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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2011 - 9 KR 530/07
Anfechtungsbefugnis von Innungsverbänden gegen Festbetragsfestsetzungen für Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung
1. Innungsverbände sind nicht Träger des Grundrechts auf Berufsfreiheit.
2. Innungsverbände können die Rechte der ihnen unmittelbar oder mittelbar angehörenden Handwerksbetriebe nicht im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft geltend machen.
3. Die Festsetzung von Festbeträgen für Einlagen, Inkontinenzhilfen, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie und Stomaartikel durch die Allgemeinverfügungen vom 1. Dezember 2004 und 23. Oktober 2006 waren weitestgehend rechtmäßig.
4. Es bleibt offen, ob § 96 SGG auch bei Festbetragsfestsetzungen im Hilfsmittelbereich anwendbar ist.
Fundstellen: NZS 2011, 503
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 3
,
HwO § 52
,
HwO § 53
,
HwO § 54 Abs. 1 S. 1
,
HwO § 79 Abs. 1
,
HwO § 82 S. 1
,
HwO § 85
,
SGB X § 31 S. 2
, , ,
SGB V § 33 Abs. 2
, ,
SGB V § 36 Abs. 2
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 96
Vorinstanzen: SG Berlin 01.08.2007 S 112 KR 244/07
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 2007 geändert. Es wird festgestellt, dass die Festbetragsfestsetzung vom 1. Dezember 2004 rechtswidrig war, soweit sie bezüglich der Produktgruppe der Hilfsmittel zur Kompressionstherapie folgende Regelung enthielt: "Die Körpermaße sind auf der Basis des vorgenannten Maßschemas vollständig bei der Abrechnung anzugeben."
2. Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. Juli 2007 geändert. Es wird festgestellt, dass die Festbetragsfestsetzung vom 23. Oktober 2006 rechtswidrig war, soweit sie bezüglich der Produktionsgruppe der Hilfsmittel zur Kompressionstherapie folgende Regelung enthielt: "Die Körpermaße sind auf der Basis des vorgenannten Maßschemas vollständig bei der Abrechnung anzugeben."
3. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu 19/20 und der Beklagte zu 1/20. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.

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