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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2022 - 3 U 208/18
Keine rückwirkende Überweisung an einen zuständigen Unfallversicherungsträger Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Überweisung Mitteilung einer Überweisung
1. Eine Überweisung an den zuständigen Unfallversicherungsträger nach § 136 Abs 1 S 4 SGB VII kann nicht für zurückliegende Zeiträume erfolgen.
2. Die Rechtsprechung des BSG, wonach § 668 Abs 1 RVO einschränkend auszulegen ist und es für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überweisung auf das Ende des Jahres ankommt, in dem das Unternehmen die Überweisung beantragt hat, ist nicht auf die in §§ 136, 137 SGB VII getroffene Neuregelung zu übertragen.
Normenkette: ,
VwGO § 162 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Potsdam 19.09.2018 S 2 U 138/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. September 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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