Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die klagende Arbeitgeberin verpflichtet ist, an die beklagte Einzugsstelle für
Arbeitsentgelt, das oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt und erst in der Zeit einer Freistellung von der Arbeitsleistung
fällig wird, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
Die Klägerin schloss mit der bei ihr beschäftigten Beigeladenen zu 2) am 10. November 2004 eine als "Flexlife" bezeichnete
Vereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet:
Präambel
Die nachfolgende Vereinbarung dient der flexiblen und individualisierten Lebensarbeitszeitregelung des Arbeitnehmers durch
die Umwandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen in Zeitguthaben, die für Freistellungsphasen genutzt werden können.
§ 1 Definitionen
1. - 4. [...]
5. Freistellungsphasen sind solche Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer unter Fortbestand seines Beschäftigungsverhältnisses
zum Arbeitgeber keine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Der Arbeitgeber schuldet in den Freistellungsphasen anstelle des arbeitsvertraglich
geschuldeten Arbeitslohnes eine Vergütung im Rahmen des § 9 der Umwandlungsvereinbarung.
6. - 9. [...]
§ 2 Einbringungsfähige Beiträge
1. Der Arbeitnehmer kann mittels Kürzungserklärung auf die Auszahlung seines arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttoentgelts
[...] zu Gunsten der Gutschrift dieser Beträge auf das Arbeitszeitkonto verzichten, soweit die entsprechenden Gehaltsbestandteile
noch nicht fällig sind. [...]
2. Nicht möglich ist die Erfassung folgender Beträge auf dem Arbeitszeitkonto:
- Barmittel, die nicht aus dem Arbeitsverhältnis stammen, sowie
- sonstige Zahlungen, die kein Arbeitsentgelt darstellen.
§ 3 Abwicklung
1. Verzichtet der Arbeitnehmer gem. § 2 Absatz 1 durch Abgabe der Kürzungserklärung auf die Auszahlung von Bruttoentgeltbestandteilen,
so werden diese vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ohne Vorliegen der Kürzungserklärung zur Auszahlung fällig wären,
auf das Arbeitszeitkonto eingezahlt.
2. - 3. [...]
§ 4 Anlage [...]
§ 5 Freistellung
1. Der Arbeitnehmer kann schriftlich beantragen, dass das Wertpapierguthaben ganz oder teilweise für die Gewährung von Freistellungsphasen
a) zum Zwecke der Verkürzung der Lebensarbeitszeit und/oder
b) für sonstige Freistellungsphasen (Kinderbetreuung etc.)
verwendet wird. Der Arbeitgeber entscheidet hierüber schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang des Antrags.
2. [...]
3. Die Gewährung von sonstigen Freistellungsphasen steht im Ermessen des Arbeitgebers.
4. - 6. [...]
7. Sofern das Wertpapierguthaben bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund Erreichens des gesetzlichen Renteneintrittsalters
des Arbeitnehmers nicht oder vollständig für Freistellungsphasen gemäß Absatz 1 verbraucht wird, ist das verbleibende Wertpapierguthaben
entsprechend der Entscheidung des Arbeitnehmers
a) in Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln oder
b) zum 31.12. des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet, an den Arbeitnehmer auszuzahlen oder
c) in fünf gleichen Jahresraten jeweils zum 31.12. eines Jahres an den Arbeitnehmer auszuzahlen. [...]
§ 6 Härtefall
1. Der Arbeitnehmer kann bei Vorliegen eines Härtefalles die unverzügliche teilweise oder vollständige Auszahlung des Wertpapierguthabens
anstelle der Gewährung einer Freistellung gem. § 4 Absatz 1 beantragen.
