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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2013 - 3 U 16/12
Unfallversicherung Verletzungsfolge Kausalnachweis oder andere medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnislage
1. Mit der Rechtsprechung des BSG verlangt das LSG für den Zurechnungszusammenhang die sog. Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, des weiteren die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und für die haftungsausfüllende Kausalität die Ursächlichkeit zwischen Gesundheitserstschaden und längerandauernden Unfallfolgen.
2. Für die Rotatorenmanschettenruptur als angebliche Unfallverletzungsfolge gilt nach medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnislage, dass dieser Schaden ab dem 50. Lebensjahr auch unfallunabhängig bei einer Vielzahl von Personen auftritt und bei fehlenden direkten Anzeichen für eine Unfallverletzung im Schultergelenksbereich selbst im Einzelfall deshalb keine Anerkennung durch die Unfallversicherung in Frage kommt.
Normenkette:
SGB VII § 7 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Neuruppin 25.11.2011 S 19 U 191/08
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. November 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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