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LSG Chemnitz, Urteil vom 20.01.2011 - 3 AS 770/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Studenten während eines Urlaubssemesters zur Prüfungsvorbereitung
1. Ein Student unterfällt auch während des Urlaubssemesters dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II.
2. § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG stellt auf den zeitlichen Umfang der Ausbildung und die zeitliche Inanspruchnahme des Auszubildenden durch die Ausbildung ab, nicht auf die zeitlichen Kapazitäten, die einem Auszubildenden für das Betreiben der Ausbildung - unter Berücksichtigung anderer, Zeit beanspruchender Verpflichtungen - zur Verfügung stehen.
3. Die Gründe für die Beurlaubung (hier: Vorbereitung auf die Latinum-Prüfung) können allenfalls zur Annahme eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II führen.
4. Zur Praxis von Hochschulen, die Vorbereitung auf eine (Wiederholungs-)Prüfung als wichtigen Grund für eine Beurlaubung eines Studenten anzuerkennen.
5. Es lässt sich kein denkbares Argument anführen, mit dem begründet werden könnte, dass jegliche Prüfungsvorbereitung eine besondere Härte im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 SächsHSG und damit eine Beurlaubung rechtfertigen würde. Prüfungsvorbereitungen sind vielmehr notwendiger Bestandteil einer jeden Ausbildung, bei der der Abschluss nicht durch die bloße Teilnahme an der Ausbildung, sondern durch das erfolgreiche ablegen von Prüfungen erworben wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
,
BAföG § 2 Abs. 5 S. 1
,
BAföG § 2 Abs. 5 S. 2
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 15.10.2009 S 22 AS 1980/09
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: