verlässliche Urkunde zu werten und im Sinne des Klagebegehrens zu berücksichtigen. So würden hier unter anderem
Gebäude- und Glasreinigungsarbeiten berechnet, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Fenster noch gar nicht eingesetzt gewesen seien.
Auch habe der Kläger eingeräumt, dass dies sein eigener Betrieb sei und er sich die Rechnung selber ausgestellt habe. Für
andere Tätigkeiten außer Reinigungsarbeiten, wie Bauarbeiten/Hilfsarbeiten, sei der Betrieb bei der Beklagten nicht angemeldet
gewesen und auf Grund fehlender gewerberechtlicher und handwerksrechtlicher Eintragung auch nicht berechtigt gewesen. Dasselbe
treffe auf die Firma "Straßenreinigung F" zu. Zwar sei durch die Aufstellung des Lohnnachweises durch die Beklagte keine unanfechtbare
Grundlage für die Beitragsberechnung geschaffen worden, jedoch werde die Beklagte so gestellt, als habe der Unternehmer selbst
den Lohnnachweis erbracht (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, §
165 SGB VII, Anmerkung 9.2). Hierbei stehe der Beklagten kein Handlungsermessen zu, sondern sie treffe im Wege der Beweiswürdigung tatsächliche
Feststellungen. Dass eine Schätzung von den tatsächlichen Verhältnissen abweiche, sei hinzunehmen (siehe BSG, Urteil vom 18. April 2000, B 2 U 2/99 R). Werde somit die Unrichtigkeit einer Schätzung behauptet, sei ein entsprechender Gegenbeweis erforderlich, welcher dem Kläger
nicht gelungen sei. Der zuständige technische Aufsichtsbeamte sei nach Rücksprache mit dem Kläger und Besichtigung der Baumaßnahmen
am 19. Juni 2002 in seinem Bericht vom 11. November 2002 im Einklang mit §
165 Abs.
3 SGB VII i. V. m. §
63 Abs.
3 der Satzung zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass Hilfskräfte im Umfang von 1013 Helferstunden tätig geworden sein
müssten. Da sich der Kläger wiederholt geweigert habe, die geforderten Unterlagen vollständig vorzulegen, habe die Beklagte
auf Schätzungen zurückgreifen müssen, vgl. §
165 Abs.
3 SGB VII, ohne dass die vorgenommenen Schätzungen Fehler erkennen ließen. Insbesondere sei nicht zu erkennen, dass die zugrunde zu
legenden Erfahrungswerte außer Acht gelassen worden seien. Dass vorliegend die Arbeitszeitrichtlinien oder sonstige anerkannte
Maßstäbe der Bauindustrie für die Erstellung eines Bauwerkes durch einen Fachbetrieb nicht oder fehlerhaft berücksichtigt
worden seien, sei nicht erkennbar. Sachgerecht sei die Beklagte von der Arbeitsleistung voll leistungsfähiger Gesellen, Baufacharbeiter
und Bauwerker für die einzelnen Teilleistungen bei normalem Betriebsablauf und dem üblichen Geräteeinsatz ausgegangen. Obwohl,
wenn die Gewerke oder Teilgewerke nur durch einzelne Personen außerhalb eines geregelten organisatorischen Arbeitsablaufs
und - sofern technisch überhaupt möglich - allein verrichtet werden, die ermittelten Arbeitsstunden grundsätzlich mit dem
zwei- bis dreifachen Zeitansatz zu multiplizieren seien, sei hier eine solche Hochrechnung zugunsten des Klägers nicht vorgenommen
worden.