2. Ein Härtefall liegt vor
a) bei Eintritt teilweiser oder voller Erwerbsminderung bzw. Pflegebedürftigkeit des Arbeitsnehmers, seines Ehegatten, seiner
Eltern oder einer der in §
1924 Abs.
1 BGB bezeichneten Personen, oder
b) in schwerwiegenden Notfallsituationen, die sich nach dem Gesamtbild der Einzelumstände als existenzgefährdend für den Arbeitnehmer
bzw. die in lit a) genannten Personen darstellen,
sofern der Mitarbeiter hierdurch einer starken finanziellen Belastung ausgesetzt ist und der Härtefall nicht durch bestehende
gesetzliche oder versicherungsrechtliche Ansprüche abgedeckt wird.
3. Eine Auszahlung des angesparten Guthabens oder von Teilen des Guthabens zu Konsumzwecken [...] ist in jedem Fall ausgeschlossen.
§ 7 Ausscheiden aus dem Unternehmen und Auslandsentsendung
1. Bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters [...] ist das Wertpapierguthaben
zum 31.12. des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet, an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Bei einem Ausscheiden aufgrund
der Erreichung des gesetzlichen Renteneintrittsalters gilt § 5 Abs. 7.
2. [...]
§ 8 Tod
1. Verstirbt der Arbeitnehmer, so wird das Wertpapierguthaben an dessen Erben nach Vorlage des Erbscheins ausgezahlt.
2. [...]
§ 9 Vergütung
1. Während der Freistellungsphase besteht das Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fort. Die monatliche
Vergütung während der Freistellungsphase im Sinne von § 5 entspricht grundsätzlich dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt
der vergangenen zwölf Monate, die der Freistellung vorausgehen. Zum monatlichen Bruttoentgelt zählen auch die bisher im Rahmen
der Umwandlungsvereinbarung eingebrachten Entgeltbestände.
2. - 4. [...]
5. Während der Freistellungsphase bleibt die dem Arbeitnehmer monatlich gezahlte Vergütung konstant. [...]
§ 10 - § 12 [...]
§ 13 Mitteilung
1. [...]
2. Außerdem wird das Wertguthaben - lediglich zu Informationszwecken - jeweils zum 31.12. jeden Jahres auf Basis des zu diesem
Zeitpunkt für den Arbeitnehmer geltenden Bruttostundenarbeitslohnes in ein fiktives Zeitguthaben umgerechnet. Für die Ermittlung
des Bruttostundenarbeitslohns sind ausschließlich das laufende Arbeitsentgelt vor Einbringung von Gehaltsbestandteilen und
die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit maßgebend. Sofern der Arbeitsvertrag keine feste Arbeitszeit vorsieht, wird
bei der Ermittlung von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausgegangen.
3. [...]
§ 14 - § 16 [...]
Ebenfalls am 10. November 2004 gab die Beigeladene zu 2) gegenüber der Klägerin eine "Erklärung über den Einbehalt zukünftig
fällig werdender Barlohnansprüche im Rahmen der Bildung eines Guthabens zur Gewährung von Freistellungen" ab, die auszugsweise
wie folgt lautet:
Präambel
Die nachfolgende Erklärung erfolgt im Zusammenhang mit der flexiblen und individualisierten Lebensarbeitszeitregelung von
Arbeitnehmern der KPMG DTG durch die Umwandlung von Arbeitsentgelten in Zeitguthaben, die für die Gewährung von Freistellungsphasen
genutzt werden können.
§ 1 [...]
§ 2 Erklärung
Der Arbeitnehmer erklärt hiermit unter Bezugnahme auf § 2 der Umwandlungsvereinbarung folgendes:
1. Die vereinbarten monatlichen Bruttobezüge in Höhe von € 6.917,-- sollen beginnend ab dem 1. November 2004 bis auf Widerruf
in Höhe von € 2.510,-- pro Monat zugunsten der Erfassung dieses Betrages auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers nicht
zur Auszahlung gelangen.
Der nicht ausgezahlte Betrag wird vom Arbeitgeber mit 3 % verzinst.
[...]