Gegen den ihm im vorliegenden Rechtsstreit am 01. Juni 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01. Juli 2010
Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingelegt und sich zur Begründung auf seinen erstinstanzlichen
Vortrag bezogen. Zum Nachweis, dass er die Eigenbauleistungen sämtlich alleine ausgeführt habe, legt er eidesstattliche Erklärungen
der Zeugen W B vom 12. November 2012, G W vom 23. November 2012, L P vom 23. November 2012, A T vom 20. November 2001 und
R S vom 20. November 2012 vor. Er behauptet, die Estricharbeiten ließen sich auch weniger geräteintensiv durchführen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Mai 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 und in der Fassung des Bescheides vom 21. März 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie weist daraufhin, dass bei den vom Kläger für die Eigenbauleistung
genannten Gewerken wie z. B. die Erstellung des Ständerwerks, die Estricharbeiten sowie die Boden- und Betonarbeiten es schon
aus bautechnischen Gründen nicht möglich sei, diese alleine zu bewerkstelligen. Beispielhaft legt sie das anhand der durchgeführten
Estricharbeiten und den hieran zu stellenden bautechnischen Anforderungen unter anderem nach der Wärmeschutzverordnung dar. Sie reicht die im Hinblick auf die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Rechnungen über Zimmerer- und
Elektroarbeiten korrigierten Schätzungen der Arbeitsstunden für die Häuser 2 und 3, die Grundlage der Änderungsbescheide vom
21. März 2006 sind, in Kopie zur Gerichtsakte. Des Weiteren legt sie eine Aufstellung der gemeldeten Lohnsummen für die Fa.
U für die Jahre 2001 und 2002 sowie die Fa. Straßenreinigung F für die Jahre 2002 und 2003 vor.
Der Senat hat die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2012 aus dem das Haus 2 betreffenden Berufungsrechtsstreit
zum Aktenzeichen L 2 U 124/10 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten zum Aktenzeichen L 3 U 126/10, L 3 U 127/10 NZB und L 2 U 124/10, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28. April 2004 und in der Fassung des Bescheides vom 21. März 2006 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht.
Die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Beiträgen vom Kläger ergibt sich aus §
150 Abs.
1 S. 1
SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer
besonderen, die Versicherung begründende Beziehung stehen, beitragspflichtig. Gemäß §§
167 Abs.
2,
157 Abs.
2 S. 2
SGB VII i. V. m. §
62 Abs.
1 der Satzung der Beklagten vom 25. Juni 1997 in der Fassung vom 25. Juni 1998 i.V.m. dem 1. Nachtrag vom 13. Oktober 1999
(im Folgenden: Satzung) ergibt sich der Beitrag für Versicherte bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten aus dem zu berücksichtigenden
Arbeitsentgelt, der Gefahrklasse für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten und dem Beitragsfuß des letzten Umlagejahres. Das für
die Berechnung der Beiträge maßgebende Arbeitsentgelt wird gemäß §
156 SGB VII i.V.m. §
62 Abs.
2 der Satzung nach der Zahl der von den Versicherten für die nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten geleisteten Arbeitsstunden berechnet.
Des Weiteren regelt §
165 Abs.
2 SGB VII i. V. m. §
63 Abs.
1 der Satzung, dass die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten der Berufsgenossenschaft in der von ihr festgesetzten
Frist einen Nachweis über die geleisteten Arbeitsstunden einzureichen haben. Sofern dies nicht, nicht rechtzeitig, falsch
oder unvollständig erfolgt, kann die Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen (vgl. §
165 Abs.
3 SGB VII i. V. m. §
63 Abs.
3 der Satzung).
Der Kläger ist als Bauherr des Doppelhauses Wstr. h und i in F Unternehmer im Sinne von §
136 Abs.
3 Ziffer 1
SGB VII für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten, einem Unternehmen im Sinne des §
121 Abs.
1 SGB VII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. März 1998, B 2 U 21/97 R, in Juris).
Der Kläger hat auch zur Überzeugung des Senats bei der Errichtung des Doppelhauses Wstr. und i F (Haus 3) in dem hier streitigen
Zeitraum von Januar 2001 bis Dezember 2002 Helfer und damit Versicherte im Sinne von § 2 Abs. 1 bzw. §