Privat Krankenversicherte haben darauf zu achten, dass durch das Unterbleiben der Auszahlung der laufenden Bezüge nicht die
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse nach §
6 SGB V verloren geht. Zu diesem Zweck erklärt der Arbeitnehmer bereits hiermit sein Einverständnis, dass der Arbeitgeber bei einer
Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze automatisch die Kürzung der Auszahlung dergestalt vermindert, dass eine Beitragspflicht
zur gesetzlichen Krankenversicherung vermieden wird.
2. [...]
Die Beigeladene zu 2), welche im Jahre 2004 ein Bruttoarbeitsentgelt von 81.591.- € (durchschnittlich 6.799,25 € monatlich,
ohne Tantieme) erzielte, wandelte Entgeltansprüche aus den Monaten November und Dezember 2004 in ein Wertguthaben um, welches
am 30. August 2005 einen Wert von 5.019,60 € hatte. Vom 3. Januar bis zum 31. August 2005 nahm die Beigeladene zu 2) Mutterschutz
bzw. Elternzeit in Anspruch. Mit Zustimmung der Klägerin war sie im Monat September 2005 von der Arbeitsleistung freigestellt
und erhielt während dieser Zeit eine Vergütung i.H.v. 4.772,73 € brutto bzw. - nach steuerlichen Abzügen - 3.369,66 € netto.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 stellte die - bis Ende 2006 den Namen "B" führende - Beklagte fest, dass das von der Klägerin
an die Beigeladene zu 2) im Monat September 2005 gezahlte Wertguthaben bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt sei. Die Klägerin, die den von der Beklagten erbetenen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 286
€ vorsorglich zahlte, erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2006 zurückgewiesen
wurde.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: Das der Beigeladenen zu 2) für den Monat September 2005 gezahlte
Entgelt sei umgewandelt worden aus Entgeltbestandteilen, die im Zeitpunkt der Erwirtschaftung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
gelegen hätten. Die in der Ansparphase fälligen Sozialversicherungsbeiträge seien entrichtet worden. Die Beitragsforderung
verstoße gegen Art.
3 Abs.
1 GG, weil Arbeitnehmer, die ein Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielten, nicht den gleichen Zugang zu flexiblen
Arbeitszeitregelungen hätten, wie Arbeitnehmer, die ein Arbeitsentgelt erzielten, das unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze
liege. Hinzu komme, dass §
23b Abs.
2 SGB IV den Störfall privilegiere und hierdurch Arbeitnehmer in Versuchung führe, einen Störfall herbeizuführen. Die Beitragsforderung
verstoße zudem gegen Art.
12 Abs.
1 GG und Art.
14 Abs.
1 GG. Denn sie hindere bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern daran, flexible Zeitarbeitsmodelle in Anspruch zu nehmen, sei zu unbestimmt,
und enteigne überdies Arbeitnehmer, die ein Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielten, in unverhältnismäßiger
Weise. Die Beitragsforderung verstoße überdies auch gegen das europarechtlich verbürgte Recht auf Freizügigkeit. Darüber hinaus
sei zu beachten, dass für Arbeitnehmer während der Freistellungsphase Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach
§
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V eintreten könne, infolge der Regelung des §
6 Abs.
3a SGB V jedoch zwischen Arbeitnehmern, die älter als 55 Jahre seien, eine Ungleichbehandlung eintrete je nachdem, ob diese Arbeitnehmer
zuvor freiwillig oder privat gegen Krankheit versichert gewesen seien.
Mit Urteil vom 19. Juni 2007 wies das Sozialgericht die Klage ab und ließ die Berufung zu. Zur Begründung führte es u.a. aus:
Der von der Klägerin geschuldete Beitrag sei nach §
22 Abs.
1 S. 1
SGB IV entstanden und gemäß §
23b Abs.
1 S. 1
SGB IV fällig. Zwar lasse der Wortlaut des §
23b Abs.
1 S. 1
SGB IV die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung zu. Denn diesem Wortlaut nach bezieht sich §
23b Abs.
1 S. 1
SGB IV ausschließlich auf §
23 Abs.
1 SGB IV, nicht jedoch auf §
22 Abs.
1 SGB IV. Allerdings spreche die Gesetzessystematik gegen diese Auslegung. Aus §
7 Abs.
1a S. 1 Nr.
2 SGB IV sei zu folgern, dass die Entstehung eines beitragsfreien Versicherungsschutzes nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sei.
§
7 Abs.
1a S. 1
SGB IV i.V.m. §
23b Abs.
1 SGB IV bewirkten eine Fiktion nicht nur dahingehend, dass in Fällen, in denen das Wertguthaben planmäßig für die Freistellung des
Arbeitnehmers verwandt werde, in der Phase der Freistellung eine Arbeitsleistung als erbracht gelte, sondern auch dahingehend,
dass in diesen Fällen die mit dieser Arbeitsleistung verbundene Gegenleistung, also das Arbeitsentgelt, im Zeitraum der Freistellungsphase
als erwirtschaftet gelte. Dass allein diese Auslegung der §§
7 Abs.
1a,
23b Abs.
1 SGB IV dem Willen des Gesetzgebers entspreche, verdeutliche die Begründung der Bundesregierung zu ihrem Entwurf eines Gesetzes zur
Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 24. Oktober 2000, worin es wörtlich
heiße (BT-Drs. 14/4375, S. 44.):
"Der Arbeitgeber führt ein Wertguthaben für jeden Arbeitnehmer, das - wie bisher - auch Wertguthaben einschließt, die aus
Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze stammen. [...] Tritt kein Störfall ein, wird das gesamte Guthaben im Verlauf der
Freistellungsphase beitragspflichtig aufgelöst."
§
23b Abs.
2 SGB IV widerspreche der anhand der Gesetzessystematik und anhand der Gesetzesmaterialien gefundenen Auslegung nicht. Entgegen der
Auffassung der Klägerin sei es für den Arbeitnehmer in der Regel nicht nur nicht von Interesse, sondern auch gar nicht möglich,
einen Störfall (z. B. Tod, Beendigung der Beschäftigung, Insolvenz des Arbeitgebers, vgl. §§ 7 Abs. 1a S. 4, 23b Abs.
2 S. 1 und 3, Abs. 3, 3a S. 1
SGB IV), eigenhändig herbeizuführen. Insbesondere in dem hier zu beurteilenden Fall sei die Herbeiführung eines solchen Störfalls
aufgrund der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) getroffenen Vereinbarungen nahezu ausgeschlossen. Denn nach
diesen Vereinbarungen (vgl. § 6 Nr. 2 und 3, § 7 Nr. 1 und § 8 Nr. 1 der Umwandlungsvereinbarung) könne das Wertguthaben nur
im Härtefall, bei Ausscheiden aus dem Unternehmen sowie im Falle des Todes, nicht jedoch zu Konsumzwecken anstelle der Gewährung
einer Freistellung ausgezahlt werden.
Auch die Tatsache, dass durch Auszahlung des Wertguthabens während der Freistellungsphase nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 Nr.
1 SGB V für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet hätten und die die Voraussetzungen des §
6 Abs.
3a SGB V nicht erfüllten (etwa weil sie zuvor freiwillig Mitglied einer Krankenkasse gewesen seien), eine beitragspflichtige Versicherungspflicht
entstehe, gleichaltrige Arbeitnehmer hingegen, die die Voraussetzungen des §
6 Abs.
3a SGB V erfüllten (etwa weil sie stets privat gegen Krankheit versichert gewesen seien) versicherungs- und damit beitragsfrei blieben,
stelle diese Ergebnis nicht in Frage. Denn abgesehen davon, dass diese Ungleichbehandlung nicht auf §
23b Abs.