2 Abs.
2 S. 1 i. V. m. Abs.
1 Nr.
1 SGB VII beschäftigt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird bis hierher abgesehen, weil die Berufung aus den
zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurückzuweisen ist, §
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Angaben des Klägers zum Umfang der von ihm allein erbrachten Bauarbeiten für das hier streitige Doppelhaus, d. h. die
kompletten Erdarbeiten (Aushub und Beifüllung), sämtliche Betonarbeiten (Erstellung der Fundamente, Betonplatten und Eisen),
des Trockenbaus (Erstellung Ständerwerk und Rigips), der Sanitärarbeiten (d. h. der Bäderausbau), die Heizungsbauarbeiten
wie auch die Tischlerarbeiten (Einbauküche) und der Arbeiten an den Außenanlage (Einebenen der Außenfläche und Zaunstellung),
liegen außerhalb jeglicher Lebenserfahrung. Zu Recht weist die Beklagte daraufhin, dass schon aus bautechnischen bzw. arbeitstechnischen
Gründen viele der Tätigkeiten nicht von einer Einzelperson alleine ausgeführt werden können, sondern es einer entsprechenden
Unterstützung durch einen Helfer bedarf. Man stelle sich hier nur den Einbau der Sanitärobjekte (Badewanne, Waschbecken, Toiletten
etc.) wie auch den Einbau einer Heizungsanlage bzw. die Anbringung von Heizkörpern vor, die auf Grund ihres Gewichts wie auch
der Handhabung (Haltearbeit) zwingend mindestens eine zweite Person erfordern.
Der Kläger verfügt nach seinen - unbelegten - Angaben zudem nur über eine Qualifizierung als Betonfacharbeiter, nicht aber
für die umfangreichen Arbeiten der anderen Gewerke wie Heizungs- und Sanitärinstallateure, Maurer, Trockenbauer, Dachdecker
etc. Schon daraus folgt, dass für ihn - auch entsprechend qualifizierte - Bauhelfer in erheblichem Umfang tätig geworden sein
müssen. Dass diese Helferstunden von Beschäftigten eines gewerbsmäßigen Bauunternehmens erbracht worden sind, ist nach den
vorgelegten Rechnungen nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger sich hierzu nicht auf die Rechnung der Fa. U vom 04.
Oktober 2000 berufen. Hierbei handelt es sich schon nicht um ein Unternehmen, das mit seinem Gewerbe in einem der für die
Arbeiten erforderlichen Gewerke tätig ist. Zudem ist die Rechnung ausdrücklich für geleistete Dienste bei der Schuttbeseitigung,
Grobreinigung, Grundreinigung und Glasreinigung erstellt. Sie betrifft auch nur Dienste, die in der Zeit von April 1999 bis
August 2000 erbracht sein sollen, während es hier um die im Wesentlichen in den Jahren 2001 und 2002 erbrachten Eigenbauarbeiten
geht.
Zu bedenken gilt zudem, dass der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum, d. h. in den Jahren 2001 und 2002, zunächst noch
als alleiniger Geschäftsführer der UGmbH tätig war. Die von ihm genannte Größe dieses Unternehmens mit bis zu 300 Mitarbeitern
(vgl. auch die gemeldeten Lohnsummen von insgesamt 449.934,- Euro für 2001 und 348.013,- Euro für 2002) lässt es lebensfern
erscheinen, quasi neben der Unternehmensleitung noch mehrere Doppelhäuser im Wesentlichen durch Eigenleistung zu errichten.
Auch wenn er, wie von ihm vorgetragen, bereits im April 2001 das Unternehmen abgegeben haben sollte, ist noch die Beanspruchung
seiner Arbeitskraft durch das von ihm im Jahr 2000 angemeldete Unternehmen "K Straßenreinigung F" zu berücksichtigen. Für
dieses Unternehmen war er zunächst allein verantwortlich tätig, da er nach den von ihm bei der Beklagten eingereichten Lohnnachweisen
für die Jahre 2000 und 2001 keine Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Erst im Jahre 2002 sind von ihm Arbeitnehmer in einem sehr
geringen Umfang beschäftigt worden, wie auch die von ihm gemeldete Lohnsumme von nur 2.161,- Euro zeigt.
Die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen W B vom 12. November 2012, G W vom 23. November 2012, L P vom 23.
November 2012, A T vom 20. November 2012 und R S vom 20. November 2012 lassen vernünftige Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen
Voraussetzungen der gesetzlichen Merkmale der Schätzungsgrundlagen nicht zu:
Zwar hat der Zeuge R S angegeben, den Kläger mehrmals auf der Baustelle W bei folgenden Tätigkeiten angetroffen zu haben:
Betonarbeiten, Fließestrich, HSL, Trockenbau, Fliesenarbeiten, Küchenbau. Dieser Erklärung ist jedoch nicht zu entnehmen,
in welcher Beziehung der Zeuge zum Kläger steht bzw. aus welchem Anlass er die Baustelle aufsuchte, wann genau und auf welcher
Baustelle (welches Haus?) er jeweils war und wann der Kläger welche Arbeiten und wo jeweils durchführte.