1 SGB IV, sondern auf §
6 Abs.
3a SGB V beruhe und dass sie mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der privat gegen Krankheit versicherte 55jährige Arbeitnehmer die
Beiträge zur privaten Krankenversicherung abzüglich des Zuschusses nach §
257 Abs.
2 SGB V aus dem ausgekehrten Wertguthaben selbst zahlen müsse, gering ausfalle, müsse sich ein Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr
vollendet hat und bislang freiwillig gegen Krankheit versichert gewesen sei, ohne den Eintritt der Versicherungspflicht gemäß
§
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V in der Phase der Freistellung weiterhin freiwillig und damit beitragspflichtig versichern.
Art.
3 Abs.
1, 12 Abs.
1, 14 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) und Art. 39, 40 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) geböten kein abweichendes Ergebnis. Mögliche Beeinträchtigungen dieser Rechte seien jedenfalls gerechtfertigt. Sinn und
Zweck der §§
7 Abs.
1a, 23b Abs. 1
SGB V sei es, Arbeitnehmern, die flexible Arbeitszeitregelungen in Anspruch nehmen, den Schutz der Sozialversicherung angedeihen
zu lassen (vgl. BT-Drs. 13/9741 S. 8.). Da die Mittel der Sozialversicherung (vorrangig) aus Beiträgen aufgebracht würden
(§
20 Abs.
1 SGB IV) und die Beitragszeit grundsätzlich identisch mit der Mitgliedszeit in der Sozialversicherung sei (vgl. §
223 Abs.
1 SGB V und die hiervon in §§
224 Abs.
1,
225 S. 1
SGB V geregelten Ausnahmen.), bedürfe ein beitragsfreier Sozialversicherungsschutz einer besonderen Rechtfertigung, woran es im
vorliegenden Fall fehle. Träfe die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung zu, entstünden namentlich zwischen Mitgliedern
der gesetzlichen Krankenversicherung Ungleichbehandlungen weit drastischeren Ausmaßes als die von der Klägerin beschriebenen,
welche sich angesichts von Sinn und Zweck der Beitragsbemessungsgrenze nicht rechtfertigen ließen.
Gegen dieses ihr am 2. Juli 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 17. Juli 2007, zu deren Begründung
sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist und ergänzend vorbringt: Wie von ihr im einzelnen dargestellte Übersichten
zeigten, sei derjenige, der private Vorsorge betreibe, Wertguthaben ohne Beitragsstundung bilde und einen Störfall herbeiführe,
gegenüber demjenigen, der Wertguthaben mit gestundeten Beiträgen bilde, stark benachteiligt. Folge man der Rechtsauffassung
des Sozialgerichts, sei ein Arbeitgeber gehalten, den Mitarbeitern, die Wertguthaben mit Gehalt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze
speisten, generell die Bildung solcher Wertguthaben zu versagen, da er zusätzlich Rückstellungen für diese nicht angesparten
Beträge bilden müsse. Das Rückgriffsrecht des Arbeitsgebers nach §
28 g SGB IV führe zu einer gesetzlichen Gehaltserhöhung in der Freistellungsphase für den Mitarbeiter, was einen Eingriff in Art.
14 GG darstelle. Zum Ausgleich für die Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente und die Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme
der Altersrente habe der Gesetzgeber finanzielle Anreize zur privaten Vorsorge und deren Portabilität geschaffen. Die hierzu
auch zählende Bildung von Wertguthaben sei nur deshalb interessant, weil die Fälligkeit der Sozialabgaben für Arbeitgeber
und Arbeitnehmer ggf. für die Dauer von 35 Jahren hinausgeschoben würden. Da die Zinserträge aus den nicht fälligen Sozialabgaben
zu 50 % dem Arbeitnehmer zustünden, würden die Rentenkürzungen durch die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses i.S.d.
§
7 Abs.
1a SGB IV gemindert. Demgegenüber komme der Beschäftigte, der sein Wertguthaben mit Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze aufbaue,
nicht in den Genuss der Verschiebung der Fälligkeit.
Aus der Begründung zum "Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingung für die Absicherung flexibler Arbeitzeitregelungen und
zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008" (BGBl. I, 2940, sog. Flexi-II-Gesetz) gehe hervor, dass in das Wertguthaben
das Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzubringen
sei. Würden aber in der Ansparphase wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze keine Beiträge eingebracht, könnten
sie in der Freistellungsphase auch nicht ausgezahlt werden.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2011 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin bezüglich der Beigeladenen zu 2) einen Beitrag
zur Arbeitslosenversicherung i.H.v. 286.- € für den Monat September 2005 fest.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2006 in der Fassung des Bescheids vom 17. Januar 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen äußern sich in der Sache nicht und stellen keine Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsakte der
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn die angegriffenen Bescheide
sind rechtmäßig.
Ist für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt fällig, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten
erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben), besteht während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt,
wenn
1. die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt und
2. die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate monatlich fälligen Arbeitsentgelts
nicht unangemessen voneinander abweichen und diese Arbeitsentgelte 400 Euro übersteigen.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin vor.
, in denen sie Arbeitsentgelt erhielt, betrug.
a) Dass in der Freistellungsphase ausgezahltes Wertguthaben - bis zur im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Beitragsbemessungsgrenze
- der Beitragspflicht unterliegt unabhängig davon, ob es in der Ansparphase aus Arbeitsentgelt ober- oder unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze
entstammt, ergibt sich bereits daraus, dass das Gesetz für den von der Klägerin angenommenen Sonderfall - Wertguthaben, das
Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze entstammt, sei bei Auszahlung in der Freistellungsphase nicht mehr zu
verbeitragen - keine Sonderregelung enthält. Vielmehr geht - zumindest nach der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden, hier
maßgeblichen Rechtslage - auch der Gesetzgeber, wie er an mehreren Stellen zum Ausdruck gebracht hat (BR-Drs. 531/00, S. 108,
119; BT-Drs. 14/4375, S. 44) davon aus, dass in der Freistellungsphase ausgezahltes Wertguthaben ungeachtet seiner "Herkunft"
stets der Beitragspflicht unterliegt, solange die im Zeitpunkt der Auszahlung geltende Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten
wird.
Nur dieses Ergebnis entspricht dem auch vom Sozialgericht angesprochenen Grundsatz, dass einer Versicherungspflicht grundsätzlich
Beiträge für einen kongruenten Zeitraum gegenüberstehen müssen. Ausnahmen von dieser Regel erfordern stets eine ausdrückliche
gesetzliche Regelung. Daran fehlt es für die hier allein streitige Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung.
d) Auch die von der Klägerseite angenommene verfassungswidrige Gleichbehandlung von Ungleichem liegt nicht vor. Die Klägerin
steht auf dem Standpunkt, ungleiche Sachverhalte lägen für die Ansparung von Wertguthaben aus Arbeitsentgelt oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze einerseits und unterhalb dieser Grenze andererseits vor. Diese würden unzulässigerweise gleichbehandelt,
wenn bei der Auszahlung des Wertguthabens in der Freistellungsphase in beiden Fällen Beiträge erhoben würden. Demgegenüber
geht der Senat davon aus, dass es sich um gleiche Sachverhalte handelt, da in beiden Fällen in der Ansparphase erwirtschaftetes
Arbeitsentgelt zunächst nicht der Beitragspflicht unterworfen wird. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von ungleichen
Sachverhalten ausginge, wäre die Gleichbehandlung in der Freistellungsphase durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Denn
ohne diese Gleichbehandlung erhielten Beschäftigte mit Wertguthaben aus Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
einen Versicherungsschutz, dem keine kongruente Beitragsleistung gegenüberstünde; für eine solche Privilegierung existiert
- wie bereits erwähnt - keine gesetzliche Grundlage.