Die Bekundungen des Zeugen L P, der nach seinen Angaben im April/Mai 2005 bei seiner Wohnungssuche das Haus 3 besichtigt und
sich dann für die Anmietung der Doppelhaushälfte W entschieden hatte, beziehen sich erkennbar auf viel spätere, hier nicht
relevante Zeiträume und die vom streitigen Beitragsbescheid gerade nicht erfassten Arbeiten.
Soweit der Zeuge G Wangegeben hat, im Jahre 1999 erfahren zu haben, dass der Kläger ein Bauvorhaben in Friedersdorf mit sieben
Doppelhäusern habe ausführen wollen, dem Kläger, da er Heizungsbauer sei, seine Hilfe bei den Heizungs- und Sanitärarbeiten
angeboten zu haben, was der Kläger abgelehnt habe, und den Kläger bei mehreren Besuchen in der Folgezeit immer allein auf
der Baustelle angetroffen und festgestellt zu haben, dass dieser die Arbeiten selber sehr gut ausführe, ist auch dieser Erklärung
nicht zu entnehmen, in welcher Beziehung der Zeuge zum Kläger steht bzw. aus welchem Anlass er die Baustelle aufsuchte, wann
genau und auf welcher Baustelle (welches Haus?) er jeweils war und wann der Kläger welche Arbeiten und wo jeweils durchführte.
Soweit der Zeuge W Bangegeben hat, für die Häuser 1 bis 3 die Maurer-, Schal- und Betonarbeiten sowie die Putzarbeiten durchgeführt
und während seiner Arbeiten auf der Baustelle, die er in verschiedenen Zeiten je nach Baufortschritt durchgeführt habe, keine
Arbeiter oder Helfer auf der Baustelle sondern nur den Kläger, der im fertigen Rohbau Trockenbau- wie auch Heizungs- und Sanitärarbeiten
durchgeführt habe, gesehen zu haben, betrifft dies schon nicht den hier relevanten Zeitraum von Januar 2001 bis Dezember 2002.
Dies wird aus den vom Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten Angeboten bzw. Rechnungen des Zeugen W B vom 12.
September 1999 (Angebot), 05. Juli 2000, 02. August 2000, 11. Oktober 2000 und 27. November 2000 über die im Jahr 2000 erbrachten
Leistungen für die Häuser 1 bis 3 (Giebelspitzen, Ringmauerwerk Haus 2 und 3 - Obergeschoss-, Bordsteine Haus 1) hinreichend
deutlich. Abgesehen davon, ist auch dieser Erklärung nicht zu entnehmen, wann genau und auf welcher Baustelle (welches Haus?)
der Zeuge jeweils war und wann der Kläger welche Arbeiten und wo jeweils durchführte.
Der Zeuge A That zwar angegeben, die Malerarbeiten in den Häusern 1 bis 3 durchgeführt und während seiner Arbeiten auf der
Baustelle, die er zu verschiedenen Zeiten je nach Baufortschritt durchgeführt habe, keine Arbeiter oder Helfer auf der Baustelle,
sondern nur den Kläger, der im fertigen Rohbau Trockenbau- wie auch Heizungs- und Sanitärarbeiten durchgeführt habe, gesehen
zu haben, betrifft dies nur zum Teil den hier relevanten Zeitraum von Januar 2001 bis Dezember 2002.
Dies wird aus den vom Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten Angeboten bzw. Rechnungen des Zeugen A T vom 05.
Februar 2000, 10. Februar 2000, 04. Juli 2002 und 27. August 2002 über Malerarbeiten BV- W im Jahr 2000 und im Jahr 2002 deutlich.
Zudem hatte der Zeuge nach eigenen Angaben des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren wie auch nach den Feststellungen des
Technischen Angestellten M im Bericht vom 11. November 2002 im Jahr 2002 im Haus 3 noch keine Malerarbeiten ausgeführt. Abgesehen
davon, ist auch dieser Erklärung nicht zu entnehmen, wann genau und auf welcher Baustelle (welches Haus?) der Zeuge jeweils
war und wann der Kläger welche Arbeiten und wo jeweils durchführte.
Im Übrigen bestehen auch eingedenk des Umstands, dass der Kläger gegenüber dem Technischen Angestellten M bei der Besichtigung
der Baustelle im Juni 2002 noch von Helfern sprach und auch im Meldebogen vom 28. Februar 2001 die Frage, ob alle Bauarbeiten
ausschließlich von gewerblichen Unternehmen und/oder dem Bauherrn und dessen Ehegatten (ohne private Helfer) ausgeführt werden,
verneinte, keine vernünftigen Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands für eine
Schätzung der Beitragsschuld.
Da der Kläger keine Angaben zur Anzahl der von den Helfern geleisteten Arbeitsstunden und der eventuell gezahlten Arbeitsentgelte
gemacht hat, war die Beklagte berechtigt, nach §
165 Abs.
3 SGB VII i. V. m. §
63 Abs.
3 der Satzung eine Schätzung der Helferstunden und damit der Beitragsschuld vorzunehmen. Auch insoweit kann auf die überzeugenden
Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2010 nach §
153 Abs.
2 SGG Bezug genommen werden. Dabei erscheint die vom Technischen Aufsichtsbeamten M nach Vorortbesichtigung vorgenommene Schätzung
von 1013 Helferstunden im Hinblick auf die arbeitsintensiven Gewerke (wie z. B. Zimmerer- und Maurerarbeiten, Heizungsbau,
Elektroarbeiten und Trockenbau) noch als moderat. Die 2002 noch fehlende Ausführung der Estrich-, Fliesen- und Malerarbeiten
und Arbeiten an den Außenanlagen ist bei der Schätzung vom 30. Oktober 2002 mit einem Ansatz von null Stunden berücksichtigt
worden. Zudem hat die Beklagte auf den üblichen Zuschlag für "Alleinarbeiten" verzichtet. Insbesondere haben die im Klageverfahren
vorgelegten Rechnungen nur im Hinblick auf die Gewerke Zimmerer- und Elektroarbeiten Anlass dazu gegeben, bei den arbeitsintensiven
Gewerken von der Schätzung vom 30. Oktober 2002 zugunsten des Klägers abzuweichen. Durch die Herausnahme der Gewerke Zimmerer-
und Elektroarbeiten hat sich die Gesamtstundenzahl auf 1346 und die Helferstundenzahl auf 808 reduziert, was zu der im Bescheid
vom 21. März 2006 vorgenommenen Absenkung des Beitrages auf 1.026,51 Euro geführt hat. Anhaltspunkte für eine weitere Reduzierung
der Helferstundenzahl sind den im Klageverfahren vorgelegten Rechnungen nicht zu entnehmen. Diese lassen nur zum Teil eine
Zuordnung der dort abgerechneten Leistungen zu den jeweiligen Doppelhäusern erkennen. Zudem sind darin auch nicht das Bauvorhaben
bzw. den Bauherrn betreffende Rechnungen enthalten, wie z. B. die an die Fa. U gerichteten Rechnungen der Autoverwertung Z
vom 17. September 1999, 29. Dezember 1999 und 26. Juni 2000 sowie die Rechnungen der Fa. Elektro-L GmbH vom 07. Juli 1998
über Auswechseln von Bewegungsmeldern sowie vom 29. Februar 2000 und 17. Mai 2000 jeweils für Elektroinstallationen im Einfamilienhaus
Bweg in ..., der Fa. W GmbH vom 09. September 2001 betreffend Arbeiten im Haus B, Bweg der Fa. elementa fertigbauteile bausysteme
vom 19. März 1999 für das Bauvorhaben Fü Str./F Str., F sowie der Dachbaubetrieb Möbius GmbH vom 18. Januar 2002 für das Bauvorhaben
F Wstr.).
Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds nach §
160 Abs.
2 SGG nicht zuzulassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren bestimmt sich gemäß §
197 a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) nach der Höhe der hier streitigen Beitragsforderung von 1.026,51 Euro.